Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 56/09
Tenor
Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das am 3. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Vergleich vom 08.11.2004 – 46 F 6/04 AG Recklinghausen – in der Form des Vergleichs vom 21.11.2005 – 46 F 326/05 AG Recklinghausen – wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger nachehelichen Unterhalt an die Beklagte in Höhe von 600,-- Euro monatlich bis zum 31.12.2011 und in Höhe von 500,-- Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2018 zu zah-len hat. Für die Zeit ab 01.01.2019 wird nachehelicher Unterhalt nicht mehr geschuldet.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu ¾ dem Kläger und zu ¼ der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten im Wege der Abänderung über nachehelichen Unterhalt der Beklagten für die Zeit ab April 2008.
4Der am 16.09.1958 geborene Kläger und die am 02.05.1957 geborene Beklagte haben am 26.07.1989 die Ehe geschlossen, aus der als einziges Kind der am 30.10.1989 geborene Sohn N hervorgegangen ist. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 08.11.2004 rechtskräftig seit dem 25.12.2004 geschieden. In dem Ehescheidungsverbundverfahren vor dem Amtsgericht Recklinghausen 46 F 6/04 schlossen die Parteien am 08.11.2004 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte bis spätestens Ende Februar 2005 zum Ausgleich des Zugewinns einen Einmalbetrag in Höhe von 40.000,00 € zu zahlen. Weiterhin verpflichtete er sich, bis zur Zahlung des Zugewinnausgleichsbetrages einen nachehelichen Unterhaltsbetrag von monatlich 820,00 € und danach von monatlich 600,00 € zu zahlen. Dabei vereinbarten die Parteien als Vergleichsgrundlage ein bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 1.800,00 €, wovon der Tabellenunterhalt für das gemeinsame damals im Haushalt der Beklagten lebende Kind in Höhe von 396,00 € abzuziehen sei, sodass 1.404,00 € verblieben. Der Quotenunterhaltsanspruch der Beklagten sollte sich dann auf gerundet 600,00 € monatlich belaufen. Der Beklagten sollte weiterhin unbenommen bleiben, ohne Anrechnung auf diesen Unterhaltsanspruch monatlich einen Betrag bis zu 800,00 € hinzuzuverdienen. Evtl. Zinseinkünfte aus der Einmalzahlung betreffend den Zugewinnausgleich sollten ebenfalls nicht angerechnet werden.
5Im Juli 2005 beantragte der Kläger eine Abänderung dieses Vergleiches mit dem Vortrag, das gemeinsame Kind N sei nun endgültig in seinen Haushalt gewechselt, sodass die Beklagte verpflichtet sei, vollschichtig zu arbeiten. Unter dem Datum des 21.11.2005 schlossen die Parteien in diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Recklinghausen 46 F 326/05 wiederum einen Vergleich, in dem sich die Parteien darüber einig erklärten, dass es auch nach dem Wechsel des gemeinsamen Kindes N in den Haushalt des Vaters bei dem Vergleich zum nachehelichen Unterhalt vom 08.11.2004 verbleiben und der Kläger weiterhin monatlichen nachehelichen Unterhalt von 600,00 € zahlen solle. Auch solle es nach dem Willen der Parteien bei den Grundlagen des damaligen Vergleiches verbleiben. Die Parteien erklärten sich allerdings auch weiterhin dahingehend einig, dass die Verpflichtung aus dem Vergleich längstens 14 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung laufen solle, für die Zeit danach solle es der Beklagten ggf. jedoch unbenommen bleiben, Ehegattenunterhalt erneut einzuklagen, wobei dann aber eine völlig neue Prüfung erfolgen solle. Weiterhin stellte der Kläger die Beklagte im Innenverhältnis von der Verpflichtung, Kindesunterhalt für das in seinem Haushalt lebende gemeinsame Kind N zu zahlen, frei.
6Der Kläger ist Eigentümer des von ihm selbst bewohnten Hauses B1 28 in S, einem Reihenmittelhaus mit kleinem Garten und einer Wohnfläche von ca. 100 qm. Den Wohnwert dieses Hauses haben die Parteien für die erste Instanz mit 450,00 € unstreitig gestellt. Weiterhin ist er Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung an der U-Straße 62 und hat ein 3-Familienhaus mit einer Büroeinheit auf der A-Straße 58 in S im Wege der Erbfolge nach dem Tod seiner Eltern erhalten. Schließlich ist er Eigentümer eines von seinen Eltern geerbten und ebenfalls vermieteten Hauses auf der N-Straße in S, welches im Jahre 1860 gebaut wurde. Des weiteren ist er Eigentümer einer ehemaligen Tischlerei unter der Anschrift T-Straße in S, die er im Wege einer Zwangsversteigerung Mitte 2005 mit einem voll finanzierten Gebot von rd. 47.000,00 € erworben hatte. Er ist zudem noch Eigentümer einer von seinem Vater übernommenen Schreinerei, die er später in die I GmbH umwandelte. Seit dem 15.11.2005 ist der Kläger bei dem Bildungszentrum des Handels e.V. in S abhängig beschäftigt. Während der Ehezeit war er selbständig tätig. Er ist zum Obermeister der Zimmerei bei der IHK S bestellt.
7Die Beklagte hat zunächst eine Ausbildung als Erzieherin durchlaufen, anschließend jedoch noch eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau bei der Firma T2 angeschlossen, bei der sie als Substitutin nach beendeter Ausbildung noch rd. sechs Jahre tätig war. Während der gesamten Ehezeit war sie nicht erwerbstätig und hat erst nach Trennung der Parteien im Jahre 2003 wieder eine geringfügige Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe aufgenommen. Seit dem 15.04.2008 ist sie als Busbetreuerin im Umfang von rd. drei Stunden täglich tätig.
