Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 211/09
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsge-richts - Familiengericht - Borken vom 21. September 2009 wird zurückge-wiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übri¬gen hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festge-setzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten um die elterliche Sorge für die Kinder Felix, Michel und Tom Y.
4Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die ausführliche Darstellung in der angefochtenen Entscheidung, durch die dem Kindesvater die elterliche Sorge für die vorgenannten Kinder entzogen und auf das Kreisjugendamt als Vormund übertragen worden ist, verwiesen. Seine Entscheidung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 93 – 103 GA Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass zu seiner vollen Überzeugung feststehe, dass der Kindesvater durch sein Verhalten den Kindern bereits einen schweren, möglicherweise irreversiblen seelischen Schaden zugefügt habe. Die von ihm in drastischer Weise nach dem Tod der Kindesmutter gegen den Willen der Kinder vollzogene Aufnahme von Michel und Tom in seinen Haushalt, der mit dem Ziel, auch Felix gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zu sich zu nehmen, gegen den Stiefvater gestellte Herausgabeantrag und die nach dem Termin vom 30.07.2009 erfolgte Verstoßung, die in ihrer Art die Berichte der Kinder über die Impulsivität und Unbeherrschtheit des Kindesvaters bestätige, stellten für die durch den Tod der Hauptbezugsperson emotional stark belasteten Kinder traumatische Erfahrungen dar. Der Kindesvater sei, wie das Schreiben vom 31.07.2009 in entlarvender Offenheit zeige, ausschließlich auf seine eigene Befindlichkeit fixiert. Die Befindlichkeiten, Bedürfnisse und Wünsche seiner Kinder zu erkennen und entsprechend kindeswohlgerecht zu handeln, sei er außerstande. Soweit der Kindesvater mit Schreiben vom 04.09.2009 weiter Stellung genommen habe, rechtfertige dies, so das Amtsgericht weiter, keine andere Bewertung. Das Schreiben nebst beigefügten Unterlagen belege vielmehr ein weiteres Mal, dass der Kindesvater ausschließlich auf sich selbst fixiert und außerstande sei, das Erleben seiner Kinder zu verstehen oder gar nachzuempfinden und demzufolge auch die Kindesinteressen kindeswohlgerecht wahrzunehmen. Er habe seine Stellungnahmen vielmehr in erster Linie zu einer Generalabrechnung mit der verstorbenen Kindesmutter genutzt. Ihm komme gar nicht in den Sinn, dass seine Kinder bei ihrem Stiefvater und den Großeltern mütterlicherseits leben möchten, weil sie zu diesen eine engere emotionale Bindung hätten als zu ihm, und weil sein eigenes Erziehungsverhalten defizitär gewesen sein könnte. Das Amtsgericht ist der Ansicht, der Kindesvater sei nicht erziehungsgeeignet. Es stehe zu erwarten, dass er sein Sorgerecht auch zukünftig zur Durchsetzung seiner eigenen Vorstellungen – möglicherweise auch impulsiv und vorschnell – in kindeswohlschädlicher Weise ausüben werde. Andere Maßnahmen als der vollständige Entzug der elterlichen Sorge genügten zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls nicht.
5Nach der Entscheidung des Amtsgerichts verblieben alle drei Kinder zunächst im Haushalt ihres Stiefvaters, Herrn T2, in I. Nachdem dieser am 04.09.2009 dem Jugendamt mitgeteilt hatte, dass er sich zur Alkoholentgiftung in einer Klinik in S befinde, wurde am 24.09.2009 eine familientherapeutische Unterstützung in seinem Haushalt installiert. Es wurde zudem als Ansprechpartner für die Kinder Herr X als Mitarbeiter der therapeutischen Praxis K eingesetzt. Am 04.12.2009 wurde das Jugendamt von Michel informiert, dass der Stiefvater erneut rückfällig geworden sei und wieder regelmäßig Alkohol konsumiere. Der Lebensunterhalt von ihm und seinen Brüdern sei im Haushalt des Stiefvaters nicht mehr gesichert; so sei kein angemessenes bzw. zu wenig Essen vorhanden. Nach einem Hilfeplangespräch am 09.12.2009 wechselten Felix und Tom sodann in den Haushalt der Großeltern mütterlicherseits (L, I) und Michel in denjenigen seiner Tante E (L b, I), der Schwester seiner verstorbenen Mutter.
6Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kindesvater unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Entscheidung des Amtsgerichts und macht insbesondere geltend, dass der angefochtene Beschluss unverhältnismäßig, weil unnötig sei. Für das Kindeswohl sei dadurch nichts gewonnen. Ihm sei klar, dass er seinen 17-jährigen Sohn nicht per Gerichtsbeschluss gegen dessen Willen zum Umzug in seinen Haushalt bewegen könne und dieser Versuch schon im Ansatz falsch und wenig kindeswohldienlich gewesen sei. Dass sich auch die jüngeren Brüder im Laufe des Juli 2009 für eine Rückkehr zum Stiefvater ausgesprochen hätten, führe er hauptsächlich auf den Einfluss desselben und der Verwandtschaft der Kindesmutter zurück, die regen Kontakt sowohl zum Jugendamt wie auch Telefonkontakt mit den Kindern über deren Handys geführt hätten. Das Jugendamt habe im Übrigen schon seit der Trennung von der Kindesmutter mit dieser "gekungelt" und immer nur deren Standpunkt vertreten. Zu seinem Entsetzen hätten ihn die Söhne in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2009 in ein sehr schlechtes Licht gerückt, sich in unerwarteter Schärfe von ihm abgewandt und manch konfliktbehafteten Vorfall aus seiner Sicht völlig verdreht dargestellt. Sie hätten sogar behauptet, sie seien ihrem Vater egal. In Reaktion hierauf habe er – der Kindesvater – den Brief vom 31.07.2009 geschrieben, in dem er zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich durch die "Anschuldigungen" gedemütigt fühle. Er habe sich insoweit erkennbar in emotionaler Aufruhr befunden. Seit der mündlichen Verhandlung respektiere er jedoch den dort unmissverständlich geäußerten Willen seiner 17, 14 und 11 Jahre alten Söhne, nicht bei ihm leben zu wollen. Er ist der Ansicht, dass er trotz des zwischenzeitlich beendeten Zerwürfnisses mit seinen Kindern zumindest als sorge- und auskunftsberechtigter "Reserveelternteil" den Kindern erhalten bleiben müsse. Seit dem 18.11.2009 finde wieder Umgang statt, der aus seiner Sicht gut laufe. Der Verbleib der Kinder beim Stiefvater und aktuell bei den Großeltern bzw. der Tante sei nicht mehr in Frage gestellt oder sonst thematisiert worden. Der Kindesvater ist der Meinung, dass sein an das Amtsgericht gesandtes Schreiben vom 04.09.2009 nicht die von diesem gezogenen Schlussfolgerungen zulasse. Er habe keinesfalls die Absicht zur Generalabrechnung mit der Kindesmutter gehabt. Der angefochtene Beschluss lasse auch eine Auseinandersetzung mit den Anlagen zu seinem Schreiben vermissen und setze sich insbesondere nicht mit den Sorgen um die Zukunft der Kinder, insbesondere um Felix (Drogen/Alkohol) auseinander.
7Der Antragsgegner beantragt,
8den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 21.09.2009, Az. 31 F 90/09 - aufzuheben.
9Der Antragsteller beantragt,
10die Beschwerde zurückzuweisen.
11Er ist der Ansicht, den Lebensmittelpunkt der Kinder bei den Großeltern mütterlicherseits bzw. der Tante zu belassen, da dies auch dem klaren Wunsch der Jungen entspreche. Sie hätten dort ein sicheres und stabiles Familienleben zu erwarten. Sie seien in I sozial angebunden, was den dortigen Verbleib begünstige. Des Weiteren müsse auch ein erneuter Bindungsabbruch und ein damit einhergehender Wohnortwechsel dringend ausgeschlossen werden. Die Jungen hätte nach dem Versterben der Mutter massive Bindungsabbrüche erlebt, auch zum Kindesvater. Sie benötigten ein stabiles und langfristig verlässliches Lebensumfeld, da nur dann auch die Trauerarbeit um die verstorbene Mutter geleistet werden könne. Der Kindesvater – so das Jugendamt – habe in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass er nicht in der Lage sei, angemessen auf kindliche Bedürfnisse zu reagieren. Die Kinder hätten Ablehnung von seiner Seite erlebt und seien massivst enttäuscht worden. Der Kindesvater habe sich in Elterngesprächen aufbrausend gezeigt und sei auch nicht in der Lage gewesen, Vereinbarungen für die Kinder zu treffen. Die Gespräche seien von seiner Seite abgebrochen worden, indem er den Raum verlassen habe. Eine produktive, an den Bedürfnissen der Kinder orientierte Zusammenarbeit sei nicht möglich gewesen. Regelmäßige Besuchskontakte zum Kindesvater würden jedoch ausdrücklich befürwortet, sofern die Kinder im Rahmen derselben nicht mit Themen belastet würden, die außerhalb ihrer Verantwortung lägen.
