Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 870/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

- soweit der Betroffene darin wegen vorsätzlichen selbständigen Betreibens eines zulassungspflichtigen Gewerbes als stehendes Gewerbe ohne erforderlichen Eintrag in die Handwerksrolle in Tateinheit mit vorsätzlicher Nichtanzeige des Beginns des selbständigen Betriebs bei Erbringung von Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang und

-soweit er wegen vorsätzlichen Ausführenlassens von Werkleistungen in erheblichem Umfang durch Beauftragung einer Person, die die Leistung unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG erbringt, jeweils zu einer Geldbuße von 2.500 Euro verurteilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.


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