Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 (6) SsOWi 987/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit

getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amts-

gericht Herne-Wanne zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.


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