Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 65/09
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Januar 2009 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.016,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Ersatz von Rechtsverfolgungskosten. Zugrunde liegt Folgendes:
4Die Klägerin vertreibt Grußkarten und Geschenkartikel. Sie ist Inhaberin der Urhebernutzungsrechte an der sog. E und verfügt daneben über Kennzeichen- und Geschmacksmusterrechten an vielfältigen "E"-Produkten.
5Die Beklagte veranstaltet alljährlich die sogenannte Cranger Kirmes. Nach unwidersprochener Behauptung der Klägerin soll der für eine von der Klägerin beauftragte Detektei tätige Zeuge u dort am 08.08.2007 auf der Suche nach gefälschten Produkten der Klägerin einen mobilen Ballonverkaufsstand ausfindig gemacht haben, an dem auch Plüschfiguren angeboten wurden, die einer von der Klägerin vertriebenen Plüschfigur täuschend ähnelte. Nach einem ersten Testkauf am 08.08.2007 versuchte der Zeuge u am 10.08.2007 zunächst vergeblich, bei dem Verkäufer der vorgeblich gefälschten Produkte dessen Personalien in Erfahrung zu bringen, bevor er dann mit diesem Anliegen im Kirmesbüro der Beklagten vorstellig wurde. Die dort tätige Zeugin C3, Verwaltungsangestellte in Diensten der Beklagten, händigte dem Zeugen u daraufhin nach im einzelnen streitigem Gesprächsverlauf einen von ihr handbeschriebenen Zettel aus, auf dem sie den Namen und die postalische Anschrift eines Herrn W2 N sen., G-Straße. 25, D-##### J notiert hatte, der auf der Cranger Kirmes 2007 aufgrund einer ihm erteilten Genehmigung der Beklagten unter der Bezeichnung "Spielzeugland N" einen stationären Verkaufsstand betrieb. Auf der Grundlage der dem Zeugen u gemachten Angaben ließ die Klägerin anschließend Herrn W2 N sen. zunächst durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.08.2007 wegen des Vertriebs gefälschter Produkte abmahnen. Nachdem dies ohne Reaktion geblieben war, erwirkte die Klägerin gegen W2 N sen. am 10.09.2007 vor dem Landgericht Bochum in einem dort zum Aktenzeichen 8 O 321/07 geführten Verfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, musste nach deren Zustellung anschließend allerdings feststellen, dass W2 N sen. nicht mit dem von dem Zeugen u ausfindig gemachten Verkäufer gefälschter Plüschfiguren identisch war, es sich bei diesem vielmehr um den unter derselben postalischen Anschrift wohnhaften K N gehandelt haben soll, dem die Beklagte für die Cranger Kirmes 2007 eine Zulassung zum Verkauf von Folienballons erteilt hatte. Die Klägerin sah sich daher veranlasst, ihren Verfügungsantrag gegen den inzwischen anwaltlich vertretenen W2 N sen. nach von diesem eingelegtem Widerspruch zurückzunehmen, was zur Folge hatte, dass ihr das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 29.01.2008 die Kosten des Verfügungsverfahrens nach einem Streitwert von 50.000,00 € auferlegte und mit Kostenfestesetzungsbeschluss vom 01.04.2008 nachfolgend außergerichtliche Kosten des W2 N sen. in Höhe von 1.394,80 € gegen sie festsetzte.
6Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich Erstattung ihr entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.942,99 € verlangt; der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
7
| - außergerichtliche Kosten W2 N sen. | 1.394,80 € |
| - Gerichtskosten des Verfahrens 8 O 321/08 LG Bochum | 456,00 € |
| - eigene außergerichtliche Kosten | 2.484,74 € |
| 1.511,45 € | |
| - Kosten eingeholter Auskünfte aus dem Gewerberegister | 45,00 € |
| - Gerichtsvollzieherkosten | 33,00 € |
| 18,00 € | |
| 5.942,99 € |
8
Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge u habe bei seiner am 10.07.2007 gehaltenen Anfrage im Kirmesbüro der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den Inhaber eines mobilen Ballon(verkaufs)standes suche und dabei zugleich den zivil- und strafrechtlichen Hintergrund seiner Anfrage betont. Sie hat geltend gemacht, die dem Zeugen u erteilte Auskunft zu Namen und Anschrift der gesuchten Person sei unrichtig gewesen und als schuldhafte Amtspflichtverletzung zu qualifizieren, weshalb die Beklagte verpflicht sei, ihr die durch die Inanspruchnahme des W2 N sen. verursachten Kosten zu ersetzen. Wegen einer erfolgten Doppelberechnung von Gerichtsvollzieherkosten hat die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2009 um in Höhe eines Teilbetrages von 18,00 € zurückgenommen und zuletzt noch Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.879,99 € begehrt.
