Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-6 WF 383/10

Tenor

Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 23.08.2010 abgeändert.

Auf die Erinnerung des Antragstellers werden in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 11.06.2010 die dem Antragsteller zu zahlenden Gebühren für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt auf weitere 176,13 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 11.06.2010 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 23.08.2010 zurückgewiesen.


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