Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-31 U 126/08

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Abweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25.09.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 100.000,00 Euro) an der C3 GmbH & Co. KG des Herrn Dr. J sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 21.06.2004.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 100.000,00 Euro) an der C3 GmbH & Co. KG des Herrn Dr. J sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 21.06.2004 mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der dann noch bestehenden Verbindlichkeit des Zedenten Dr. J aus dem Darlehensvertrag mit der I AG vom 21.06./17.08.2004 entspricht.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 100.000,00 Euro) an der C3 GmbH & Co. KG des Herrn Dr. J sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 21.06.2004 in Verzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 11.456,35 Euro nebst Zin­sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.151,20 Euro seit dem 09.08.2007 und aus weiteren 7.305,15 Euro seit dem 18.04.2008 zu zahlen.

5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Schaden des Zedenten aus dem Erwerb und der Finanzierung der Beteiligung (Nominal­betrag 100.000,00 Euro) an der C3 GmbH & Co. KG zu ersetzen, der ihm über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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