8Im Juli 2008 leitete der Kläger das vorliegende Abänderungsverfahren ein, mit dem er eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf nur noch monatlich 290,00 € verfolgte. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach neuem Unterhaltsrecht sei eine geänderte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zu beachten. Das gemeinsame Kind N lebe in seinem Haushalt und besuche das N1-C-Berufskolleg in S mit dem Ziel des Abschlusses mit der Fachhochschulreife. Nach seiner Kenntnis erhalte dieser Bafög-Leistungen von rd. 170,00 € monatlich, wovon er die Busfahrtkosten zur Schule bezahle sowie seine Bücher, Hefte und Bekleidung. Der weitere Lebensbedarf werde jedoch von ihm gedeckt. Weiterhin hätte sich inzwischen geändert, dass ihm ein billiger Selbstbehalt von 1.000,00 € gegenüber der Beklagten zu belassen sei. Letztlich sei diese seit dem 01.01.2008 verstärkt verpflichtet, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und könne als Verkäuferin monatlich netto 1.000,00 € erzielen. Auch während der Ehezeit habe er die Beklagte schon darauf angesprochen, ob sie nicht arbeiten gehen wolle. Er selbst erziele ein monatliches Nettoeinkommen von 1.837,13 € und müsse eine tägliche Entfernung von 5 km zu seiner Arbeitsstelle zurücklegen. Das von ihm bewohnte Haus habe eine Wohnfläche von 93 qm. Die ihm gehörende Eigentumswohnung auf der U1-Straße 62 in S werfe keinen Überschuss ab, die Mieteinnahmen von monatlich 468,55 € würden die laufenden Ausgaben für Hausgeld und Darlehensverpflichtungen mit 806,34 € nicht decken. Aus der Immobilie U1-Straße 58 erziele er zwar positive Einkünfte, diese würden jedoch die Unterdeckung aus der Immobilie U1-Straße 62 gerade abfangen. Bei dem vermieteten Haus auf der N-Straße in S fielen ständig Reparaturen an, sodass von den Mieteinnahmen kein Gewinn verbleibe. Das Objekt T-Straße könne derzeit mangels liquider Mittel von ihm nicht umgebaut werden, das Darlehen hierauf valutiere derzeit mit 106.000,00 €. Die Firma I GmbH sei seit Jahren inaktiv, da die Geschäfte nicht so gelaufen seien wie von ihm geplant. Die Firma werde allerdings nicht gelöscht, da letztendlich die Kosten für Schlussbilanz von ihm nicht aufgebracht werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei nur sein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung zu berücksichtigen. Der von ihm geschuldete Tabellenunterhalt für N aus der 2. Einkommensstufe belaufe sich auf monatlich 429,00 €, wovon das komplette Kindergeld sowie der Bafög-Betrag abzurechnen seien, sodass noch ein Fehlbetrag von monatlich 105,00 € von ihm aufzubringen sei. Sein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen belaufe sich damit auf 1.677,00 €. Ziehe man hiervon 1.000,00 € eigenes Erwerbseinkommen der Beklagten ab, verbleibe eine Differenz von 677,00 €, woraus sich ein Quotenunterhaltsanspruch von 290,00 € ergebe. Letztlich sei der Unterhaltsanspruch der Beklagten längstens bis zum 31.12.2009 zu befristen.
9Die Beklagte ist der Abänderungsklage mit dem Vorbringen, die Verhältnisse hätten sich seit dem Vergleichsabschluss in keiner Weise geändert, entgegengetreten. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Parteien schon in dem letzten von ihnen geschlossenen Vergleich eine Befristung für die Dauer von 14 Jahren vorgenommen und sich zudem auf Unterhaltszahlungen geeinigt hätten, obwohl sie schon damals dem Grunde nach verpflichtet gewesen wäre, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Hintergrund hierfür sei gewesen, dass sie damals auf einen Großteil des ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs verzichtet hätte. Sie sei weiterhin nicht verpflichtet, ihren Unterhalt durch eigene Arbeitstätigkeit sicherzustellen, zumal es ihr gestattet worden sei, ohne Anrechnung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 800,00 € hinzuzuverdienen. Im Übrigen bestreite sie, dass der Kläger keine positiven Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erziele, zumindest sei ihm für die von ihm selbst bewohnte Immobilie ein Wohnvorteil von 450,00 € zuzurechnen. Darüber hinaus erziele er Zinseinnahmen aus der Veräußerung einer früheren Liegenschaft und eines gemeinsamen Ferienhauses.
10Mit Urteil vom 03.02.2009 hat das Amtsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen den Vergleich vom 08.11.2004 dahingehend abgeändert, dass der Kläger den nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 600,00 € nur noch bis zum 01.12.2012 zu zahlen habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Behauptung der Beklagten, mit dem damaligen Vergleich hätte auch eine teilweise Ausgleichung des Zugewinnes erfolgen sollen, fände im Wortlaut keinerlei Stütze. Die maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien hätten sich gegenüber den Grundlagen des Vergleiches nicht wesentlich verändert. Die Parteien hätten für diese Instanz unstreitig gestellt, dass sich das Gesamtnettoeinkommen des Klägers auf monatlich 1.800,00 € belaufe, womit es genau die Höhe habe, die auch im Vergleich zugrundegelegt worden sei. Der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt sei wegen der Anrechnung des vollen Kindergeldes ebenfalls nicht gestiegen, der Wohnwert des Hauses habe damals keine Rolle gespielt. Schließlich erziele die Beklagte auch ein deutlich unter der Anrechnungsgrenze von 800,00 € gemäß dem damaligen Vergleich liegendes Einkommen, sodass sich die wirtschaftliche Situation der Parteien keinesfalls geändert habe. Allerdings sei zu beachten, dass nach dem neuen Unterhaltsrecht nur noch ehebedingte Nachteile dauerhaft auszugleichen seien. Das geringe Einkommen der Beklagten beruhe auf verschiedenen, nicht ehebedingten Ursachen. Warum die Beklagte, die ursprünglich den Beruf einer Erzieherin gelernt habe, später als Verkäuferin und dann in ungelernten Berufen zuletzt als Küchenhelferin gearbeitet habe, sei nicht dargelegt und als ehebedingter Nachteil durch das Gericht nicht feststellbar. Das neue Unterhaltsrecht habe die Vergleichsgrundlage verändert, sodass der Kläger auch nicht mehr an der im Vergleich vereinbarten Frist für die Dauer des Unterhaltsanspruches von 14 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung festgehalten werden könne. Unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe seien Unterhaltszahlungen über einen Zeitraum von insgesamt acht Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung ausreichend, sodass eine Befristung bis einschließlich November 2012 vorzunehmen sei.
11Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt.
12Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung ihres Anspruches. Hierzu führt sie aus, schon nach altem Recht hätte ihr an sich überhaupt kein Nachscheidungsunterhaltsanspruch in der vereinbarten Höhe zugestanden. Während der gesamten Ehe sei sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, nach der Trennung und auch noch zum Zeitpunkt der Scheidung habe das gemeinsame Kind bei ihr gelebt. Im November 2004 sei der Ausgangsvergleich geschlossen worden und nach Übersiedlung des Kindes in den Haushalt seines Vaters sei dann im November 2005 ein neuerlicher Vergleich geschlossen worden, in dem ausdrücklich dem vorangehenden Vergleich vereinbarte Unterhaltsanspruch aufrechterhalten wurde. Trotz Anwendung des alten Unterhaltsrechtes sei in diesem Vergleich eine Befristung vorgenommen worden, obwohl sie selbstverständlich auch damals bereits verpflichtet gewesen wäre, dem Grunde nach einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Die Parteien hätten also damals gerade eine fortdauernde Unterhaltsverpflichtung des Klägers ihr gegenüber gewollt. Im Übrigen verfüge der Kläger auch über ein höheres Einkommen und über Einnahmen aus Immobilien, wobei die gegenteiligen Angaben des Klägers weiterhin bestritten würden. Für das von ihm selbst bewohnte Haus sei ihm ein Wohnvorteil von 450,00 € zuzurechnen. Des weiteren würde er auch noch über Zinseinnahmen aus der Veräußerung der Liegenschaft auf der C-Straße sowie eines Ferienhauses in U2 verfügen. Sie selbst erziele aus ihrer Arbeit als Busbetreuerin lediglich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von maximal 150,00 € monatlich. Als Verkäuferin könne sie im Übrigen allenfalls ein monatliches Nettoeinkommen von maximal 800,00 € erzielen. Durch die Ehe habe sie berufliche Nachteile erlitten, da sie während der gesamten Ehezeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern das gemeinsame Kind betreut habe. Sie habe entsprechend der gemeinsamen Entscheidung ihre beruflichen Interessen denen der Kindesbetreuung geopfert. Letztlich habe sie selbstverständlich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches und der Zahlungsdauer über noch weitere 14 Jahre vertraut.
13Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des bisher titulierten Unterhaltsanspruchs der Beklagten für den Zeitraum ab April 2008 auf monatlich 290,00 € sowie dessen Befristung, hilfsweise die Befristung des bisher titulierten Unterhaltsanspruches. Hierzu führt er aus, Hintergrund der vergleichsweisen Einigung am 08.11.2004 sei es gewesen, dass er ein schwer zu ermittelndes Einkommen aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einkommen aus Nebentätigkeit gehabt habe. Die Parteien hätten nach damaligem Recht eine lang andauernde Ehe geführt, sodass ein lebenslanger Aufstockungsunterhaltsanspruch nach damaliger Rechtsprechung gegeben gewesen sei. Insofern sei der Vergleich, der damals eine Befristung von längstens 14 Jahren vorsah, im Grunde genommen schon ein Sieg für ihn gewesen. Nunmehr gelte jedoch das neue Unterhaltsrecht, in diesem Rahmen sei ein ehebedingter Nachteil für die Beklagte nicht feststellbar. Sie habe den Lebensstandard einer Verkäuferin, gehaltsstatistisch ungefähr einen Betrag von 2.100,00 € brutto und von 1.200,00 - 1.300,00 € netto bei Steuerklasse I ausmache. Diesen Beruf könne sie ausüben und damit auch dieses Gehalt erwirtschaften. Sie könne nicht darauf vertrauen, dass sie einen Vergleich abgeschlossen habe, der 14 Jahre lang Gültigkeit ab Rechtskraft der Scheidung habe.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 30. September 2009 und den Berichterstattervermerk vom selben Tage Bezug genommen.
15II.
16Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind jeweils teilweise begründet. Die Berufung des Klägers führt zu einer Herabsetzung des von ihm geschuldeten nachehelichen Unterhaltsanspruches für die Zeit ab Januar 2012 auf lediglich noch monatlich 500,00 €, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Hingegen führt die Berufung der Beklagten zu einer Zuerkennung eines monatlichen Unterhaltsanspruches in Höhe von 500,00 € auch für die Zeit ab dem 01.12.2012 bis einschließlich Dezember 2018. Ihre weitergehende Berufung bleibt hingegen ohne Erfolg.
171.