9Die Beklagte hat die Erteilung einer unrichtigen Auskunft in Abrede gestellt und eingewandt, der Zeuge u habe bei seiner Anfrage im Kirmesbüro lediglich nach den Personalien eines Standbetreibers gefragt, ohne dabei weitere Angaben zu machen oder eine Personenbeschreibung des Verkäufers zu geben. Von einem Luftballonverkäufer sei in diesem Zusammenhang ebenso wenig die Rede gewesen wie von einem mobilen Verkaufs- oder Ballonstand. Aufgrund der ihnen gemachten Angaben des Zeugen u habe für ihre -der Beklagten- Mitarbeiter danach zweifelsfrei festgestanden, dass es sich bei der von dem Zeugen u gesuchten Person um W2 N sen. handelte, da dieser nach ihrem Kenntnisstand der einzige Anbieter auf der Kirmes gewesen sei, zu dessen Angebot E zählten. Eine Verwechslung mit dem K N sei aus Sicht ihrer Mitarbeiter aufgrund der von dem Zeugen u gemachten Angaben ausgeschlossen gewesen, da diesem keine Stand-, sondern nur eine Laufgenehmigung mit einer Ballontraube erteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund habe die Zeugin C3 dann Namen und Anschrift des W2 N sen. auf einem Zettel notiert, den sie -insoweit unstreitig- dem Zeugen u übergeben habe. Unabhängig davon müsse sich die Klägerin ohnehin auf das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit verweisen lassen. So habe zunächst der Zeuge u es vorwerfbar versäumt, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nachdem ihm der Vertreiber gefälschter Produkte auf Verlangen die Angabe seiner Personalien verweigert hatte. Ein weiteres, dem Zeugen u wie auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin anzulastendes Versäumnis sei darin zu sehen, dass nachfolgend vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen W2 N sen. keine weitere Überprüfung der dem Zeugen u im Kirmesbüro genannten Personalien erfolgt sei, die anhand von -unstreitig- gefertigten Lichtbildern des Zeugen u sowie des von ihm -gleichfalls unstreitig- notierten Kennzeichens des von der gesuchten Person gefahrenen Pkw an sich ohne weiteres mögliche gewesen wäre. Jedenfalls sei der Klägerin aus den genannten Gründen ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen. Dass ihr ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei, werde überdies bestritten.
10Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Es hat eine in die Verantwortung der Beklagten fallende Amtspflichtverletzung verneint und zur Begründung unter näherer Darlegung ausgeführt, aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich schon nicht, dass die Angaben des Zeugen u gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten so detailliert gewesen seien, dass diese daraus allein auf den K N als die gesuchte Person hätten schließen müssen. Daneben fehle es auch an der erforderlichen Drittbezogenheit der Amtspflicht "bzw." einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin. Dass die auf Anfrage des Zeugen u spontan gemachten Angaben zur Person des gesuchten Ballonverkäufers auch dem Schutz des Vermögens der Klägerin dienen sollten, könne nicht angenommen werden, da eine Auskunftserteilung zum Zwecke privater Ermittlungen nicht zum eigentlichen Aufgabenbereich des Kirmesbüros der Beklagten gehörten. Überdies sei auch für den Zeugen u erkennbar gewesen, dass eine genaue Überprüfung der Identität des Gesuchten nicht erfolgt war und die ihm "spontan unmittelbar in der Hektik des Betriebes" erteilte Auskunft daher nur unverbindlichen vorläufigen Charakter hatte, schutzwürdiges Vertrauen dagegen nicht begründen konnte. Hinzu komme, dass der Zeuge u bei seiner Anfrage nicht "bekannt gegeben" habe, dass aufgrund der erbetenen Auskunft unmittelbar zivilrechtliche Schritte gegen die gesuchte Person eingeleitet werden sollten, dem Auskunftsgeber mithin -für den Zeugen u erkennbar- nicht die Bedeutung der erbetenen Auskunft bewusst gemacht worden sei.
11Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Sie macht ergänzend geltend, aufgrund der Angaben, die der Zeuge u bei seiner Anfrage im Kirmesbüro gemacht habe, sei für die auskunftsgebenden Mitarbeiter der Beklagten durchaus erkennbar gewesen und von ihnen tatsächlich auch erkannt worden, dass nach einem mobilen Luftballon-Verkäufer gesucht werde. Die daraufhin erteilte -unrichtige- Auskunft, bei der gesuchten Person handele es sich um den W2 N sen., könne danach nicht als Folge einer unzulänglichen Personenbeschreibung durch den Zeugen u angesehen werden. Daneben habe das Landgericht seine Entscheidung unter Berücksichtigung verspäteten und daher an sich zurückzuweisenden Sachvortrags der Beklagten getroffen. Zu Unrecht habe das Landgericht weiterhin die notwendige Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht sowie die Verlässlichkeit der dem Zeugen u erteilten Auskunft verneint.
