Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 152/05

Tenor

Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 16. Januar 2009 wird die Vergütung des Sachverständigen auf 16.139,97 Euro festgesetzt.

Gerichtsgebühren fallen nicht an, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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