Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 UF 109/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 20.04.2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 2.277,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 10% und der Antragsgegner zu 90%. Die Kosten der Beschwerdeinstanz hat der Antragsgegner zu tragen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
1
Entscheidungsgründe:
2I.
3Die Beteiligten haben am 25.04.1997 geheiratet. Zwischen ihnen ist das Scheidungsverfahren rechtshängig. Aus ihrer Ehe sind vier minderjährige Kinder hervorgegangen, die seit der im September 2008 erfolgten Trennung bei der Antragstellerin leben. Der Antragsgegner ist Pastor. Die Antragstellerin hat als Kirchenmusikerin gearbeitet, nach der Geburt des ersten Kindes am ####2000 in zunehmend geringerem Umfang.
4In dem vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Aufteilung einer Versicherungsleistung für einen verunfallten Pkw C und insoweit um die Eigentumsverhältnisse an diesem Pkw, ferner um die Rückzahlung erstatteter Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherungsprämie.
5Die Bestellung des Fahrzeugs erfolgte am 17.11.2004 in der Wohnung der Beteiligten. Beide waren anwesend. Das Bestellformular weist den Antragsgegner als Besteller aus und ist von der Antragsgegnerin unterschrieben. Das Fahrzeug wurde von beiden Beteiligten abgeholt und fortan überwiegend von der Antragsgegnerin mit den Kindern genutzt. Im Fahrzeugbrief und -schein ist der Antragsgegner eingetragen worden. Er ist auch Versicherungsnehmer gewesen.
6Bei Trennung einigten sich die Parteien darauf, dass das Fahrzeug bei der Antragstellerin bleiben solle, weil sie es für den Transport der Kinder benötigte, und sie ab Januar 2009 die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherung übernehme. Der Antragsgegner nahm den Roller, Marke Q, mit.
7Da die Antragstellerin die Steuer- und Versicherungsleistung nicht erbrachte, trat der Antragsgegner in Vorlage. Die Zahlung verrechnete er mit dem Kindesunterhalt.
8Am 15.06.2009 hatte die Antragstellerin mit dem Fahrzeug einen Unfall, der zu einem Totalschaden führte. Die Versicherungsleistung von 3.700,00 € wurde an den Antragsgegner ausgezahlt. Er erhielt auch den Restwert von 600,00 €. Aufgrund der Abmeldung des Fahrzeugs erhielt der Antragsgegner zudem 104,00 € an Steuern und 329,00 € an Versicherung erstattet. Demgegenüber hatte er aufgrund des Unfalls 178,50 € für Standgebühren, 54,20 € Eigenanteil für den Abschleppdienst und 377,91 € für den Einsatz der Feuerwehr zu zahlen.
9Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.09.2009 und 02.10.2009 unter Fristsetzung zum 05.10.2009 zur Zahlung der hälftigen Versicherungsleistung zuzüglich erstatteter Steuer und Versicherung aufgefordert.
10Sie vertritt die Auffassung, der C habe im Miteigentum beider Beteiligter gestanden. Da sie beide das Fahrzeug bestellt und abgeholt hätten und auch der Kaufpreis von ihrem gemeinsamen Geld entrichtet worden sei, sei es auch ihnen beiden übereignet worden. Außerdem habe der C einen D ersetzt, der ebenfalls in ihrem beiderseitigen Miteigentum gestanden habe. Weil sie bei Anschaffung hälftige Miteigentümerin des C geworden sei, stehe ihr auch die Hälfte der Versicherungsleisung zu. Im Übrigen sei mit der alleinigen Nutzung im Zuge der Trennung und der Vereinbarung, dass sie zukünftig die Steuern und die Versicherung für das Fahrzeug übernehme, das alleinige Eigentum auf sie übergegangen. Über den Eigentumswechsel sei man sich auch einig gewesen.
11Die Antragstellerin hat beantragt,
12den Antragsgegner zu verurteilen, an sie 2.583,00 € nebst Zinsen in
13Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2009 zu
14zahlen.
15Der Antragsgegner hat beantragt,
16den Antrag zurückzuweisen.
17Er hat die Auffassung vertreten, dass er alleiniger Eigentümer des C geworden und geblieben sei. Er habe das Fahrzeug gekauft und auch allein bezahlt, weil die Antragstellerin kein Einkommen gehabt habe. Auch den D habe er von seinem Geld gekauft und bezahlt. Im Rahmen der Trennung habe er ihr den C lediglich zur Nutzung überlassen. Auf einen Übereignungswillen könne daraus nicht geschlossen werden.
18Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es hat gemeint, der Antragstellerin stehe selbst dann kein Anspruch auf die anteilige Auszahlung der Versicherungssumme zu, wenn sie Miteigentümerin des verunfallten Fahrzeugs gewesen sei. Denn es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Einem möglichen Anspruch aus Miteigentümergemeinschaft stünden die Regelungen über die Hausratsteilung und den Zugewinn entgegen, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs andere Ansprüche der Ehegatten aus Eigentümergemeinschaft ausschlössen. Da das Fahrzeug unstreitig zum Hausrat gehört habe, seien die Reglungen über die Hausratsverteilung vorrangig. Ein Anspruch danach scheitere aber daran, dass das Fahrzeug, da nicht mehr vorhanden, nicht mehr verteilt werden könne. Für das Surrogat enthalte § 1361 a BGB keine Regelung. Deshalb bleibe die vermögensrechtliche Abwicklung der Ehe dem Zugewinnausgleichsverfahren vorbehalten.
19Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren nach teilweiser Antragsrücknahme im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe in Höhe von 2.277,70 € weiterverfolgt. Sie meint, eine Verlagerung des Streits in den Zugewinn sei nicht möglich, weil vorliegend die Frage zu entscheiden sei, wem die Versicherungsleisung zustehe. Erst wenn dies feststehe, schließe sich die Frage der Berechnung des Zugewinns an.
20Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22II.
23Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
241.
25Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 741, 742, 753, 285 BGB.
26Danach steht der Antragstellerin die hälftige Versicherungsleistung zu, wenn sie im Zeitpunkt des Unfalls zumindest Miteigentümerin des Fahrzeugs war, denn dann wäre an die Stelle des Bruchteilseigentums der Beteiligten am Fahrzeug eine Mitberechtigung an dessen Surrogat, hier der Versicherungsleistung zuzüglich Restwert, geworden. Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Fahrzeugs geworden.
27a)
28Unstreitig sollte der Pkw nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dienen, sondern für die Zwecke der Familie und das eheliche Zusammenleben genutzt werden. Er gehörte deshalb zum Hausrat. Für die Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen gilt die Vermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB. Danach gelten Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft werden, für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten stehe fest. Bereits aufgrund dieser Vermutung kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Miteigentümerin des C gewesen ist. Soweit sich der Antragsgegner auf Alleineigentum beruft, ist er den erforderlichen Beweis schuldig geblieben.
29Dafür reicht die Eigenschaft als Halter und die Eintragung im Brief nicht aus. Der Brief ist kein Traditionspapier. (vgl. Palandt/ Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1568 b BGB, Rdn. 6 m.w.N.).
30b)
31Nichts anderes ergibt sich auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften über den Eigentumserwerb.
32Dabei ist grundsätzlich zunächst davon auszugehen, dass ein Verkäufer die von ihm verkaufte Sache an den Käufer als seinen Vertragspartner übereignen will, weil der Verkäufer seine vertragliche Verpflichtung aus § 433 Abs.1 BGB zu erfüllen hat und diese auch - soweit keine anderweitige Anweisung des Käufers erfolgt - auch nur dadurch erfüllen kann.
33Dies spricht dafür, dass der Vertragshändler das Eigentum an dem Fahrzeug beiden Beteiligten verschaffen wollte, weil beide Vertragspartner geworden sind. Dies ergibt sich aus dem Bestellformular. Denn Besteller ist zumindest (auch) derjenige, der den Vertrag unterschreibt, es sei denn, er handelt als Vertreter. Ein solcher Fall liegt hier unzweifelhaft nicht vor, weil beide Beteiligte anwesend waren. Bei Abholung des Fahrzeugs ist das Angebot zur Eigentumsverschaffung daher auch der Antragstellerin gemacht worden, das diese durch die Entgegennahme des Fahrzeugs schlüssig angenommen hat.
34Da dem Verkäufer regelmäßig egal ist, aus welchen Mitteln der Kaufpreis stammt, ist der Umstand, welcher Ehegatte ihn auf welche Weise begleicht, regelmäßig nicht entscheidend dafür, wem der verkaufte Gegenstand übereignet werden soll (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 1991, 815). Darauf, ob der Antragsgegner, wie er behauptet, das Fahrzeug allein mit seinen Mitteln bezahlt hat, kommt es daher nicht an. Unabhängig davon übersieht er, dass die Antragstellerin aufgrund der getroffenen Aufgabenverteilung sein Gehalt dadurch mit erarbeitet hat, dass sie den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat.
35Schließlich steht auch die Tatsache, dass der Antragsgegner im Fahrzeugbrief eingetragen und Versicherungsnehmer war, dem Eigentumserwerb der Antragstellerin nicht entgegen. Die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief ist, wie bereits ausgeführt, für die Eigentumsverhältnisse am Kraftwagen nicht maßgebend. Dies wissen gerade die Autohändler. Da hier ausweislich des Bestellformulars beide Beteiligte Vertragspartner geworden sind, kann davon ausgegangen werden, dass sich das Eigentumsverschaffungsangebot auch an beide richtete, unabhängig davon, dass nach der Entscheidung der Beteiligten der Antragsgegner allein im Brief eingetragen werden sollte. Unter diesen Umständen ist die Eintragung im Brief jedenfalls kein ausreichendes Indiz dafür, dass sich das Übereignungsangebot ausschließlich an ihn gerichtet hat.
