Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 211/09

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsge-richts - Familiengericht - Borken vom 21. September 2009 wird zurückge-wiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übri¬gen hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festge-setzt.


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