Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 228/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 24. September 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Dülmen abgeändert.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den am 30.01.2000 geborenen E B wird dem Antragsteller (Kindesvater) zur alleinigen Ausübung übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000,-- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Kindeseltern streiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend ihr Kind
4E, geborenen am 30.1.2000.
5Der am 5. 11. 1970 geborene Antragsteller und die am 18.10.1977 geborene Antragsgegnerin haben am 20. 12. 1996 die Ehe geschlossen. Aus dieser sind die beiden Kinder E, geboren am 30.1.2000, und G, geboren am 4.7.2002 hervorgegangen. Die Kindeseltern leben seit Mai 2009 auf Initiative der Antragsgegnerin (räumlich) voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin verblieb zunächst zusammen mit den beiden Kindern in der den Kindeseltern gemeinsam gehörenden Eigentumswohnung, während der Antragsteller zunächst zu seiner Mutter nach S verzog. An fast jedem Wochenende übte der Kindesvater mit seinen Söhnen Umgang aus. Da der Kindesvater dem Wunsch der Antragsgegnerin widersprach, dass deren Lebensgefährte, Herr G, mit in die ehemalige Ehewohnung einziehe, verzog die Antragsgegnerin am 1.10.2009 mit ihren Söhnen und ihrem Lebensgefährten zusammen nach D-M, während der Antragsteller wieder in die ehemalige Ehewohnung zurückkehrte, wo er noch heute lebt. Nach einem Besuchskontakt Mitte November 2009 verblieb E in dem Haushalt des Antragstellers. In der Folgezeit drängte die Antragsgegnerin jedoch darauf, dass E zu ihr zurückkehre. E besucht inzwischen die 4. Grundschulklasse in E1. Da der Antragsteller ganztägig als Autoverkäufer berufstätig ist, wird E von montags bis freitags von der verwitweten Mutter des Antragstellers - die sich in dieser Zeit in der Wohnung des Antragstellers aufhält und nur am Wochenende in ihrer eigenen - betreut. Der nach wie vor im Haushalt der Mutter lebende Sohn G ist zur Grundschule nach M gewechselt. Die Ehe der Parteien ist seit dem 16.10.2010 rechtskräftig geschieden; die Kindesmutter ist mit Herrn G1 wieder- verheiratet. E lebt weiterhin im Haushalt des Antragstellers.
6Die Kindeseltern gehörten, und zwar auch bereits vor ihrer Eheschließung, der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an, die eine Trennung und Scheidung von Eheleuten - insbesondere verbunden mit der Aufnahme einer Beziehung zu einem neuen Partner - für Sünde hält und entsprechend sanktioniert. Während der Antragsteller weiterhin in dieser Religionsgemeinschaft fest verankert ist, wurde die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund, dass sie sich einem neuen Lebenspartner zugewandt hat, aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Den Mitgliedern der Gemeinschaft ist jeglicher Kontakt mit der Antragsgegnerin untersagt, was auch für die Eltern der Antragsgegnerin - die selbst dieser Religionsgemeinschaft angehören - gilt . Auch die Kinder wurden während des ehelichen Zusammenlebens an diese Religionsgemeinschaft herangeführt. Während E seit seinem Wechsel in den Haushalt des Vaters an Lesungen und Hausbesuchen teilnimmt, hat G geäußert, nicht mehr an den Zusammenkünften teilnehmen zu wollen und tut dies wohl auch
7nicht mehr.
8Mit Schriftsatz vom 11.1.2010 begehrte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes für E und führte zur Begründung aus, dass dies dem Wunsche des Kindes entspreche und E sämtliche sozialen Kontakte zu seinen Freunden und Mitschülern nur bei ihm aufrechterhalten könne. Die Kindesmutter sei im November 2009 zunächst auch mit einem Verbleib von E in seinem Haushalt einverstanden gewesen. Wegen des Aufenthaltes des neuen Lebensgefährten der Antragsgegnerin in deren neuer Wohnung lehne E eine Rückkehr zu dieser ab. Zudem äußere sich der neue Lebensgefährte der Antragsgegnerin zumindest gegenüber G bewusst abfällig über ihn.
