Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-5 RBs 188/10
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Oberbürgermeister der Stadt H hat mit Bußgeldbescheid vom
410. September 2009 gegen den Betroffenen wegen 18, davon 14 sog. "schweren" Verstößen gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1und 3, 7, 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 (Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten) Geldbußen in Höhe von insgesamt 5.790,00 Euro festgesetzt.
5Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Gelsenkirchen ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 in einem Fall zu einer Geldbuße von 72,00 EUR, wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 in einem Fall zu einer Geldbuße von 144,00 EUR und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i. V. m. Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006 in drei Fällen zu einer Geldbuße von 792,00 EUR, zu einer Geldbuße von 264,00 EUR sowie zu einer Geldbuße von 72,00 EUR verurteilt.
6Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
7"I.
8Der 43-jährige Betroffene bezieht nach eigenen Angaben ein Nettoein-kommen von 1.180,00 Euro sowie wöchentlich Spesen in Höhe von
9120,00 Euro.
10II.
11Aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen in der Hauptverhand-lung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest.
12Der Betroffene ist Fahrer für die I & I2 GmbH. Am 28.05.2009 führte die Polizeidirektion L auf der B ##, Gemeinde Z, eine Verkehrskontrolle durch.
13Der Betroffene führte zu den folgenden Zeitpunkten im Rahmen des gewerblichen Gütertransports einen Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen
14###############, wobei sich die Lenk- und Ruhezeiten wie folgt darstellten:
151) Die Tagesruhezeit vom 06.07.2008, 22:05 Uhr bis 07.07.2008, 22:05 Uhr
16betrug 5 Std. 12 Min.
172) Die Tageslenkzeit vom 10.07.2008, 06:12 Uhr bis 11.07.2008, 14:38 Uhr
18betrug 18 Std. 7 Min.
193) Die Tageslenkzeit vom 03.11.2008, 17:23 Uhr bis 04.11.2008, 23:31 Uhr
20betrug 15 Std. 20 Min.
214) Die Wochenruhezeit vom 03.11.2008, 00:58 Uhr bis 08.11.2008, 15:40 Uhr
22betrug 13 Std. 3 Min.
235) Die Ruhezeit am 16.11.2008 betrug 0 Std. 0 Min.
246) Die Tagesruhezeit vom 08.01.2009, 23:06 Uhr bis 09.01.2009, 23:06 Uhr
25betrug 6 Std. 17 Min.
267) Die Wochenruhezeit vom 26.01.2009, 00:03 Uhr bis zum 31.01.2009,
2723:36 Uhr betrug 12 Std. 56 Min.
288) Die Tageslenkzeit vom 02.02.2009, 06:13 Uhr bis 03.02.2009, 19:37 Uhr
29betrug 16 Std. 0 Min.
309) Die Tageslenkzeit vom 23.03.2009, 04:35 Uhr bis 24.03.2009, 16:36 Uhr
31betrug 14 Std. 57 Min.
3210) Die Ruhezeit am 13.04.2009 betrug 0 Std. 0 Min.
3311) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 02.04.2009, 03:39 Uhr bis 02.04.2009,
3411:30 Uhr betrug 6 Std. 22 Min.
3512) Die Tagesruhezeit vom 13.04.2009, 21:10 Uhr bis 14.04.2009, 21:10 Uhr
36betrug 3 Std. 27 Min.
3713) Die Wochenruhezeit 25.04.2009, 15:59 Uhr bis 26.04.2009, 04:19 Uhr
38betrug 12 Std. 20 Min.
3914) Die Tagesruhezeit vom 28.04.2009, 02:15 Uhr bis 29.04.2009, 02:15 Uhr
40betrug 7 Std. 45 Min.
4115) Die Wochenlenkzeit vom 20.04.2009, 00:00 Uhr bis 04.05.2009, 00:00 Uhr
42betrug 98 Std. 16 Min.
4316) Die Ruhezeit am 04.05.2009 betrug 0 Std. 0 Min.
4417) Die Tagesruhezeit vom 04.05.2009, 04:15 Uhr bis 05.05.2009, 04:15 Uhr
45betrug 8 Std. 18 Min.
4618) Die Tagesruhezeit vom 20.05.2009, 02:48 Uhr bis 21.05.2009, 02:48 Uhr
47betrug 6 Std. 39 Min.
48Zur rechtlichen Würdigung und zum Rechtsfolgenausspruch ist Folgendes ausgeführt:
49"III.
50Das Gericht hat nur die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt berücksichtigt. Gemäß Vorbemerkung (14) der VO (EG) Nr. 561/2006 sollten die zuständigen Behörden, um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, bei Straßenkontrollen nach einer Übergangszeit in der Lage sein, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu kontrollieren. Der Kontrollzeitraum beschränkt sich demnach allein auf die 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt. Dass der Kontrollzeitraum über die 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt hinaus erweitert werden kann, ergibt sich aus der Verordnung nicht.
51Gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
52Der Betroffene hat, indem er am 02.04.2009 den Sattelzug 6 Stunden und
5320 Minuten ununterbrochen führte, ohne eine Fahrtunterbrechung einzu-
54legen, fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPerSG i.V.m. Art. 7 VO (EG)
55Nr. 561/2009 verstoßen.
56Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von
5724 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
58Der Betroffene hat fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Denn er hat in der Zeit vom 13.04.2009, 21:10 Uhr bis zum 14.04.2009, 21:10 Uhr eine Tagesruhezeit von 3 Stunden und 27 Minuten eingelegt und damit die nach Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 erforderliche Tagesruhezeit von mindestens 9 Stunden um
595 Stunden und 33 Minuten unterschritten.
60Gemäß Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 hat der Betroffene in jeweils zwei aufeinander folgende Wochen entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens
6124 Stunden einzuhalten. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
62Der Betroffene hat fahrlässig gegen § 8 a FPersG i.V.m. Art. 8 Abs. 6 VO (EG)
63Nr. 561/2006 verstoßen, da er die Wochenruhezeit von 45 Stunden auf
6412 Stunden und 20 Minuten verkürzt hat.
65Der Betroffene hat ferner fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, indem er in der Zeit vom 28.04.2009 bis zum 29.04.2009 lediglich eine Tagesruhezeit von 7 Stunden und 54 Minuten eingelegt hat und damit die erforderliche Tagesruhezeit um
661 Stunde und 6 Minuten unterschritten hat.
67Nach Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Der Betroffene hat fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m.
68Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, indem er in dem Zeitraum vom 20.04.2009 bis zum 04.05.2009 die zulässige Doppelwochenlenkzeit von
6990 Stunden um 8 Stunden und 16 Minuten überschritten hat.
70Der Betroffene hat ferner dadurch, dass er die wöchentliche Ruhezeitverkürzung nicht ausgeglichen hat, fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 VO (EG)
71Nr. 561/2006 verstoßen.
72Der Betroffene hat außerdem fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, indem er in der Zeit vom 04.05.2009 bis zum 05.05.2009 eine Tagesruhezeit von 8 Stunden und
7318 Minuten eingelegt hat und damit die Tagesruhezeit um 42 Minuten unterschritten hat sowie in der Zeit vom 20.05.2009 bis zum 21.05.2009 eine Tagesruhezeit von 6 Stunden und 39 Minuten eingelegt hat und damit die Tagesruhezeit um 2 Stunden und 21 Minuten unterschritten hat.
74Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG), die immer dann in Betracht zu ziehen sind, wenn es sich um eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt, die bei einer Ahndung mit einer Geldbuße von
75mehr als 250,00 Euro vorliegt. Der Betroffene hat ein Nettoeinkommen von 1.180,00 Euro und erhält wöchentliche Spesen von 120,00 Euro. Angesichts dessen erschien die Minderung der einzelnen Geldbußen um jeweils
7620 Prozent als angemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass Zahlungserleichterungen zur Begründung einer gemessen an der Leistungsfähigkeit des Betroffenen übermäßigen Bußgeldhöhe herangezogen werden können."
77Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen mit ihrer Rechtsbe-schwerde.
78Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Essen mit ergänzenden Ausführungen beigetreten.
79II.
80Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde statthaft.
81Die Verstöße sind als eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen, so dass die in der Summe verhängten Bußgelder mit 1.344,00 Euro die Rechtsbe-schwerdegrenze gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG überschreiten (vgl. hierzu OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 355 ff.).
82Die somit zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg. Die auf die erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler auf. Die Tatrichterin hat zu Unrecht lediglich die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt berücksichtigt.
83Die Staatsanwaltschaft Essen hat in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung Folgendes ausgeführt:
84"Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.
85Das Gericht hat hinsichtlich der dem Betroffenen im Bußgeldbescheid zur Last gelegten Lenkzeitverstöße im Zeitraum vom 06.07.2008 bis 21.05.2009 lediglich die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt berücksichtigt und demgemäß den Betroffenen nur wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG in Verbindung mit Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 in einem Fall zu einer Geldbuße von 72,00 €, wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 a
86Abs. 2 Nr. 1 FPersG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 in einem Fall zu einer Geldbuße von 144,00 € und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 a Abs. 2 NR. 1 FPersG in Verbindung mit Art. 8 VO (EG)
87Nr. 561/2006 in drei Fällen zu einer Geldbuße von 792,00 €, zu einer Geldbuße von 264,00 € sowie zu einer Geldbuße von 72,00 € verurteilt und dabei lediglich die Taten im Zeitraum 02.04.2009 bis 05.05.2009 berück-
88sichtigt.
89Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass sich aus der Vorbemerkung (14) der VO (EG) Nr. 561/2006 ergibt, dass lediglich Taten aus den letzten 28 Tagen vor dem Kontrollzeitpunkt in einem Urteil berücksichtigt werden dürfen.
90Dies ist jedoch rechtsfehlerhaft.
