Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RBs 5/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 120,- Euro verurteilt.
4Die vom Amtsgericht zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf der Verwertung der Ergebnisse einer mit dem Geschwindigkeitsüberwachungssystems TRAFFIPAX TraffiStar S 330 unter Anfertigung eines digitalen Frontalphotos vorgenommenen Messung.
5Hiergegen wendet sich der Betroffenen mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere die Gewinnung und Verwertung von Beweisergebnissen auf der Grundlage des angewandten Messverfahrens.
6II.
7Der statthafte und rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat insgesamt keinen Erfolg.
8Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als
9250,- Euro verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs.1 OWiG nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder wenn das Urteil wegen der Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
10Gemäß § 80 a Abs. 3 S. 1 OWiG gelten für den Zulassungsantrag die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend, wobei nach Absatz 3 Satz 3 auch die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 StPO) zu beachten sind.
11Soweit der Betroffene mit seinem Antrag geltend macht, die Erstellung der ihn abbildenden Frontalphotos sei ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorgenommen worden und die Erstellung sowie die Verwertung der Aufnahmen verletze ihn in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, betrifft dies eine verfahrensrechtliche Frage (vgl. Senatsbeschlüsse v. 28.12.2009 - (3) 6 Ss OWi 996/09 (335); 11.11.2009 - 3 Ss OWi 856/09; 05.10.2009 - 3 Ss OWi 764/09; OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2009 - 2 Ss OWi 817/09; Beschl. v. 28.10.2009 - 1 Ss OWi 699/09).
12Die insoweit zu erhebende Verfahrensrüge ist hier nicht in der nach § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gebotenen Form ausgeführt worden.
13Nach den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht auf Grund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden. Eine Bezugnahme auf Akten, das Protokoll oder andere Schriftstücke ist unzulässig (vgl. Senatsbeschluss v. 25.08.2008, NJW 2009, S. 242). Wird - wie hier - ein Beweisverwertungsverbot wegen einer angeblich rechtswidrigen Beweiserhebung geltend gemacht, gehören zu dem notwendigen Rügevorbringen auch konkrete Angaben zu dem Zeitpunkt des Widerspruchs gegen die Verwertung der getroffenen Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung, da der Widerspruch gegen die Beweisverwertung nur bis zu dem durch § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt möglich ist (vgl. Senatsbeschluss wie vor u.a. zu § 81 a StPO sowie Senatsbeschluss v. 11.11.2009 - 3 Ss OWi 856/09). Die Beachtung des Widerspruchserfordernisses auch in Fällen der vorliegenden Art ist bereits deshalb geboten, weil das - hier in Rede stehende - Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts seiner Disposition unterliegt und er selbst zu entscheiden vermag, ob er sich bei einem möglichen Verstoß hiergegen darauf beruft (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2009 - 1 Ss OWi 699/09).
14Den vorstehenden Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
15Es fehlen Ausführungen dazu, ob und zu welchem Zeitpunkt der Verwertung des Ergebnisses der Aufzeichnung durch den Betroffenen in der Hauptverhandlung widersprochen wurde.
16Auch das angefochtene Urteil enthält keine klaren Angaben zu einem Widerspruch des Betroffenen gegen die Beweisverwertung.
17Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt auch nicht zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
18Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Es muss deshalb eine entscheidungserhebliche, noch klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegen, die einer richtungsweisenden Stellungnahme bedarf (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl 2009, § 80 Rdn. 3).
19Die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage im dargelegten Sinne noch zeigt der Zulassungsantrag solche auf.
20Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Fragestellung, ob die auf eine bestimmte Ermittlungsmaßnahme gestützte Beweiserhebung rechtmäßig war und ob im Falle ihrer Rechtswidrigkeit ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, nicht um eine solche des materiellen Rechts, sondern um eine Fragestellung des Verfahrensrechts (vgl. Senatsbeschl v. 05.10.2009 - 3 Ss OWi 764/09).
21Die mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage nach der rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage wird hiervon mitumfaßt.
22Der Senat merkt indes ergänzend an, dass es sich bei dem Aufzeichnungverfahren mit der verwendeten stationären Geschwindigkeitsmessanlage TRAFFIPAX TraffiStar S 330 um ein standardisiertes - anlassbezogen einsatzfähiges - Meßverfahren handeln dürfte (OLG Jena, Beschl. v. 14.04.2008, 1 Ss 281/07 - BeckRS 2008 20546; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2009, Rdn. 1461 ff.), bei dem u.a. geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen sich der Tatrichter von der Ordnungsmäßigkeit der Messung zu überzeugen hat.
23Eine Zulassung der Rechtsbeschwerdes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist gleichsam nicht geboten, da der Zulassungsantrag nicht aufzeigt, dass ansonsten schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden, wobei es hierbei darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 80 Rdn. 4).
24Eine Versagung des rechlichen Gehörs ist weder dargetan noch ersichtlich.
25III.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
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