Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss 447/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten D und den nichtrevidierenden Angeklagten Z betrifft.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch enstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.


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