91Hinsichtlich der Ahndung bestimmt § 8 a Abs. 1 und 2 FPersG ohne die Bestimmung eines Ahndungszeitraumes, dass sowohl Unternehmer als auch Kraftfahrer ordnungswidrig handeln, wenn sie die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten. Nach § 8 a Abs. 4 FPersG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist selbst im Hinblick auf den Umfang der insgesamt festgestellten Verstöße zwischen Unternehmern und Kraftfahrern keine Unterscheidung getroffen worden. Die Vorschriften über die Verjährung sind auch die einzige Beschränkung der Ahndung hinsichtlich des Ahndungszeitraumes. Sie gehen allerdings weit über den vom Amtsgericht Gelsenkirchen als zulässig erachteten Zeitraum von 28 Tagen hinaus. Die Vorbemerkung Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 stellt lediglich klar, dass durch die Verordnung die zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen in die Lage versetzt werden sollen, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu kontrollieren. Wenn es, wie hier, möglich ist, für einen Zeitraum von mehr als 28 Tagen vor dem Kontrollzeitpunkt Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten festzustellen, können diese auch im Rahmen der allgemeinen Verjährungsvorschriften geahndet werden.
92Deshalb hätte hier eine Verurteilung wegen der im Bußgeldbescheid angeführten 18 Taten der Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten in der Zeit vom 06.07.2008 bis 21.05.2009 erfolgen müssen."
93Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung.
94In § 1 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonal-verordnung – FPersV) ist bestimmt, dass Fahrer von bestimmten Fahrzeugen die Lenk-und Ruhezeiten im Straßenverkehr nach Maßgabe der Verordnung (EG)
95Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S.1) einzuhalten haben. Er hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen der laufenden Woche und der der laufenden Woche vorausge-gangenen 15 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; ab dem 01. Januar 2008 umfasst dieser Zeitraum den laufenden Tag und die vorausgegangenen
9628 Kalendertage (§ 1 Abs. 6 S. 3 u. 4 FPerV). Gemäß § 1 Abs. 6 S.6 FPerV hat der Fahrer dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Dieser hat die Aufzeichnungen sodann u.a. ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.
97Danach ist der Fahrer eines der in Rede stehenden Fahrzeuge seit dem 01. Januar 2008 verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Lenk-und Ruhezeiten lediglich
9828 +1 Tage mit sich zu führen. Dadurch sollen die zuständigen Behörden bei Straßen-kontrollen in der Lage sein, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu kontrollieren. Hierauf kann jedoch keine Beschränkung der Auswertung der Fahrerkarte auf
9928 + 1 Tage gestützt werden. Es ist insoweit lediglich die "Mitführungspflicht" geregelt, nicht hingegen eine zeitliche Beschränkung, für welchen Zeitraum eventuelle Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten geahndet werden dürfen. Welche Zuwiderhand-lungen letztendlich verfolgt werden sollen, liegt vielmehr allein im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden.
100Dass dieser "Mitführzeitraum" von 28 und 1 Tagen nicht zugleich identisch ist mit dem "Ahndungszeitraum", zeigt sich auch darin, dass § 10 Abs. 2a FPersG die zur Durchführung von Bußgeldverfahren zuständigen Behörden verpflichtet, den nach
101§ 3 Abs. 7 GüKG bzw. § 11 Abs. 1 PBefG zuständigen Genehmigungsbehörden Zuwiderhandlungen mitzuteilen, die Anlass geben, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person zu zweifeln. Dieser Verpflichtung können die Verfolgungsbehörden nach § 9 FPersG nur dann in ausreichendem Maß nachkommen, wenn sie nicht nur die letzten 28 Tage vor dem Kontrolldatum berücksichtigen dürfen.
102Die Sache war daher an das Amtsgericht Gelsenkirchen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.
103Der Senat gibt zu bedenken, dass auch eine vorsätzliche Begehungsweise in Betracht kommt. Das Amtsgericht ist vorliegend lediglich von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen. Art. 6 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 561/2006 statuiert die Pflicht des Fahrers, alle Lenk- und Ruhezeiten täglich festzuhalten. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass die Lenk- und Ruhezeitverstöße durch den Fahrer vorsätzlich begangen werden, weil er nämlich entweder durch das eingesetzte technische Kontrollgerät über die Verstöße informiert wird oder ihm die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten gleichgültig ist, was aber zumindest bedingten Vorsatz begründet.
104Da die in dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog angegebenen Regelsätze bei vorsätzlicher Begehungsweise in der Regel verdoppelt werden, können nicht selten Bußgelder entstehen, die leicht den Monatsverdienst des Fahrers übersteigen. Auch wenn das Gefährdungspotential übermüdeter Fahrer von Lkws im Straßenverkehr erheblich ist, muss jedoch das Sanktionsgefüge zum Einen innerhalb der Norm, aber auch im Ganzen, im Blick behalten werden. Vorliegend handelt es sich (nur) um Ordnungswidrigkeiten, die bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs Bußgelder ergeben, die Geldstrafen übersteigen, die für wesentlich gefährlichere Verkehrsstraftaten wie z.B. Trunkenheit im Verkehr verhängt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Zielsetzung in Art. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 in erster Linie auf den Unternehmer bezieht, und der Fahrer über die "Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe" in den Schutzbereich der VO einbezogen ist. Dies muss auch bei der Bemessung der einzelnen Bußgelder, insbesondere im Vergleich zum Unternehmer, Berücksichtigung finden.
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