Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-28 U 39/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. 12. 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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