Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 156/07

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Rheda-Wiedenbrück vom 5. November 2007 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass es sich bei dem Guthaben der Erblasserin B2 N bei der I2 Mitgliedsnummer #### um einen Hofbestandteil i.S.d. § 2 lit. b) HöfeO handelt, der dem Hoferben zusteht.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 85 % und die Antragsgegner zu 15 %. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 180.604,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.