Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 F 1954/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 30.3.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 18.3.2010 abgeändert.

Die der Beteiligten zu 1) nach § 158 Abs. 7 FamFG zustehende Vergütung wird auf 900,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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