Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 12/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. November 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte M in Höhe von 626,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2009 freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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