Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 114/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Essen vom 18.6.2009 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin auf den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer #####/#### geleisteten Teilzahlungen ab dem 1.1.2005 mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und der Klägerin über diesen Zinssatz hinaus gezahlte Zinsen ab dem 1.1.2005 zu erstatten.

2.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehensnummer #####/#### anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schuldet.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 %, die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin voll.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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