Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 136/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.6.2008 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu voll-streckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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