12Im Anschluss an einen ihr erteilten rechtlichen Hinweis auf die wegen bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung fehlende Erstattungsfähigkeit mit der Klage geltend gemachter Mehrwertsteuerbeträge hat die Klägerin ihre Berufung in Höhe von 635,17 € zurückgenommen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 5.244,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2008 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als richtig. Ergänzend trägt sie vor, im Zuge der von dem Zeugen u im Kirmesbüro gehaltenen Nachfrage sei die Örtlichkeit, an der sich die von ihm gesuchte Person aufhalten sollte, anhand eines im Büro aushängenden Lageplans gemeinsam in Augenschein genommen worden. Der Zeuge u habe dabei die unmittelbar am Kirmesbüro gelegene Straße, die vom D-Straße in das Kirmesgelände führe, als den Bereich bezeichnet, in dem er an einem Stand die gefälschte E erworben habe. In dem von dem Zeugen u angegebenen Bereich sei ihren -der Beklagten- Mitarbeitern lediglich Herr W2 N sen., der dort schon seit Jahren einen festen Platz habe, als einziger Anbieter bekannt gewesen, der E an seinem Stand verkauft. Dem entsprechend sei dem Zeugen u ausdrücklich gesagt worden, dass es sich bei der ihm benannten Person um den einzigen auf Seiten ihrer -der Beklagten- Mitarbeiter bekannten Verkäufer von En für den von ihm -Schlutz- bezeichneten Bereich handele.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Akte 8 O 321/07 LG Bochum lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen u, C3 und I2. Wegen der Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 03.03.2010 verwiesen.
20II.
21Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die bei der Beklagten angestellten Zeugen C3 und I2 dem für die Klägerin tätigen Zeugen u auf dessen am 10.08.2007 gehaltene Anfrage hin eine unzutreffende Auskunft erteilt haben, die der Zeuge u -und wie er auch die Klägerin- unter den gegebenen Umständen allerdings als zutreffend und verlässlich ansehen durfte, weshalb die Beklagte der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet ist.
221.
23Bei ihrer Auskunftserteilung haben die von dem Zeugen u um Auskunft angegangenen Zeugen C3 und I2 in Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit gehandelt. Die von der Beklagten veranstaltete Cranger Kirmes gehört gemäß entsprechender Festsetzung (§ 69 Abs. 1 GewO; vgl. hierzu nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.06.2008 –7 L 581/08- zitiert nach juris) zu den Volksfesten im Sinne des § 69b GewO. Tritt die öffentliche Hand -hier: die Beklagte- selbst als Veranstalter eines solchen Volksfestes auf, wird sie insoweit auf dem Gebiet schlicht-hoheitlicher Verwaltung tätig, ihre Bediensteten handeln dabei in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (Senat, Beschluss vom 11.03.1992 -11 W 70/91- NWVBl 1992, 448-450 = NVwZ 1993, 506-508 = VersR 1993, 577-579). Gleiches gilt für in diesem Zusammenhang erteilte Auskünfte, bei denen die damit befassten Mitarbeiter der Beklagten als Annex zur von der Beklagten wahrgenommenen Veranstaltungsaufsicht und -leitung ebenfalls in Wahrnehmung einer der Beklagten obliegenden öffentlichen Aufgabe und damit hoheitlich handeln, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die im konkreten Einzelfall Auskunft erteilende Person Beamtenstatus hat oder in einem sonstigen Anstellungsverhältnis steht und daher (lediglich) als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen ist (zur Unterscheidung vgl. Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. § 839 Rz. 13 ff).
242.
25Die dem Zeugen u auf seine Anfrage im Kirmesbüro der Beklagten erteilte Auskunft hatte danach den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an behördliche Auskünfte zu genügen, was nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht der Fall war.
26a)
27Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH NJW 1980, 2574; NJW 1985, 492; NJW 1991, 3027; VersR 2004, 604; weiter OLG Koblenz, MDR 2008, 746; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2008, 793 f; OLG Zweibrücken, VersR 2000, 1507; Palandt-Sprau, BGB, aa0. § 839 Rn. 41; Wurm in: Staudinger, BGB, § 839 Rn. 784), der der Senat folgt, müssen Auskünfte, die ein Beamter (im haftungsrechtlichen Sinn) erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, und zwar selbst dann, wenn keine Pflicht zur Erteilung der Auskunft besteht (BGH NJW 1980, 2574) oder der Beamte nicht die zur Erteilung der Auskunft erforderliche fachliche Qualifikation (OLG Zweibrücken, VersR 2000, 1507) oder Befugnis (BGH VersR 1985, 492) hat. Ob die Auskunft den zu stellenden Anforderungen genügt, hängt entscheidend davon ab, wie sie vom Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen sie zu wecken geeignet ist. Dabei hängt der Umfang der Auskunftspflicht wie auch umgekehrt die Verlässlichkeit der erteilten Auskunft maßgeblich vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftssuchende an die Behörde richtet (Palandt-Sprau, aa0.).
28b)
29Den vorgenannten Anforderungen wurde die Auskunft, die die Zeugen C3 und I2 dem Zeugen u auf dessen Anfrage hin erteilt haben, nicht gerecht.