18Die auf § 323 ZPO gestützte Abänderungsklage des Klägers ist zulässig, weil er schlüssig wesentliche Veränderungen derjenigen tatsächlichen Umstände vorgetragen hat, die der letzten Titulierung des Unterhaltsanspruches der Beklagten durch Vergleich des Amtsgerichts Recklinghausen vom 08.11.2004 (Az. 46 F 6/04) in der Form des Vergleichs des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21.11.2005 (Az. 46 F 326/05) durch die Vereinbarung der Parteien zugrundegelegt wurden. Er behauptet nämlich, dass ihm ein höherer Selbstbehalt als bei Abschluss des damaligen Vergleiches zu belassen sei und der von ihm zu zahlende Kindesunterhalt dem Unterhaltsanspruch der Beklagten vorgehe, weiterhin die Beklagte nunmehr vollschichtig erwerbsverpflichtet und gehalten sei, eigenes Einkommen zu erzielen sowie letztlich, nach dem neuen Unterhaltsrecht habe nunmehr eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu erfolgen. Diese nach Vergleichsabschluss eingetretenen tatsächlichen Umstände sind geeignet, zu einem materiell-rechtlich niedrigeren Unterhaltsanspruch bzw. dessen gänzlichem Fortfall zu führen. Die Abänderungsklage ist auch teilweise begründet, weil insoweit eine schwerwiegende Veränderung der Verhältnisse i.S.d. § 313 BGB vorliegt. Diese führen zu einer Herabsetzung des der Beklagten zustehenden nachehelichen Unterhaltsanspruches für die Zeit ab dem 01.01.2012 auf monatlich nur noch 500,00 €, wobei dieser Unterhaltsanspruch jedoch bis einschließlich Dezember 2018 zu befristen ist.
192.
20Eine Abänderung des Vergleichs kommt nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. Der Abänderungskläger ist hierbei jeweils für diejenigen Tatsachen, die eine wesentliche Änderung seines Unterhaltsanspruchs im Ergebnis materiell-rechtlich begründen, darlegungs- und beweispflichtig. Dabei sind die Parteien an ihren im Vergleich als Grundlage dokumentierten Willen auch im Falle der Abänderung gebunden, diese Grundlagen sind grundsätzlich einer Korrektur entzogen, solange sich solche Umstände nicht so weit fortentwickelt haben, dass der hierdurch benachteiligten Partei ein Festhalten an dieser vertraglichen Vorgabe schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Die Präklusion des § 323 II ZPO gilt für Vergleiche nicht, jedoch muss sich eine nachträgliche Veränderung ergeben haben.
21Ausweislich des Ausgangsvergleichs vom 08.11.2004 - dessen Grundlagen auch nach dem Vergleich vom 21.11.2005 fortgelten sollen - haben die Parteien ihrer Vereinbarung über die Zahlung von laufendem Geschiedenenunterhalt in Höhe von monatlich 600,00 € ein bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 1.800,00 €, den Abzug des Tabellenunterhaltes für das gemeinsame Kind N mit monatlich 360,00 € sowie eine Abrundung des sich rechnerisch ergebenden Quotenunterhaltsanspruches (1.800,00 € ./. 360,00 € = 1.440,00 €; hiervon 3/7 = 601,71 €) auf 600,00 € zugrunde gelegt. Weiterhin haben sie vereinbart, dass die Beklagte ohne Anrechnung auf ihren Unterhaltsanspruch monatlich einen Betrag bis zu 800,00 € hinzuverdienen darf, evtl. Zinseinkünfte aus der vom Kläger zu erbringenden Einmalzahlung betreffend den Zugewinnausgleich über 40.000,00 € nicht anzurechnen sind und der Kläger die Beklagte im Innenverhältnis von der Verpflichtung, Kindesunterhalt für N zu zahlen, freistellt. Schließlich haben die Parteien vereinbart, dass diese Unterhaltsverpflichtung längstens 14 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung also bis Dezember 2018 laufen solle.
223.
23Diese so skizzierten tatsächlichen Verhältnisse bei Vergleichsabschluss haben zwar die nachfolgenden tatsächlichen Veränderungen erfahren, ohne dass sich hieraus jedoch rechnerisch ein geringerer Unterhaltsanspruch der Beklagten in einem Maße ergibt, der eine Anpassung des bisher titulierten Unterhaltsanspruchs nach Treu und Glauben rechtfertigen würde. Dabei ergibt sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten weiterhin als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB.
24a)
25Die der Vereinbarung der Parteien zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse haben sich auf Seiten der Beklagten wie nachfolgend dargelegt entwickelt.
26aa)
27Die Beklagte erzielt tatsächlich nur ein Einkommen aus einer stundenweisen Nebentätigkeit als Busbetreuerin in Höhe von monatlich etwa 150,00 €. Damit wird sie ihrer Erwerbsobliegenheit - wird von der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zunächst einmal abgesehen nicht gerecht. Der von ihr betreute Sohn N lebt seit Juni 2005 beim Vater, der hier streitige Unterhaltszeitraum beginnt erst Mitte April 2008, sodass sie durch Kindesbetreuung an einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht mehr gehindert ist. Die Beklagte ist bei Beginn des hier streitigen Unterhaltszeitraumes im April 2008 erst knapp 51 Jahre alt, gesundheitliche Einschränkungen, die einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ist zwar gelernte Erzieherin, hat in diesem Beruf jedoch nach ihrer Ausbildung nicht gearbeitet, sondern etwa ab 1979 eine Ausbildung als Verkäuferin bei der Firma T2 durchlaufen und anschließend in dieser Firma als Substitutin über einen weiteren Zeitraum von etwa sechs Jahren gearbeitet, und zwar bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes N. In der Folgezeit ist sie während des ehelichen Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Aufgrund dieser Umstände dürfte sie als Erzieherin keinen Arbeitsplatz mehr finden, sondern lediglich als Verkäuferin. Auch insoweit ist allerdings zu beachten, dass sie seit 1989 und damit seit 20 Jahren nicht mehr in diesem Beruf tätig war und zudem Verkäuferinnen im Bereich des Textilgewerbes wie aber auch allgemein kaum noch vollschichtig eingestellt werden, sondern nur in einem teilschichtigen Umfang zur Abdeckung einzelner Tageszeiten. Auch als ausgebildete Verkäuferin mit einer qualifizierten Tätigkeit im Anschluss an ihre damalige Ausbildung dürfte sie bei einem Wiedereinstieg ins Berufsleben nach jahrelanger Pause nach Einschätzung des Senates zunächst nicht in der Lage sei, ein höheres Einkommen als monatlich netto 800,00 - 900,00 € zu erzielen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass für sie keine Möglichkeit bestehen dürfte, wieder sofort als Substitutin und damit in gehobener Position ins Berufsleben einsteigen zu können, sondern nur als normale Verkäuferin.
