Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 211/09

Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss insoweit aufgeho-ben, als die Beiordnung von Rechtsanwalt E2 aus N abgelehnt worden ist.

Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt E2 aus N als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen

notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse, § 467

Abs. 1 StPO).

2.

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.