30Allerdings sieht der Senat es ungeachtet der den Vortrag der Klägerin im Kern bestätigenden, durchaus glaubhaften Bekundungen des Zeugen u nicht als bewiesen an, dass der Zeuge wie von ihm angegeben bei seiner Vorsprache im Kirmesbüro der Beklagten ausdrücklich auf einen mobilen Luftballonverkäufer als die von ihm gesuchte Person hingewiesen hat, woraufhin sich die von ihm angesprochene Zeugin C3 -so der Zeuge u weiter- mit der Frage, wie die gesuchte Person heiße, an eine im Hintergrund tätige Person gewandt und von dieser dann den Namen "N" genannt bekommen haben soll. Denn dass bei der Anfrage des Zeugen u von einer Person die Rede war, die -so die Zeugin C3- "herumläuft und Luftballons verkauft" bzw. -so der Zeugen I2- "mit Luftballons rumläuft und Plüschtiere verkauft", haben die Zeugen C3 und I2 bei ihrer Vernehmung übereinstimmend und gleichermaßen glaubhaft in Abrede gestellt. Die danach hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs verbleibenden Unklarheiten gehen hier zu Lasten der Klägerin, die für eine in die Verantwortung der Beklagten fallende Amtspflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtig ist.
31Indessen war die dem Zeugen u erteilte Auskunft auch unter Zugrundelegung der Bekundungen der Zeugen C3 und I2 objektiv unrichtig. So will die Zeugin C3 dem Zeugen u nach eigenen Angaben erklärt haben, dass in dem von ihm anhand des im Kirmesbüro ausgehängten Lageplans bezeichneten Bereich "Herr N der einzige ist, der E verkauft", was sich nach dem Zusammenhang der Bekundungen der Zeugin wie auch mit Rücksicht auf den von ihr gefertigten und dem Zeugen u übergebenen Zettel ersichtlich auf die Person des W2 N sen. bezog. Mit der Aussage der Zeugin C3 korrespondiert insoweit die des Zeugen I2, der angegeben hat, dass "Herr N ... in dem von dem Zeugen u angegebenen Bereich als Einziger in Betracht (gekommen sei)", was der Zeuge im weiteren Verlauf seiner Aussage noch näher mit dem Hinweis begründet hat, "da es nach Angaben von Herrn u um den Verkauf von En ging, konnte es kein anderer als Herr N sen. sein, den er suchte". Selbst wenn aber die in Rede stehende Örtlichkeit -entgegen abweichender Darstellung des Zeugen u- vor der erteilten Auskunft anhand eines Lageplans näher eingegrenzt und der Zeuge u bei dieser Gelegenheit entsprechend den Angaben der Zeugen C3 und I2 der Bereich "Happy Sailor" -so die Zeugin C3- bzw. "D-Straße/T-Straße" -so der Zeuge I2- als den Bereich bezeichnet haben sollte, in dem sich die von ihm gesuchte Person aufhalte, führt dies doch nicht an der Feststellung vorbei, dass der dem Zeugen u von den Zeugen C3 und I2 als der von ihm gesuchte Verkäufer von En benannte W2 N sen. ausweislich der beigezogenen Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens 8 O 321/07 LG Bochum dort mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.11.2007 bestritten hat, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes und damit auch auf der Cranger Kirmes 2007 je Plüschfiguren verbreitet zu haben, die der Charakterfigur der E nachgebildet sind. Dass diese Einlassung, die für die Klägerin Veranlassung war, ihren gegen W2 N sen. gerichteten Verfügungsantrag zurückzunehmen, nicht den Tatsachen entsprach, behauptet auch die Beklagte nicht, die in anderem Zusammenhang im Gegenteil vortragen lässt, der Klägerin sei bereits vor Stellung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch einen Anruf der Ehefrau des W2 N sen. zur Kenntnis gebracht worden, dass dieser die in Rede stehenden Plüschfiguren nicht veräußert habe (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 31.07.2009, dort S. 3 = Bl. 217 GA). Dann aber war die dem Zeugen u erteilte Auskunft trotz gegenteiliger Bekundungen der Zeugen C3 und I2 falsch.