12Die Verfahrenspflegerin beantragt ebenfalls,
13die Beschwerde zurückzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, dass die gegenwärtige Sorgerechtsregelung unbedingt beizubehalten sei. Alle drei Jungen hätten auch ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht, nun endlich bei Tante und Großeltern zur Ruhe zu kommen; einen Wechsel zum Vater lehnten sie entschieden ab. Erschütternd und die Haltung der Jungen nachhaltig kennzeichnend sei, dass alle drei auf Nachfragen eingeräumt hätten, schon sehr lange von den wiederkehrenden Alkoholproblemen des Stiefvaters gewusst zu haben. Sie hätten aber nichts darüber gesagt, weil sie Angst gehabt hätten, dass sie dann doch zum Vater hätten gehen müssen. Außerdem hätten sie bis zum Schluss gehofft, dass der Stiefvater ihretwegen doch etwas daran hätte verändern können; schließlich sei es aber nicht mehr auszuhalten gewesen.
15Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
16Der Senat hat die Akten 32 F 80/09 Amtsgericht – Familiengericht -Borken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat es sämtliche Beteiligte sowie die Kinder im Termin vom 17.02.2010 ausführlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Berichterstattervermerk vom selben Tage verwiesen.
17II.
18Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 621 e Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ZPO zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Amtsgericht folgend hatte es gemäß §§ 1666, 1666 a auf Seiten des Antragsgegners bei der Entziehung der elterlichen Sorge für die drei Jungen Felix, Michel und Tom und deren Übertragung auf das Jugendamt zu verbleiben.
191.
20Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung des Kindes vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen (OLG Hamm, 8. FamS, FamRZ 2004, 1664; BayObLG, FamRZ 1996, 1031, 1032). Bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls kann nicht unbeachtet bleiben, dass sich aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ein Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern ergibt, in das der Staat nur im Rahmen seines Wächteramts und – insbesondere wenn es um die Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern geht – nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen darf. Vor diesem Hintergrund muss das elterliche Fehlverhalten oder Versagen – ohne dass die Eltern insoweit ein Schuldvorwurf treffen muss - gegenüber dem Kindeswohl eine gewisse Evidenz aufweisen (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1666, Rn. 16 m.w.N.).
212.
22Dies vorausgeschickt erscheint die vollständige Entziehung der elterlichen Sorge vorliegend im Kindeswohlinteresse geboten. Zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die umfassenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die in der nochmaligen Anhörung sämtlicher Beteiligten vor dem Senat ihre Bestätigung gefunden haben.
23a)
24Auch nach Überzeugung des Senats ist der Kindesvater – dem Amtsgericht folgend – nicht erziehungsfähig. Ihm fehlt es vor allem an der nötigen Empathie. So haben die Jungen einvernehmlich bekundet, der Vater gehe nicht auf ihre Bedürfnisse – insbesondere auch die Trauer um die Mutter betreffend – ein. Er interessiere sich vielmehr nur für finanzielle Dinge, so auch die Testamentsanfechtung. Wie sie sich fühlten und was sie wünschten, erfrage er nicht. Er mache auch die Mutter schlecht. Dies täten auch die Großeltern väterlicherseits. Der Senat hat insoweit keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser konstanten, in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben der Jungen zu zweifeln. Alle drei zeigten sich im Rahmen ihrer Anhörung ersichtlich um Objektivität bemüht und haben auch betont, mit dem Vater wieder regelmäßig Umgang haben zu wollen und auch das von diesem gemachte Angebot, gemeinsam einen Urlaub in den Herbstferien in Kroatien zu verbringen, annehmen zu wollen. Anzeichen für eine Fremdbestimmtheit bzw. Beeinflussung ihrer Angaben von dritter Seite konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Dass der Antragsgegner sehr auf sich selbst und weniger auf die Bedürfnisse der Kinder bezogen ist, wird – im Gegenteil – unter anderem durch den von ihm im Nachgang zum Termin vor dem Amtsgericht geschriebenen Brief vom 31.07.2009 bestätigt, der auch aus Sicht des Senats ein massives Fehlverhalten seinerseits gegenüber den Kindern darstellt. Aus seiner Anhörung vor dem Senat wurde gleichermaßen sehr deutlich, dass er nach wie vor nicht in der Lage ist, die von den Kindern geäußerten Wünsche und Bedürfnisse zu akzeptieren, sondern – im Gegenteil – darauf mit gekränkter Eitelkeit und ausschließlich auf seine eigenen Befindlichkeiten bezogen reagiert. So war insbesondere ersichtlich, dass er immer noch sehr verärgert über die Angaben der