28Zu beachten ist jedoch die ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass die Beklagte bis zu 800,00 € netto monatlich verdienen darf, ohne dass dieses Einkommen auf den vereinbarten Unterhaltsbetrag anzurechnen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint es schon fraglich, ob die Parteien bei Vergleichsabschluss überhaupt noch von einer Erwerbsobliegenheit der Beklagten ausgegangen sind. Jedenfalls ist weiterhin diese weitgehende Freistellung der Berücksichtigung eigener Erwerbseinkünfte der Beklagten zu beachten.
29bb)
30Etwaige Zinseinkünfte der Beklagten aus dem erhaltenen Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von 40.000,00 € sind nach dem Vergleich ausdrücklich nicht anzurechnen. Dass die Beklagte über weitere Einkünfte verfügt, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
31b)
32Die aktuellen Verhältnisse auf Seiten des Klägers stellen sich wie nachfolgend dargelegt dar.
33aa)
34Im Jahre 2008 hat der Kläger nach der Dezember-Abrechnung ein Gesamtbruttoeinkommen von 35.659,75 € und damit von netto 20.985,08 € erzielt, also von monatsdurchschnittlich 1.748,76 €. Mit diesem Einkommen kann auch für das Jahr 2009 gerechnet werden.
35bb)
36Ob berufsbedingte Fahrtkosten im Ausgangsvergleich in Abzug gebracht wurden, ist nicht ersichtlich, da dort lediglich von "bereinigten Nettoeinkünften" gesprochen wird. Werden jedoch die angeführten Fahrtkosten für eine Entfernung von 5 km zur Arbeitsstelle berücksichtigt, so sind von seinem Nettoeinkommen 55,00 € (5 x 2 x 0,30 € x 220 : 12) in Abzug zu bringen.
37cc)
38Schließlich ist das unterhaltsrelevante Einkommen des Klägers um den von ihm seinem Sohn N zu zahlenden Barunterhalt zu bereinigen. Im Rahmen der Vergleichsgrundlagen wurde von einem Unterhaltsanspruch des bereits im Haushalt des Klägers lebenden Sohnes allein nach den tatsächlichen bereinigten Nettoerwerbseinkünften des Klägers der im Übrigen die Beklagten gemäß der getroffenen Vereinbarung von jeglichen Unterhaltszahlungen gegenüber dem gemeinsamen Sohn freizustellen hat ausgegangen. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von etwa 1.700,00 € ergibt sich der Unterhaltsanspruch des Sohnes N aus der II. Einkommensgruppe und unter Höherstufung um eine Einkommensgruppe im Hinblick auf lediglich zwei Unterhaltsberechtigte Personen aus der III. Einkommensgruppe mit einem Tabellenbetrag (4. Altersstufe) von 449,00 € bzw. 476,00 € ab Januar 2009. Hiervon ist die vom volljährigen Sohn erhaltene Bafög-Leistung über monatlich 170,00 € sowie das Kindergeld in voller Höhe von 154,00 € bzw. 164,00 € ab Januar 2009 bedarfsdeckend in Abzug zu bringen. Soweit der Kläger nunmehr einwendet, der in seinem Haushalt lebende volljährige Sohn N erhalte zur Zeit keine Bafög-Leistungen da jener es unterlassen habe, für dieses Jahr einen entsprechenden Antrag zu stellen, so führt dies nicht zu einer höheren Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem Sohn. Im Verhältnis zur Beklagten obliegt es dem Kläger, seine weitergehenden Unterhaltsverpflichtungen zu minimieren, soweit dies möglich ist, um zur Zahlung des durch den Vergleich vereinbarten Unterhaltsbetrages an die Beklagte leistungsfähig zu bleiben. Zum einen hat der Kläger nicht dargelegt, dass er seinerseits alles versucht hat, seinen Sohn zur Stellung des entsprechenden Bafög-Antrages anzuhalten. Zum anderen hat er aber auch nicht dargelegt, dass er tatsächlich trotz der Versäumnisse seines Sohnes mehr als 125,00 € bzw. ab Januar 2009 142,00 € Barunterhalt im Monat an diesen gezahlt hat und damit die Nichtbeantragung der Bafög-Leistungen durch seinen Sohn unterhaltsrechtlich hingenommen hat. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger im Verhältnis zur Beklagten lediglich eine Barunterhaltsverpflichtung für N in monatlicher Höhe von 125,00 € bzw. 142,00 € ab Januar 2009 geltend machen.
