Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - (4) 6 Ss OWi 958/09 (469)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuge-lassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.


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