Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 333/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem Beteiligten zu 1) aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für seine Tätigkeit als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt auf

234,43 €

festgesetzt wird.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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