Jungen vor dem Amtsrichter war, die er weiterhin für "einseitig herausgekitzelt" hält und sich – da nicht der Realität entsprechend - insoweit "gedemütigt" fühlt. Hierbei reagierte er erneut sehr aufbrausend und emotional; die Bedürfnisse und Gefühle der Kinder, die in Konstanz zu früherem Verhalten auch vor dem Amtsgericht erneut ihren Willen dahin bekundet haben, nicht in seinem Haushalt leben zu wollen, vermochte er insoweit weder zu sehen noch tatsächlich nachzuempfinden. Sein Verhalten ist dem Kindeswohl insgesamt abträglich. Es lässt, wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, deutlich erkennen, dass der Antragsgegner (noch immer) nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse seiner jedenfalls in der Vergangenheit unter schwierigen und für ein Kind sehr angstvollen Bedingungen (Trennung/Tod der Mutter/Alkoholismus des sozialen Vaters) aufgewachsenen und daher zutiefst traumatisierten Söhne zu erkennen und in kindeswohlgerechter Weise hinreichend zu befriedigen. Er zeigt statt der erforderlichen und erwarteten Empathie für seine Kinder vielmehr weiterhin eine sehr starke Selbstbezogenheit und sieht sich in der Rolle des Opfers – auch durch das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin. Dass sein Erziehungsverhalten defizitär (gewesen) sein könnte und die Jungen sich mangels bestehender vertrauensvoller Bindung zu ihm deshalb gegen einen Aufenthalt bei ihm ausgesprochen haben, ist ihm auch im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nicht ernsthaft in den Sinn gekommen.
25b)
26Weiterhin steht auch der jeweils geäußerte Kindeswille einem Aufenthalt der Jungen im Haushalt des Vaters entgegen. Alle drei Jungen haben wiederholt sehr deutlich, zuletzt vor dem Senat, zum Ausdruck gebracht, nicht im Haushalt des Kindesvaters leben zu wollen.
27Im Sorgerechtsverfahren ist auch der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG, FamRZ 1981, 124; BVerfG, FamRB 2008, 334). Jede gerichtliche Lösung eines Konfliktes zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft. Hierzu gehört, dass der vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der Entscheidung über sein zukünftiges Verbleiben hinreichend Berücksichtigung findet. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu (BVerfG, FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2007, 1078, 1079). Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 845, 848), erreicht werden. Diese Erwägungen erlangen auch im Rahmen des § 1666 BGB Gewicht, wenn das Übergehen des Kindeswillens einer Kindeswohlgefährdung gleichkommt. Letzteres ist hier zu bejahen.
28Alle drei Jungen haben den von ihnen geäußerten Willen, nicht im Haushalt des Antragsgegners leben zu wollen, wie bereits ausgeführt, durchgängig bekundet. Felix, der im Oktober bereits volljährig wird, hat dies damit begründet, dass er in der Vergangenheit bereits ein Jahr bei seinem Vater gelebt und die Zeit als sehr stressig empfunden habe; es habe auf beiden Seiten viele Ausraster gegeben. Sein Vater sei sehr impulsiv. Er wolle nicht wieder bei ihm leben. Michel hat ebenfalls bekundet, bei seinem Vater schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Er fühle sich von diesem nicht verstanden. Es gehe diesem im Rahmen der Umgangskontakte nicht um seine – Michels - Bedürfnisse, sondern in erster Linie um finanzielle Dinge. Auch Tom, der jüngste der drei, ein für sein Alter sehr intelligenter und reifer Junge, hat seinen diesbezüglichen klar verständlichen Wunsch dem Senat gegenüber mit dem Verhalten des Antragsgegners und dem als negativ empfundenen Zusammenleben mit ihm begründet. Der von den Jungen jeweils kundgetane Wille erscheint dem Senat auch weder fremdbestimmt noch sonstwie beeinflusst. Er ist aufgrund der Erlebnisse in der Vergangenheit nachvollziehbar und verstehbar; die Jungen sind nach der – insbesondere durch den Brief vom 31.07.2009 erfolgten - Ablehnung von Seiten des Vaters von diesem zutiefst enttäuscht. Zugleich ließ sich aber auch erkennen, dass sich alle drei Jungen – auch der im Zeitpunkt der Anhörung erst 11 Jahre alte Tom - durchaus über die Tragweite des von ihnen jeweils geäußerten festen Willens im Klaren waren. Angesichts dessen ist dem Wunsch eines jeden Jungen als Ausdruck seiner ernst zu nehmenden Selbstbestimmtheit ein derart hohes Gewicht beizumessen, dass ein Verbleib im Haushalt des Vaters und ein Belassen des Sorgerechts – ungeachtet der Frage seiner Erziehungsfähigkeit – jedenfalls (auch) aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen kann. Anderenfalls steht nämlich ernsthaft zu befürchten, dass die Jungen jeweils eine das Kindeswohl nachhaltig gefährdende Verweigerungshaltung einnehmen, was angesichts des impulsiven und aufbrausenden Verhaltens des Antragsgegners unweigerlich zu neuerlichen Konflikten führen wird.