39dd)
40Schließlich bewohnt der Kläger eine ihm gehörende Immobilie mit einer Wohnfläche von zumindest 93 qm sowie einem Garten, des weiteren ist er Eigentümer zahlreicher weiterer Immobilien. Zwar hat er dargelegt, dass Überschüsse auf der Vermietung und Verpachtung einzelner Immobilien zur Tragung der Belastungen anderer Immobilien eingesetzt würden und er insgesamt aus seinem Immobilienbesitz keine positiven Einkünfte erzielen würde. Evtl. bestehende negative Einkünfte aus diesen Immobilien können allerdings der Beklagten nicht entgegengehalten werden, insbesondere auch schon deshalb nicht, weil derartige negative Einkünfte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich nicht berücksichtigt wurden. Hingegen ist ihm für die selbstgenutzte Immobilie ein Wohnvorteil einkommenserhöhend zuzurechnen, dass auf dieser Immobilie noch von ihm abzutragende Belastungen ruhen, ist vom Kläger nicht dargelegt worden. Geht man für ein Reihenmittelhaus mit Garten von einem objektiven Mietwert von 5,00 € aus, ergibt dies schon bei einer Wohnfläche von zumindest 93 qm einen Wohnvorteil von 465,00 €, der mangels entgegenstehender Darlegungen des Klägers ihm einkommenserhöhend zuzurechnen wäre.
41ee)
42Letztlich ergibt sich aus den Steuerbescheiden des Klägers, dass dieser noch über weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Diplom-Ingenieur und aus einer Tätigkeit als Obermeister der Kreishandwerkerschaft S verfügt. Im Jahre 2006 hat er hieraus zusätzliche Einkünfte von 6.344,00 € und im Jahre 2007 von zumindest 1.290,00 € erzielt und es ist davon auszugehen, dass er auch im Jahre 2008 derartige zusätzliche Einnahmen erzielt hat.
434.
44Auf der Grundlage dieser Veränderungen errechnen sich folgende nacheheliche Unterhaltsansprüche der Beklagten für den Zeitraum ab April 2008:
45bereinigtes Erwerbseinkommen des Klägers nach Abzug von Fahrtkosten und Kindesunterhalt (1.748,76 € ./. 55,00 € Fahrtkosten ./. höchstens 142,00 € restlicher Kindesunterhalt ab Januar 2009) von zumindest 1.551,76 €
46./. anzurechnendem Einkommen der Klägerin von allenfalls (800,00 - 900,00 € Nettoverdienst, wovon nach dem Vergleich 800,00 € anrechnungsfrei verbleiben) 100,00 €
47Differenz 1.451,76 €
48hiervon 3/7 rd. 622,00 €.
49Damit übersteigt der Quotenunterhaltsanspruch der Beklagten rechnerisch den bisher zu ihren Gunsten titulierten Unterhaltsbetrag von 600,00 €. Legt man diese Zahlen zugrunde, bestände allerdings nur bei Belassung eines billigen Selbstbehaltes von 1.000,00 € eine Leistungsfähigkeit des Klägers in Höhe eines monatlichen Betrages von rd. 552,00 €. Der geringe Fehlbetrag von monatlich 48,00 €, der ihn zur Zahlung des bisher titulierten Unterhaltsbetrages befähigen würde, ist jedoch durch den ihm zuzurechnenden Wohnvorteil der sich, wie zuvor dargelegt, auf monatlich mindestens 465,00 € beläuft gedeckt. Dies zeigt, dass es auf evtl. weitere Einkünfte des Klägers aus Vermietung/Verpachtung nicht ankommt.
505.
51Der errechnete laufende Unterhalt ist im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsabwägung gem. § 1578 b Abs. 1 BGB auf 500,00 € monatlich für die Zeit ab dem 01.01.2012 herabzusetzen und gem. § 1578 b Abs. 2 BGB auf einen Zeitraum bis einschließlich 2018 zu begrenzen.
52Gem. § 1578 b Abs. 1 BGB ist ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruches auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Gem. Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches gem. Abs. 3 dieser Vorschrift miteinander verbunden werden können.
53a)
54Eine derartige Herabsetzung und zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruches ist weder durch den Vergleich vom 21.11.2005 noch durch § 36 Ziff. 1 EGZPO ausgeschlossen.
55Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinem auf mangelnde ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten gestützten Abänderungsbegehren bereits deshalb präkludiert ist, weil der sich aus § 1573 BGB ergebende Unterhaltsanspruch bereits nach früherem Recht hätte befristet werden können. Vorliegend wurde der Unterhaltsvergleich vom 21.11.2005 jedoch zu einer Zeit abgeschlossen, als die Frage der Befristung des Aufstockungsunterhaltes noch nicht den Stellenwert hatte, den sie nach der neueren Rechtsprechung des BGH einnimmt. Erst infolge der geänderten Rechtsprechung des BGH durch Urteil vom 12.04.2006 (FamRZ 2006, 1006) zur Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, die zu einer späteren Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen führt, hat der BGH dem Umstand der zeitlichen Befristung des Aufstockungsunterhalts größere Bedeutung beigemessen und dabei seine frühere Rechtsprechung geändert. Erst durch die neuere Rechtsprechung und die gesetzliche Neuregelung des § 1587 b BGB sind weitere Umstände, insbesondere das Fehlen ehebedingter Nachteile, überhaupt relevant geworden, was eine Präklusion jedenfalls ausschließt, soweit Titel vor dem 12. April 2006 geschaffen wurden. Auch haben die Parteien in dem Vergleich keine Unterhaltsbefristung vereinbart sondern nur, dass nach einem Zeitraum von längstens 14 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung der Vergleich seine Wirksamkeit verlieren solle. Dies bedeutet zum einen, dass die Parteien weder eine Unabänderlichkeit des titulierten Anspruches bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart hätten, noch dass der Anspruch als solcher zu diesem Zeitpunkt endet. Vielmehr blieb es der Beklagten unbenommen, nach Ablauf dieser Frist das Fortbestehen eines Unterhaltsanspruches erneut geltend zu machen. Diese Klausel schafft mithin weder eine Bindungswirkung oder ein Vertrauen in den Fortbestand des Unterhaltsanspruches bis Ende 2018 noch in dessen Wegfall zu diesem Zeitpunkt.