32c)
33Entgegen der Einschätzung des Landgerichts durften der Zeugen u und wie er auch die Klägerin die dem Zeugen erteilte Auskunft weiterhin selbst unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags aus ihrer insoweit maßgeblichen Sicht auch als verlässlich ansehen, nachdem sich der Zeuge als von der Klägerin beauftragter Ermittler vorgestellt und sein Auskunftsersuchen mit dem Hinweis begründet hatte, an dem Stand einer von ihm gesuchten Person würden gefälschte Produkte seiner Mandantin (der Klägerin), nämlich E angeboten, was insoweit den Bekundungen des Zeugen I2 entspricht, der bekundet hat, die Zeugin C3 habe ihm den Zeugen u als Produktfahnder vorgestellt, der einen Stand mit gefälschten E suche. Hiernach konnte für die Mitarbeiter der Beklagten kein sachlich begründeter Zweifel daran bestehen, dass die von dem Zeugen u erbetene Auskunft jedenfalls im weiteren Sinne einer Inanspruchnahme des Gesuchten dienen sollte und daher verlässlich sowie vor allem richtig sein musste. Für die nach seinem Bekunden bei dem Zeugen I2 bestehende Annahme, dem Zeugen u sei es bei seiner Anfrage nur um eine Eingrenzung der Örtlichkeit gegangen, um nach Erhalt der erbetenen Auskunft noch einmal an den Stand des Gesuchten zurückkehren und dann die Polizei hinzu zu rufen, fehlt dagegen jeder sachliche Anknüpfungspunkt -dass der Zeuge u eine dahingehende Äußerung gemacht hat, haben weder er noch die Zeugen C3 und I2 bei ihrer Vernehmung bestätigt-, so dass sich nur mutmaßen lässt, dass sich dem Zeugen I2 aufgrund des Umstandes, dass er den Anfang des zwischen der Zeugin C3 und dem Zeugen u geführten Gesprächs aufgrund eines von ihm geführten Telefonat nicht mitbekommen hat, ein insoweit unzutreffender Eindruck vermittelt hat.
34Die Argumentation des Landgerichts, der Zeuge u habe "nicht bekannt gegeben, dass aufgrund der Angaben des Namens (der gesuchten Person) unmittelbar zivilrechtliche Schritte und ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Person durchgeführt werden soll(t)en" (S. 5 unten/6 oben des angefochtenen Urteils), lässt dagegen zum einen die gebotene Auseinandersetzung mit dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin vermissen, dem zufolge der Zeuge u bei seiner Anfrage "den sowohl straf- wie zivilrechtlichen Hintergrund des Auskunftsersuchens betont" haben soll (Bl. 9 GA), geht zum anderen aber auch daran vorbei, dass weder dargetan noch erkennbar ist und auch vom Landgericht nicht näher erläutert wird, welchen Grund die Anfrage eines privaten Ermittlers nach dem gewerblichen Vertreiber von gefälschten markengeschützten Produkten sonst hätte haben sollen, wenn nicht den einer Inanspruchnahme des Gesuchten. Soweit das Landgericht dagegen darauf verweist, "dem Auskunftsgeber (sei) nicht hinreichend klar (gewesen), welche Bedeutung seine Auskunft haben sollte, insbesondere sei ihm nicht bewusst (gewesen), dass allein durch die Auskunft bereits Vermögensdispositionen durch die Klägerin getroffen werden sollten, vielmehr habe er davon ausgehen (können), dass es sich bei der Auskunft nur um eine Vorabinformation handelte", fehlen jegliche gesicherten sachlichen Feststellungen, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen könnten.
35Nicht bestätigt hat die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme im Übrigen die erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.12.2009 (dort S. 6 = Bl. 291) aufgestellte Behauptung der Beklagten, der Zeuge u sei im Zusammenhang mit der ihm erteilten Auskunft ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der ihm benannten Person (W2 N sen.) um den einzigen auf Seiten der auskunftgebenden Mitarbeiter bekannten Verkäufer von E für den von ihm -u- bezeichneten Bereich handele. Denn ein dahingehender, die Verlässlichkeit der erteilten Auskunft einschränkender Hinweis lässt sich weder den Bekundungen der Zeugin C3 noch denen des Zeugen I2 entnehmen. Ganz im Gegenteil will die Zeugin C3 dem Zeugen u -wie bereits dargelegt- ausdrücklich erklärt haben, dass Herr N (gemeint: W2 N sen.) in dem von ihm -u- bezeichneten Bereich der einzige sei, der E verkauft.
363.
37Zu Unrecht hat das Landgericht weiterhin die notwendige Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht verneint, weil die Klägerin in Bezug auf die erteilte Auskunft nicht geschützte Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB (gewesen) sei.
38Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1993, 2303 , 2304 m.w.N.; vgl. weiter Palandt-Sprau, aa0. § 839 Rn. 45 f.) gehört der Geschädigte bereits dann zum Kreis der "Dritten" i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die in Rede stehende Amtspflicht -und sei es auch nicht notwendig allein, so doch jedenfalls auch- den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäftes muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen. Fehlt es daran, besteht keine Ersatzpflicht, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung für den hiervon Betroffenen mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat. Erforderlich ist somit eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" (BGH aa0.). Allerdings besteht die Amtspflicht zur richtigen, klaren, unmissverständlichen und vollständigen Auskunftserteilung bei Erteilung behördlicher Auskünfte gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag hin die Auskunft erteilt wird (BGH NVwZ 2002, 373 ff, 374 unter Hinweis auf BGH NJW 1980, 2573 , 2574; BGH NJW 1991, 3027 f; NJW 1985, 1338; VersR 2004, 604; Palandt-Sprau aa0.). Zu diesem geschützten Personenkreis gehört(e) hier auch die Klägerin. Nachdem sich der Zeuge u den Zeugen C3 und I2 wie von Letzterem bekundet als von der Klägerin beauftragter und mit der Suche nach dem Vertreiber von gefälschten Produkten befasster "Produktfahnder" vorgestellt hatte -was im Übrigen auch schon mit Schreiben der Beklagten vom 26.03.2007 (Bl. 35 GA) bestätigt wurde-, konnte auf Seiten der angesprochenen Mitarbeiter der Beklagten kein Zweifel daran bestehen, dass sein Auskunftsersuchen der Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen der Klägerin dienen sollte, ebenso wenig wie auch daran, dass die erbetene Auskunft wegen einer beabsichtigten, daran anknüpfenden Rechtsverfolgung der Klägerin gegen den angeblichen Vertreiber von Plagiaten ihrer Produkte zwingend verlässlich und daher richtig sein musste.
