Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 61/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Februar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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