56Vor diesem Hintergrund schafft auch § 36 Ziff. 1 EGZPO keinen Vertrauensschutz in die unbeschränkte Fortdauer des einmal titulierten Unterhaltsanspruches. Nach dieser Übergangsbestimmung sind Umstände, die vor dem 01.01.2008 entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechtes erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Dieser Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entspricht der Rechtsprechung des BGH zur Abänderung von Vergleichen wegen einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung und konkretisiert die Maßstäbe des § 313 BGB. Einer der wesentlichen Abwägungskriterien des Vertrauensschutzes ist die zeitliche Dauer einer bestehenden Unterhaltsregelung, ferner die Möglichkeit des Unterhaltsberechtigten, durch eigene Einkünfte aus Vermögen oder Erwerbstätigkeit für den eigenen Unterhalt selbst oder jedenfalls teilweise aufkommen zu können sowie schließlich die Möglichkeit des Bedürftigen, sich auf die geänderte Rechtslage umstellen zu können (vgl. hierzu Borth, Die Übergangsbestimmung zur Unterhaltsrechtsreform und die Änderungen der ZPO im UÄndG 2007, FamRZ 2008, 105 ff). Vorliegend ist in diesem Rahmen von Bedeutung, dass die Ehe der Parteien erst Ende des Jahres 2004 geschieden wurde und der abzuändernde Vergleich erst Ende des Jahres 2005 geschlossen wurde. Zwar durfte die Beklagte aufgrund des geschlossenen Vergleichs zunächst davon ausgehen, dass sie nicht erwerbsverpflichtet ist, sondern neben einem nicht anzurechnenden eigenen Einkommen bis zu 800,00 € weiterhin Unterhalt durch den Kläger erhalten werde. Dieses Vertrauen wurde jedoch durch die vom Kläger unter Berufung auf die geänderte Rechtslage ab dem 01.01.2008 erhobene Klage, die der Beklagten im September 2008 zugestellt wurde, erschüttert. Ab diesem Zeitpunkt konnte sie sich nicht mehr darauf verlassen, dass ihr der bisher vereinbarte Unterhaltsbetrag ungeschmälert bis Ende des Jahres 2018 zufließen werde. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, dass die zu diesem Zeitpunkt erst 51-jährige Beklagte nicht in der Lage sein würde zukünftig eine eigene Erwerbstätigkeit auszuüben und damit für ihren eigenen Unterhalt zumindest teilweise aufkommen zu können. Für sie besteht deshalb unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist die Möglichkeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie irgendwelche schützenswerten finanziellen Dispositionen im Hinblick auf den Fortbestand der im Jahre 2005 vergleichsweise getroffenen Regelung geschaffen hätte.
57b)
58Bei der Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB stellt ein fortbestehender ehebedingter Nachteil des Berechtigten das entscheidende Kriterium im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung dar. Je weniger die Bedürftigkeit des Berechtigten auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist oder je geringer solche ehebedingten Nachteile waren und sind, desto eher kommt nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung in Betracht. Bei der Subsumtion unter diesem Ausnahmetatbestand stellt der BGH in seiner neuen Rechtsprechung nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Erforderlich ist dabei ein Kausalzusammenhang zwischen Lebensführung und Erwerbsnachteil, wobei es genügt, wenn solche Nachteile überwiegend auf die in der Ehe einvernehmlich praktizierte Aufgabenverteilung zurückzuführen sind. Als Abwägungskriterien sind grundsätzlich in erster Linie Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, weiterhin die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie in geringerem Maße deren Dauer, also die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Als sonstige bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Umstände sind insbesondere auf Seiten der Berechtigten deren Alter und Gesundheitszustand und auf Seiten des Verpflichteten dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die eine Unterhaltsbeschränkung rechtfertigen sollen, nach allgemeinen Grundsätzen den Unterhaltsverpflichteten, da es sich hierbei um eine unterhaltsbeschränkende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Soweit der Unterhaltsverpflichtete indessen entsprechende Tatsachen dargetan hat, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten wiederum, solche Umstände vorzutragen und zu beweisen, die gegen Unterhaltsbeschränkung oder für eine längere Übergangsfrist sprechen (BGH FamRZ 2008, 134).
59c)
60Die im Mai 1957 geborene Beklagte hat eine Ausbildung zur Erzieherin durchlaufen, jedoch in diesem Beruf anschließend nicht mehr gearbeitet, sondern nach Erlangung des Fachabiturs eine verkürzte Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau durchlaufen und ist dann über einen Zeitraum von gut sechs Jahren als Substitutin bei der Firma T2 in einer Abteilung für Damenoberbekleidung tätig gewesen. Im Alter von 32 Jahren hat sie dann im Sommer 1989 geheiratet, wobei sie zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger war. Nach der Geburt ihres Kindes im Herbst 1989 hat sie dann während der rd. 15 Jahre andauernden Ehe nicht mehr gearbeitet, sondern das gemeinsame Kind betreut. Dieses litt seit Geburt an einer sog. Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, benötigte also in der frühen Kindheit unstreitig einen besonderen Betreuungsbedarf. Nach Scheidung und Übersiedlung des Kindes in den Haushalt seines Vaters im Sommer 2005 war sie jedoch an der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht mehr gehindert, irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten, liegen bei der zu diesem Zeitpunkt erst 48-jährigen Beklagten nicht vor. Andererseits war die Beklagte worauf bereits zuvor hingewiesen wurde vor dem Hintergrund der in den Jahren 2004 und 2005 geschlossenen beiden Vergleichen kaum gehalten gewesen, sich ernsthaft um ein höheres Einkommen zu bemühen, mit dem sie ihren eigenen Bedarf decken konnte. Denn der Kläger hatte sich zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von 600,00 € verpflichtet, ohne dass der Beklagten eine Erwerbsverpflichtung auferlegt wurde und sie sogar erzielbares Einkommen bis zu einem Betrag von monatlich netto 800,00 € anrechnungsfrei hinzuverdienen konnte. Veranlassung, sich ernsthaft um eine bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit zu bemühen, entstand erst im Herbst des Jahres 2008, als der Kläger seine Abänderungsklage erhob. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie bei einem Wiedereinstieg in eine vollschichtige Erwerbstätigkeit jedoch nur eine Arbeitsstelle als normale Verkäuferin finden und damit ein monatliches Nettoeinkommen von 800,00 - 900,00 € erzielen.