36c)
37Der Höhe nach ergibt sich eine Forderung von 2.277,70 €.
38Bei der Höhe sind, hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen, die Zahlungen zu berücksichtigen, die er aufgrund des Unfalls hat leisten müssen. Das sind 178,50 € für Standgebühren, 54,20 € Eigenanteil für den Abschleppdienst und 377,91 € für den Einsatz der Feuerwehr, insgesamt 610,61 €. Demgegenüber gebühren der Antragsstellerin die Erstattungsbeträge an Steuer und Versicherung allein, weil sie nach der getroffenen Vereinbarung Steuern und Versicherung allein zu tragen hatte und durch die vom Antragsgegner vorgenommene Verrechnung letztlich auch getragen hat. Danach ist die Forderung in Höhe von (3.700,00 € Versicherungsleistung + 600,00 € Restwert ./. 610,61 € Unkosten = 3.689,39 € : 2 = 1.844,70 € + 104,00 € erstattete Kfz-Steuer + 329,00 € erstattete Versicherungsprämie =) 2.277,70 € berechtigt.
392.
40Die Antragstellerin braucht sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht darauf verweisen lassen zu, ihren Anspruch im Zugewinnausgleichsverfahren zu verfolgen.
41Ansprüche aus Miteigentum von Eheleuten sind seit dem 01.09.2009 gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sonstige Familiensachen. Diese stehen grundsätzlich selbständig neben den Ansprüchen aus dem Güterrecht gemäß § 261 FamFG. Diese Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. Danach gibt es einen Vorrang des Zugewinnausgleichsverfahrens vor schuldrechtlichen Ansprüchen nicht. Nur umgekehrt gilt: alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert sind in die Endvermögens- und Anfangsvermögensbilanz einzustellen (vgl. BGH, FamRZ 2009, 193 ff.; Palandt/Brudermüller, 69. Aufl., § 1372 Rdn. 2).
42Schon deshalb kann dem Amtsgericht nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist es nicht sachgerecht, einen Ehegatten zur Klärung der Berechtigung an einer Versicherungsleistung und der Vorfrage des Miteigentums an dem Gegenstand, für den die Versicherungsleistung erbracht worden ist, auf ein Zugewinnverfahren zu verweisen. Wenn der Zugewinn auf beiden Seiten nur aus der Versicherungsleistung besteht, die im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des im Miteigentum stehenden Gegenstandes getreten ist, hilft ein solches Verfahren nicht weiter. Denn dann steht auf beiden Seiten im Ergebnis derselbe Wert und der Ausgleichsanspruch ist gleich Null. Selbst wenn das nicht so sein sollte, mag es andere Gründe geben, ein - regelmäßig aufwendiges - Zugewinnverfahren nicht zu führen. Etwas anderes könnte gelten, wenn ein solches Verfahren bereits rechtshängig wäre. Dann könnte einer gesonderten Geltendmachung das Rechtschutzbedürfnis fehlen. Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Senatsterm wird vorerst nur außergerichtlich korrespondiert. Ob es zu einem gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren kommt, ist offen.
433.
44Dem aus Miteigentum hergeleiteten Anspruch der Antragstellerin stehen auch die Vorschriften über die Hausratsteilung nicht entgegen.
45Richtig ist, dass das Hausratsteilungsverfahren Vorrang vor Einzelansprüchen aus Miteigentum hat. Die Versicherungsleistung als Surrogat des Pkw kann zwar grundsätzlich Gegenstand eines solchen Verfahrens sein, hier aber nicht mehr. Zwar war der Pkw unstreitig Hausrat, weil zum Gebrauch der Familie gewidmet. Über seine Verteilung hatten sich die Beteiligten jedoch bereits geeinigt. Er sollte der Antragstellerin mit den Kindern zur Nutzung überlassen bleiben. Die erzielte Einigung steht daher einem Verweis auf die Durchführung eines Hausratsteilungsverfahrens entgegen. Dies gilt auch für die Versicherungsleistung als Surrogat des verunfallten Fahrzeugs. Denn die Einigung über die Verteilung des Fahrzeugs beinhaltet die Einigung über das an dessen Stelle getretene Surrogat, jedenfalls dann, wenn, wie hier von der Antragstellerin im Senatstermin unwidersprochen vorgetragen, ein Ersatzfahrzeug angeschafft worden ist, das noch abgezahlt werden muss, die Versicherungsleisung daher der Ersatzbeschaffung dient.
46Ein unbilliges Ergebnis im Hinblick auf die Verteilung des gesamten Hausrats ist damit entgegen den von dem Antragsgegner im Senatstermin geäußerten Bedenken nicht verbunden. Denn es steht ihm frei, noch ein Hausratsteilungsverfahren nach § 1568b BGB einzuleiten. Bei der dann vorzunehmenden Billigkeitsabwägung kann die vorstehende Teileinigung berücksichtigt werden.
474.
48Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
495.
50Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91, 92 ZPO, 116 Abs. 3 FamFG.
51Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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