Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 482/09
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
1
G r ü n d e:
23
I.
4Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom
511. März 2009 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts gemäß den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 50,00 €URO verhängt.
6Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.
7Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
8II.
9Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.
10Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Bei einer Verurteilung bis 100,00 Euro kann die Rechtsbe-schwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei Verstößen bis 100,00 Euro noch weiter eingeschränkt.
11Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur
12Aufdeckung einer Rechtsfrage, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet, wie es bei entscheidungs-erheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht kommt. Das Beschwerdevorbringen lässt solche Rechtsfragen nicht erkennen; insbesondere ist hinreichend geklärt, dass ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 2 – 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 3 C 51/02, NJW 2003, 1408). Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO, der bestimmt, dass Zusatzschilder "dicht unter den Verkehrszeichen angebracht" sind. Hieraus wird einhellig gefolgert, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für weitere auf dem Träger – zulässig –angebrachte Verkehrszeichen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrs-recht, 40. Aufl., § 39 Rdnr. 31a mit weiteren Nachweisen). Aus dem Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung von "den" Verkehrszeichen spricht, kann indes nicht hergeleitet werden, dass sich ein Zusatzschild auf sämtliche an demselben Träger über ihm angebrachten Verkehrszeichen beziehe. Der Verordnungsgeber hat sich der Pluralform bedient, um eine für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gültige generell-abstrakte Aussage zu treffen. Dementsprechend wird auch der Begriff "Zusatzschild" in der Pluralform verwendet ("Sie sind ... angebracht").
13Für eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich; eine solche Rüge ist auch nicht erhoben worden.
14III.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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