Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-34 U 81/08

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 28. Dezember 2010, das Verfahren auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. August 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.


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