Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - II-2 UF 55/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.02.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel vom 07.05.2008 unter dem Az.: 9 F 113/06 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zur Leistung von Kindesunterhalt zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin

a) für den Zeitraum zwischen dem 24.09.2008 und dem 25.10.2009 in Höhe von monatlich 0,00 €, sowie

b) für den Zeitraum zwischen dem 26.10.2009 und dem 30.11.2009 in Höhe von monatlich 127,00 €

verpflichtet ist.

Im Übrigen bleibt das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel vom 07.05.2008 unter dem Az.: 9 F 113/06 aufrechterhalten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz fallen dem Kläger zu 63 % und der Beklagten zu 37 % zur Last.

Die Kosten der zweiten Instanz haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.611,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.