Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 Wx 273/09
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 70 €
festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seit dem 07.05.2002 verheiratet. Am 28.9.2004 beurkundete der zu 1) beteiligte Notar einen Ehevertrag zwischen ihnen, in dem sie unter II. Gütertrennung vereinbarten, unter III. den Versorgungsausgleich ausschlossen und unter IV. für den Fall der Scheidung ihrer Ehe den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung von Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung vereinbarten; der Unterhaltsverzicht sollte aber auflösend bedingt sein für den Fall, dass aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen und einer der Vertragsbeteiligten deshalb ganz oder teilweise seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
4Den Wert ihres Vermögens bezifferten die Beteiligten zu 2) und 3) auf 10.000 €. Der Beteiligten zu 2) verfügte damals über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.500 €, die Beteiligte zu 3) über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 700 €.
5Der Notar erstellte eine Kostenberechnung, in der er nach einem Geschäftswert von 33.520 € eine 10/10 Gebühr nach §§ 32,36 Abs. 2 KostO in Höhe von 204 € zuzüglich Portoauslagen in Höhe von 2,54 € und 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 33,05 € in Ansatz brachte, und damit einen Betrag von insgesamt 239,59 €.
6Den Geschäftswert erläuterte er wie folgt:
7- Gütertrennung 10.000 €
- Versorgungsausgleich 3.000 €
- Unterhaltsverzicht Einkommen mtl. a) Ehemann 1.500 € b) Ehefrau 700 € Differenz 800 € davon 3/7 342 € 5-facher Jahresbetrag 20.520 € Geschäftswert insgesamt 33.520 €
Im Rahmen einer Geschäftsprüfung beanstandete die Präsidentin des Landgerichts die Wertermittlung hinsichtlich der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht. Sie vertrat die Ansicht, bei einem Ehevertrag sei im Gegensatz zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Geschäftswert für einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht nicht nach dem Fünffachen des einjährigen Bezuges zu bestimmen. Grund hierfür sei, dass bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht in einem vorehelichem oder nicht durch eine anstehende Scheidung begründeten Ehevertrag ein möglicher zukünftiger Anspruch auf Unterhalt durch eine Scheidung bedingt sei.
9Der Notar hielt an seiner der Kostenberechnung zu Grunde liegenden Wertermittlung fest. Es erscheine willkürlich, daran anzuknüpfen, ob Motiv für einen vereinbarten Unterhaltsverzicht lediglich der Wunsch sei, eine vorsorgende Regelung für den Fall des Scheiterns der Ehe zu treffen, oder ob schon eine Ehekrise vorliege beziehungsweise eine Trennung herbeigeführt worden sei.
10Die Präsidentin des Landgerichts wies deshalb den Beteiligten zu 1) an, insoweit die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
11Dieser Anweisung ist der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 25.05.2007 nachgekommen. Er ist der Beschwerde aus eigenem Recht entgegen getreten.
12Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31.08.2009 die Kostenberechnung teilweise abgeändert und die Kosten und Gebühren nach einem Wert von 19.156 € auf insgesamt 169,99 € festgesetzt. Bei der Bemessung des Wertes ist es von einem Wert für den Unterhaltsverzicht von 6.156 € ausgegangen. Dieser Wert errechnet sich wie folgt:
13Einkommen mtl. a) Ehemann 1.500 € b) Ehefrau 700 € Differenz 800 € davon 3/7 342 € Jahresbetrag 4104 € 5-facher Jahresbetrag 20.520 € Hiervon 30 % 6.156 €.
14Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Notars.
15II.
16Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht gemäß § 156 Abs. 2 S. 2 KostO statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das Landgericht seine Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.
17In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, dass der Geschäftswert für die Beurkundung des Unterhaltsverzichts nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen ist und den Wert rechtsfehlerfrei mit 30 % von dem Fünffachen des geschätzten Jahresbezugs berechnet hat (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO).
18Bei der Bestimmung des Werts der Beurkundung eines Unterhaltsverzichts ist davon auszugehen, dass sich dieser nach § 24 Abs. 3 KostO bestimmt (fünffacher Jahreswert), sofern der Verzicht Teil einer Scheidenfolgenvereinbarung ist (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 39 Rn 129; Streifzug durch die Kostenordnung 6. Aufl., Rn 291; Assenmacher/Matthias, KostO, 16. Aufl., "Unterhaltsverzicht", Nr. 2).
19Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Regelung nicht im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung getroffen wird, wie z.B. vorliegend, im Rahmen einer Gütertrennungsvereinbarung. In diesen Fällen ist der Verzicht bedingt; er betrifft einen ungewissen, möglichen zukünftigen Anspruch auf Unterhalt infolge der Scheidung. Vorliegend kommt hinzu, dass er dann nicht gilt, wenn, was im Zeitpunkt der Vereinbarung ebenfalls noch ungewiss war, aus der Ehe Kinder hervorgehen und ein Ehepartner deshalb nicht mehr erwerbstätig sein kann. Aus diesen Gründen ist es daher gerechtfertigt, den Geschäftswert in Fällen wie dem vorliegenden niedriger anzusetzen, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob der Wert nach § 24 Abs. 6 S. 3 KostO oder nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen ist.
20Dies hat der Notar bei der Wertfestsetzung in seiner Kostenrechnung übersehen. Sein Argument, es könne nicht darauf ankommen, wie der Vertrag überschrieben sei, überzeugt nicht. Denn gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die Vereinbarung des Unterhaltsverzichts im Rahmen der Vereinbarung eines Güterrechts stand. Eine Scheidung war ansonsten überhaupt nicht Gegenstand der Vereinbarung.
21Das Landgericht hat die Kostenentscheidung des Notars daher zu Recht wegen der unrichtigen Wertfestsetzung nicht aufrechterhalten und konnte deshalb sein Ermessen an die Stelle des Notars ausüben. Das Landgericht hat einen Bruchteil von 30 % des fünffachen Jahresbetrages für angemessen erachtet.
22Die Ermessensentscheidung des Landgerichts kann der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde (§§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 28 Abs. 3 FGG) lediglich auf Rechtsfehler (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO), also nur darauf überprüfen, ob das Landgericht das ihm eingeräumte eröffnete Ermessen ausgeübt, dessen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (allgemeine Auffassung; vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 228 m.w.N.). In diesem Rahmen ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Es ist bei seiner Entscheidung von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und hat alle wesentlichen Gesichtspunkte beachtet, die für die Wertfestsetzung maßgebend sind.
23Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131, 30 Abs. 1 KostO.
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