Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 74/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 26.11.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.2.2010 abgeändert.

Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 5.000.- EUR


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