61Ohne die Eheschließung und die Kindesbetreuung wäre die Beklagte hingegen weiterhin als Substitutin bei der Firma T2 tätig gewesen. Angesichts ihrer zur damaligen Zeit bereits von der Tätigkeit einer Verkäuferin abgehobenen Tätigkeit war ein weiterer beruflicher Aufstieg vorgezeichnet und durchaus ernsthaft möglich, durch den sie die Stellung einer Abteilungsleiterin oder eine sonstige leitende Stellung im Einzelhandel erreicht hätte. Der Senat schätzt ihr hierbei erzielbares monatliches Nettoeinkommen unter Zugrundelegung der aktuellen Verhältnisse auf rd. 1.500,00 € ein. Der ehebedingte Nachteil der Beklagten, der sich aus dem Vergleich ihrer Situation ohne Eheschließung und Kindererziehung mit ihren aktuellen tatsächlichen Möglichkeiten ergibt, liegt somit in einem Minderverdienst von zunächst zumindest 600,00 €, nämlich der Differenz zwischen einem aktuell erzielbaren Einkommen von 800,00 - 900,00 € und einem solchen von 1.500,00 €. Dass sich ein derartiger rechnerisch dargelegter ehebedingter Nachteil aufgrund besonderer Umstände tatsächlich vorliegend nicht realisiert, hat der hierfür darlegungs- und beweispflichtige unterhaltsverpflichtete Kläger nicht vorgetragen. Zum Ausgleich dieses ehebedingten Nachteiles entspricht es der Billigkeit, der Beklagten weiterhin noch für einen gewissen Zeitraum einen an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Lebensunterhalt von 600,00 € zu gewährleisten.
62Eine Herabsetzung auf den zur Sicherstellung des angemessenen Lebensbedarfes unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte noch erforderlichen Restbedarf ist erst nach Ablauf einer Übergangszeit von sieben Jahren gerechtfertigt. Denn im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 BGB sind die Ehedauer von 15 Jahren sowie die Betreuung eines gemeinsamen Kindes zu berücksichtigen, andererseits jedoch auch die erst in den Jahren 2004 und 2005 abgeschlossenen Vergleiche, auf deren Grundlage die Beklagte zunächst bis zum Herbst 2008 darauf vertrauen durfte, sich nicht verstärkt um eine eigene Bedarfsdeckung bemühen zu müssen. Ab diesem Zeitpunkt ist ihr jedoch eine angemessene Frist einzuräumen, in der sie wieder im Berufsleben Fuß fassen und aufgrund ihrer erlernten Fähigkeiten ein steigendes Einkommen erzielen kann. Der Senat geht davon aus, dass sie ab Anfang 2012 im Hinblick auf die zu erwartende fortschreitende Berufserfahrung ein Einkommen von monatlich netto 1.000,00 € erzielen kann, sodass zur Sicherstellung ihres angemessenen Lebensstandards neben den eigenen Einkünften lediglich noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 500,00 € erforderlich ist.
63Dieser noch bestehende Unterhaltsanspruch ist jedoch auf eine Zeitdauer von weiteren sieben Jahren zu begrenzen. Fortbestehende ehebedingte Nachteile des Berechtigten kommt zwar ein entscheidendes Gewicht bei der Abwägung im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu, jedoch lässt sich hieraus keine Lebensstandgarantie im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und in der Höhe nicht abänderbaren Teilhabe nach Scheidung herleiten. Eine lebenslange Unterhaltsleistung ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Eigenverantwortung und der allmählichen Entflechtung der beiderseitigen Vermögens- und Lebensverhältnisse infolge der Trennung und Scheidung nicht gerechtfertigt. Je weniger die Bedürftigkeit des Berechtigten auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist und je geringer solche ehebedingten Nachteile ausfallen, desto eher kommt nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches in Betracht. Mit zunehmender Erwerbsdauer wird die Beklagte wieder in die Lage versetzt werden, an ihre früheren Einkünfte heranzugelangen, wenn sie diese möglicherweise auch nicht in voller Höhe erreichen wird. Jedoch wird sie in die Lage versetzt werden, ehebedingte Nachteile weiter abzubauen. Berücksichtigt man den Umstand, dass die Ehe vorliegend rd. 15 Jahre angedauert hat, entspricht die Unterhaltsbelastung des Beklagten ab Ehescheidung bis Ende des Jahres 2018 nahezu dieser Ehedauer. Berücksichtigt man diese lange Zeit der Unterhaltsbelastung einerseits und die Möglichkeit der Beklagten, ihren Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit in zunehmendem Maße selbst sicherzustellen, erscheint es für den Kläger nicht zumutbar, auch noch für die Zeit ab dem Jahre 2019 weiterhin Unterhaltszahlungen erbringen zu müssen.
646. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.