Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 9/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat dem Beschwerdeführer im Nachverfahren über den Widerruf der Strafaussetzung entsprechend § 33a Abs. 1 StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren.


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