394.
40Die der Beklagten aus dargelegten Gründen anzulastende Pflichtverletzung in Gestalt der Erteilung einer unrichtigen Auskunft erfolgte schuldhaft, da fahrlässig. Insoweit ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder Beamte die für sein Amt erforderlichen Sach-, Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen muss (vgl. nur BGH NJW 1994, 2087 ff, 2088 unter Hinweis auf BGH NVwZ 1992, 911). Bei Einhaltung des von ihnen zu fordernden objektivierten Sorgfaltsstandards (BGH NJW 1993, 2303 ff, 2304 unter Hinweis auf BGH NJW 1989, 976) hätten die mit der Anfrage des Zeugen u befassten Zeugen C3 und I2 als Mitarbeiter der Beklagten danach erkennen müssen, dass selbst unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Beklagten eine ausreichend verlässliche Grundlage für die (bei ihnen bestehende) Annahme fehlte, bei dem von u Gesuchten könne es sich mit Sicherheit nur um W2 N sen. handeln. Bei dieser Sachlage wären die Zeugen C3 und I2 daher gehalten gewesen, den Zeugen u unmissverständlich auf bestehende Unsicherheiten und damit auf die fehlende Verlässlichkeit der ihm erteilten Auskunft hinzuweisen, was nach eigenem Bekunden der Zeugen C3 und I2 nicht geschehen ist.
415.
42Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in Gestalt der ihr durch die gerichtliche Inanspruchnahme der falschen Person -W2 N sen. statt K N- entstandenen Kosten fällt in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht und ist zudem kausal und in zurechenbarer Weise durch die den Mitarbeitern der Beklagten aus dargelegten Gründen vorzuwerfende Pflichtverletzung verursacht worden, da davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei richtiger Auskunftserteilung das gegen W2 N angestrengte einstweilige Verfügungsverfahren nicht eingeleitet und so die hierdurch verursachten Kosten vermieden hätte, die sich mithin bei der gebotenen vergleichenden Gegenüberstellung der Vermögenslagen mit und ohne Pflichtverletzung (sog. Differenzhypothese) als erstattungsfähiger Schaden darstellen.
436.
44Ein Mitverschulden des Zeugen u und/oder ihres eigenen Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin nicht nach §§ 254, 278 BGB anlasten lassen.
45Dass beide es -wie die Beklagte bemängelt- unterlassen haben, anhand der von dem Zeugen u gefertigten Lichtbilder und des von ihm notierten Kennzeichens eines Pkw, mit dem sich die gesuchte Person nach Ansprache durch den Zeugen u vom Kirmesgelände entfernt haben soll, weitere Nachforschungen anzustellen, kann zwar als unstreitig angesehen werden, rechtfertigt indes allein noch keinen Mitverschuldensvorwurf gegen die Klägerin, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass und weshalb der Zeuge u und/oder der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begründeten Anlass sehen mussten, der dem Zeugen u erteilten Auskunft der Beklagten zu misstrauen und daher vor Einleitung rechtlicher Schritte gegen den seitens der Mitarbeiter der Beklagten benannten W2 N sen. zunächst weitere Anstrengungen zur Personenfeststellung zu unternehmen. Hierzu hätte allein dann Anlass bestanden, wenn die Mitarbeiter der Beklagten bei ihrer Auskunft darauf hingewiesen oder zumindest deutlich gemacht hätten, dass sie sich unsicher und die erteilte Auskunft daher unverbindlich und nicht verlässlich sei, was -wie dargelegt- nicht geschehen ist.
46Nicht durchgreifend ist weiterhin auch der Einwand der Beklagten, der Zeuge u habe bei seiner Anfrage am 10.08.2007 unzureichende und ungenaue Angaben zur Person des Gesuchten gemacht. Denn selbst wenn das richtig sein sollte, muss sich die Beklagte auch hier entgegen halten lassen, dass ihre Mitarbeiter entweder hätten nachfragen oder aber ihre erteilte Auskunft mit Vorbehalten hätten versehen müssen, falls sie die von dem Zeugen u gemachten Angaben für unzureichend und zu ungenau hielten, um hieraus sichere Schlussfolgerungen auf die Person des Gesuchten zu stützen. Das Gegenteil ist jedoch nach eigenem, durch die Aussagen der Zeugen C3 und I2 bestätigtem Vortrag der Beklagten geschehen.
