Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 737/09
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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Zusatz:
2Die Verurteilung der Betroffenen wegen eines fahrläsigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG weist keine Rechtsfehler auf.
3Das Amtsgericht ist zutreffend von einem Nachweis des Vorliegens einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l ausgegangen.
4Zwar ist die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Messung nicht eingehalten worden. Die Frage, welche Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Wartezeit zu ziehen sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Während zum Teil hieraus eine Unverwertbarkeit des Messergebnisses gefolgert wird (vgl. OLG Dresden, VRS 108, 279f; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. September 2005, 1 Ss 211/05, DAR 2006, 225) ist der Senat in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten der Auffassung, dass zumindest bei einer deutlichen Überschreitung des Gefahrengrenzwertes, die mit der Nichteinhaltung der Wartezeit verbundenen Schwankungen durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden können, ob und gegebenfalls in welchem Umfang sich die Unterschreitung der Mindestzeit seit Trinkende ausgewirkt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. Mai 2006, 1 Ss 32/06, NJW 2006, 1988).
5So liegt der Fall auch hier. Das Amtsgericht hat eine Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l festgestellt, welche damit um mehr als 40 % über der Gefahrengrenze liegt.
6Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht beanstandungsfrei unter Hinzuziehung eines Sachverständigen überprüft, ob und gegebenenfalls mit welchem Sicherheitsabschlag das Messergebnis verwertbar ist.
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