29b)
30Dem Kindeswohl entspricht es unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegeben-heiten und Möglichkeiten am besten, das Sorgerecht für alle drei Jungen vollständig auf das Jugendamt als Vormund zu übertragen (§ 1697 a BGB). Sie sind – wovon sich der Senat im Termin selbst nachhaltig überzeugen konnte – im Einvernehmen mit ihrem Vormund bei den Großeltern mütterlicherseits (Felix und Tom) bzw. der Tante E (Michel) sehr gut aufgehoben und gut integriert. Sie fühlen sich in ihrem jetzigen Umfeld sehr wohl. Die vorgenannten Personen waren schon in der Vergangenheit beständige Bezugspersonen der Kinder. In deren näherem Umfeld haben sie sich auch zu Lebzeiten der Kindesmutter regelmäßig aufgehalten und – nicht zuletzt durch die unmittelbare Nähe der Häuser zueinander - stets eine enge und nachhaltige Beziehung unterhalten. Soweit sich der Kindesvater vor dem Senat jedenfalls mit einem Verbleib der Jungen bei den Großeltern mütterlicherseits bzw. der Tante E aktuell einverstanden erklärt hat, rechtfertigt dies vorliegend nicht, ihm die elterliche Sorge zu belassen. Zum einen ist insoweit zu berücksichtigen, dass er zugleich bekundet hat, einschreiten zu wollen, wenn er der Ansicht sei, dass der Aufenthalt dem Kindeswohl nicht mehr dienlich sei. Insoweit dürfte angesichts des impulsiven und unbeherrschten Verhaltens des Kindesvaters, das dieser auch schon in der Vergangenheit mehrfach gezeigt hat, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass er – wie augeführt - sehr stark auf seine eigenen Bedürfnisse und Befindlichkeiten bezogen ist, zu befürchten stehen, dass der dauerhafte Verbleib der Kinder bei den Großeltern bzw. der Tante insbesondere aufgrund des emotional stark belastenden Verhältnisses des Kindesvaters zu diesen nicht dauerhaft sichergestellt, sondern im Gegenteil beeinträchtigt ist. Dies gilt umso mehr, als der Kindesvater die Erziehungsfähigkeit der vorgenannten Personen in Frage stellt, sodass Streitigkeiten über die Erziehung und Versorgung der Kinder vorprogrammiert sind. Die Kinder bedürfen jedoch angesichts der bereits erlittenen vielfachen Beziehungsabbrüche (Trennung und Scheidung der Eltern, Tod der Mutter, Verlust des Vaters nach dem Brief vom 31.07.2009, Verlust des sozialen Vaters Herrn T und der damit im Zusammenhang stehenden Traumata nunmehr dringend eines stabilen und langfristig verlässlichen Lebensumfeldes, da nur dann insbesondere auch die Trauerarbeit um die verstorbene Mutter nachhaltig gewährleistet werden kann. Vor diesem Hintergrund sowie unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsgegner, der sich stets in der Rolle des Opfers sieht, zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt im Interesse der Kinder kaum bereit ist, kommen weniger einschneidende Maßnahmen als der Entzug der gesamten elterlichen Sorge nicht in Betracht. Sollte das Wohl der Kinder bei weiterem Verbleib in den Familien J bzw. L wider Erwarten gefährdet sein, wird der Vormund zu entscheiden haben, wie zum Wohl der Jungen weiter zu verfahren ist.
31Zur Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens – insbesondere zur Erziehungsfähigkeit des Vaters - sieht sich der Senat nicht veranlasst, weil die im Rahmen der §§ 1666, 1666 a BGB hier maßgeblichen Fragen ausreichend geklärt sind (vgl. insoweit zur Frage der Verpflichtung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, auch BVerfG, FamRZ 2009, 1897, 1898), wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
32Nach alledem hatte es bei der vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung derselben auf das Jugendamt zu verbleiben. Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.
333.
34Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a FGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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