47Unerheblich ist schließlich die mit Berufungserwiderung (Bl. 217 GA) aufgestellte Behauptung der Beklagten, die Ehefrau des W2 N sen. habe unmittelbar nach Erhalt der vorgerichtlichen Abmahnung vom 22.08.2007 telefonisch Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgenommen und diesen bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, dass es nicht ihr Ehemann gewesen sei, der "die in Rede stehenden Plüschtiere" auf der Cranger Kirmes vertrieben habe. Selbst wenn es -was die Klägerin bestreitet- ein Telefonat mit diesem Inhalt gegeben haben sollte, durfte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die behauptete telefonische Mitteilung der Ehefrau des W2 N sen. vor dem Hintergrund der Recherchen des Zeugen u sowie der diesem erteilten Auskunft der Beklagten ohne weiterführende Angaben, die geeignet waren, begründete Zweifel an der bisherigen Informationslage zu wecken, auch von der Beklagten allerdings nicht vorgetragen werden, als bloße Schutzbehauptung und Versuch werten, einer Inanspruchnahme durch die Klägerin zu entgehen.
487.
49Schließlich besteht für die Klägerin auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB, auf die sie sich verweisen lassen müsste.
50In Betracht kämen auch insoweit allein Ansprüche gegen den Zeugen u und/oder ihren eigenen Prozessbevollmächtigten wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung vor Einleitung rechtlicher Schritte gegen W2 N sen., die indes von vornherein daran scheitern, dass aus dargelegten Gründe jeder sachliche Anhaltspunkt für die Annahme fehlt, diese hätten vorwerfbar versäumt, begründeten und für sie erkennbaren Hinweisen auf die Unrichtigkeit oder auch nur die fehlende Verlässlichkeit der dem Zeugen u erteilten Auskunft der Beklagten nachzugehen.
51Mit ihrem Antrag, die Kosten des gegen W2 N geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens (8 O 321/07 LG Bochum) nach Rücknahme des Verfügungsantrags gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO dem Antragsgegner (W2 N) aufzuerlegen, ist die Klägerin dagegen ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Bochum vom 11.01.2008 (Bl. 140 f GA) gescheitert, statt dessen hat das Landgericht diese Kosten mit weiterem Beschluss vom 29.01.2008 (Bl. 31 f GA) gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO der Klägerin auferlegt, was der Sach- und Rechtslage entsprach. Dass der Klägerin -etwa unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer ihr gegenüber bestehenden Aufklärungs- oder Antwortpflicht- gegen W2 N sen. ein (Schadensersatz-) Anspruch auf Erstattung der ihr aus Anlass des einstweiligen Verfügungsverfahrens erwachsenen Kosten zustehen könnte, ist nicht ersichtlich. Zu Recht weist das Landgericht Bochum in seinem Beschluss vom 11.01.2008 darauf hin, dass eine unbegründete Abmahnung grundsätzlich keine Aufklärungs- oder Antwortpflicht begründet, diese vielmehr -geht es um den Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes, wie ihn die Klägerin gegen W2 N sen. erhoben hatte- das Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses voraussetzt, zu dessen Begründung es wiederum eines tatsächlich vorliegenden Wettbewerbsverstoßes bedurft hätte.
52Auch gegen K N als nach ihrem Vortrag eigentlichen Täter des behaupteten Wettbewerbsverstoßes könnte die Klägerin die ihr durch fälschliche Inanspruchnahme des W2 N erwachsenen Kosten nicht mit begründeter Aussicht auf Erfolg als von ihm -K N- verursachten Schaden geltend machen, da es insoweit bei der gebotenen wertenden Betrachtung an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt. Dass die Klägerin im Bemühen um die Personenfeststellung des K N aufgrund einer ihr erteilten unrichtigen Auskunft der Beklagten die falsche Person in Anspruch genommen hat und als Folge dessen mit Rechtsverfolgungskosten belastet wurde, ist als Ergebnis einer völlig ungewöhnlichen, atypischen Entwicklung ansehen (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, aa0. Vorb. V. § 249 Rn. 54 ff, 73).
538.
54Der Höhe nach setzt sich der mit der Berufung weiterverfolgte Zahlungsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der in erster Instanz erfolgten Rücknahme der Klage in Höhe von 18,00 € (Bl. 121 GA) sowie der teilweisen Berufungsrücknahme der Klägerin in Höhe eines Betrages von 635,17 € betreffend die in den Rechnungen ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.09.2007 und 28.02.2008 ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge (262,16 € + 134,56 € + 238,45 € = 635,17 €) nach Maßgabe der mit Schriftsatz vom 27.07.2009 (Bl. 205 ff, 207 GA) abgegebenen Erklärungen aus folgenden Positionen zusammen:
55
| - außergerichtliche Kosten W2 N sen. im einstweiligen Verfügungsverfahren 8 O 321/07 LG Bochum gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.04.2008 (Bl. 37 f GA) | 1.394,80 € |
| - Gerichtskosten des einstweiligen Verfügungsverfahren 8 O 321/07 LG Bochum (Bl. 39 GA) | 456,00 € |
| - eigene außergerichtliche Kosten | |
| gemäß Rechnung des eigenen Prozessbevollmächtigten vom 14.09.2007 (Bl. 40 GA; netto ) | 2.088,02 € |
| gemäß Rechnung des eigenen Prozessbevollmächtigten vom 29.02.2007 (Bl. 41) | 1.255,00 € |
| - Kosten eingeholter Auskünfte aus dem Gewerberegister (Bl. 42, 44 f) | 45,00 € |
| - Gerichtsvollzieherkosten (Bl. 46 f) | 33,00 € |
| 5.271,82 € |
56
Als unberechtigt erweist sich dabei allerdings die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seiner Rechnung vom 29.02.2008 (Bl. 41 GA) nach Maßgabe eines Streitwertes von 50.000,00 € in Ansatz gebrachten 1,2 Terminsgebühr "gemäß Nr. 3200 VV RVG" (nach Vortrag der Klägerin eine offensichtliche Falschbezeichnung der Gebührenziffer, gemeint war Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 1.255,00 €, die die Klägerin unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH vom 27.02.2007 (BGH XI ZB 39/05 = NJW-RR 2007, 1578 f) mit der nach Widerspruch des W2 N gegen die ergangene einstweilige Verfügung vom 10.09.2007 geführten Korrespondenz ihres Bevollmächtigten mit dem Prozessbevollmächtigten des W2 N zu begründen versucht. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Nrn 3100 ff VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der gegebenen Begründung kommt hier danach allein der letztgenannte Tatbestand -Mitwirkung an einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts- in Betracht, der nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2008, 416 f) etwa dann vorliegen kann, wenn die Prozessbevollmächtigten der Parteien nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eine telefonische Besprechung mit dem Ziel der Einspruchs- oder Klagerücknahme führen. Dass der mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.12.2007 erklärten Rücknahme ihres Verfügungsantrags eine vergleichbare Besprechung oder Korrespondenz vorausgegangen ist, lässt sich der von der Klägerin in Befolgung der ihr mit Senatsbeschluss vom 04.11.2009 erteilten Auflage vorgelegten Korrespondenz ihres Bevollmächtigten mit Rechtsanwältin Auf dem Berge als Bevollmächtigte des im einstweiligen Verfügungsverfahren 8 O 321/07 LG Bochum in Anspruch genommenen W2 N sen. (Bl. 244 ff, 249 ff GA) indes nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil muss nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in dem genannten einstweiligen Verfügungsverfahren davon ausgegangen werden, dass es eine derartige Besprechung oder Korrespondenz tatsächlich nicht gegeben hat. Wie die Klägerin dort selbst hat vortragen lassen, war die Rücknahme ihres Verfügungsantrags allein durch die mit dem Widerspruch vom 26.11.2007 vorgelegte eidesstattliches Versicherung des Sohns des W2 N sen. sowie die ihr mit Schreiben der Stadt Z1 vom 19.09.2007 (BA Bl. 93) vermittelte Kenntnis motiviert, dass tatsächlich K N und nicht W2 N sen. zur Cranger Kirmes 2007 eine Zulassung zum Betrieb einer sogenannten Ballontraube erhalten hatte (BA Bl. 86 f). Folgerichtig hat die Klägerin daher in Reaktion auf den Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte Auf dem Berge mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.02.2008 (BA Bl. 142) darauf hinweisen lassen, dass es "selbst bei weitester Auslegung zwischen den Verfahrensbevollmächtigten keine Erörterung eines den Rechtsstreits betreffenden sachlichen oder rechtlichen Gesichtspunktes gegeben (habe und) die Terminsgebühr daher abzusetzen (sei)", was dazu führte, dass die in Ansatz gebrachte Terminsgebühr abgesetzt wurde.
57Der berechtigte Schadensersatzanspruch beläuft sich danach -ohne Berücksichtigung einer Terminsgebühr in dem Verfahren 8 O 321/07 LG Bochum- auf (5.271,82 € ./. 1.255,00 € =) 4.016,82 €.
589.
59Der Zinsanspruch folgt in beantragter Höhe und vom geltend gemachten Zeitpunkt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB. Zu Recht wertet die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 18.04.2008 (Bl. 119 GA) als endgültige und ernsthafte Ablehnung jeglicher Schadensersatzleistung, die eine Mahnung entbehrlich machte und verzugsbegründende Wirkung hatte.
6010.
61Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
62Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, sondern -soweit es die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Gründe angeht- einen Einzelfall betrifft und weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.