9Die Antragsgegnerin hat ihrerseits die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich beantragt. Sie bestreitet insbesondere, dass E wirklich dauerhaft bei seinem Vater leben wolle. Etwaige von diesem gemachte Äußerungen würden auf einer massiven Beeinflussung durch den Kindesvater beruhen, der sie vor dem Jungen in übelster Weise diskreditiere. Sie sei auch während der Ehe und zuletzt noch im Dezember 2009 vom Antragsgegner geschlagen, beleidigt und genötigt worden. Sie sei auch nicht mit einem Wechsel von E in den Haushalt des Vaters einverstanden gewesen; vielmehr weigere sich der Antragsgegner, E an sie herauszugeben und unterbinde jeglichen Umgangskontakt. Der Sohn E werde vom Antragsgegner massiv im Sinne der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas erzogen und gegen seine Mutter aufgehetzt. So habe der Sohn ihr gegenüber erklärt, sie sei eine Hure. Auch in der Schule sei E erheblich auffällig geworden. Der Kindesvater sei deshalb als erziehungsunfähig einzustufen, zudem könne er auch eine sachgerechte Betreuung und Versorgung seines Kindes nicht gewährleisten. Er sei zwischen 8 und 18:30 Uhr tagsüber erwerbstätig, verlasse gegen 7:30 Uhr das Haus und komme erst gegen 19:00 Uhr zurück. Tatsächlich werde E von der bereits 70-jährigen Mutter des Antragsgegners betreut, die ebenfalls der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehöre. Sie selbst sei nur stundenweise beschäftigt und stehe deshalb für die Kindesbetreuung in vollem Umfange zur Verfügung.
10Am 26.3.2010 vereinbarten die Kindeseltern, dass E zunächst bis zum Vorliegen eines Sachverständigengutachtens im Haushalt des Vaters verbleiben solle und G sich am Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagmittag beim Kindesvater aufhalte, ansonsten aber im Haushalt seiner Mutter leben solle. Von Dienstagmittag nach der Schule bis Dienstagabend solle sich E im Haushalt der Kindesmutter aufhalten.
11Unter dem Datum des 9. August 2010 hat die vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige C L ein umfangreiches Gutachten erstellt. Sie berichtet insbesondere, dass die Antragsgegnerin sich seit ihrem Austritt aus der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas isoliert fühle, keinen Kontakt mehr zur Familie oder Freunden habe und für diese als" tot "gelte. Gemeindemitglieder dürften mit ihr nicht sprechen und würden auch nicht wagen, sie auf der Straße zu grüßen. Als Zeuge Jehovas lasse man sich auch nichts vom Staat sagen, denn dieser befinde sich in der Welt und diese werde durch Gott vernichtet, die Gesellschaft stehe über dem Gesetzgeber. Andererseits habe die Glaubensgemeinschaft viel mit Regeln, Pflichten und Macht zu tun, die Erziehung sei sehr streng, werde auch mit Schlägen und körperlichen Züchtigungen durchgesetzt. Der erzieherische Einfluss auf die Kinder liege zu 70 % bei der Gemeinde und nur in geringerem Umfange bei den Eltern selbst. Weiterhin hat die Sachverständige ausgeführt, dass E derzeit die Interessen seines Vaters und der Organisation vertrete und zunehmend den Kontakt zu seinen eigenen Gefühlen und Wünschen verliere. Ängste um die Mutter, den Bruder und die eigene Sicherheit würden geschürt statt abgebaut. Eine eigene, persönliche Individuation werde ausgeschlossen. Je länger E beim Kindesvater lebe, umso weniger werde er seine Mutter positiv besetzen und sich mit ihr identifizieren können. Es bestehe die große Gefahr, dass E bei Fortbestehen der momentanen Situation keine gute Entwicklung nehmen werde. Der Antragsteller hingegen verstehe es nicht, dass insbesondere E nicht seinen eigenen Wünschen und Bedürfnissen entsprechend handele, sondern in dem Loyalitätskonflikt zwischen seinen Eltern gefangen sei und zerrissen werde und dabei die Glaubenssätze seines Vaters übernehme. Er verstehe nicht, dass diese Umstände für die psychische Gesundheit seines Sohnes äußerst schädlich seien und eine positive Weiterentwicklung des Jungen gefährden würden. Für ihn sei es derzeit offenbar nicht möglich, religiöse Anteile von seinem Leben abzuspalten, da er als überzeugtes Mitglied der Zeugen Jehovas nach ihren Glaubenssätzen lebe und sich an ihnen orientiere. Bei der Antragsgegnerin sei es so, dass sie ihre eigenen Erfahrungen in ihrem bisherigen Leben im Zusammenhang mit den Zeugen Jehovas gemacht habe und immer noch mache und sich dadurch darin bestärkt sehe, sich für ihre Söhne ein anderes Leben und eine größere Distanz zu dieser Glaubensgemeinschaft zu wünschen. Sie vermische daher eigene Erfahrungen und Ängste mit den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Söhne nach Präsenz des Vaters und der Großmutter. Es gelinge ihr jedoch teilweise, den Antragsteller auch gegenüber den Kindern als liebevollen Vater darzustellen. Sie wolle den Kindern einerseits den Kontakt zu ihrem Vater erhalten, andererseits aber keine Teilnahme ihrer Kinder an den Versammlungen der Zeugen Jehovas und keine Erziehung in deren Sinne. In der jetzigen Situation würden sich deutliche Entfremdungstendenzen E in Bezug auf seine Mutter und damit auch auf seinen Bruder, wie auch von G im Hinblick auf seinen Vater, zeigen. Grundsätzlich seien jedoch beide Elternteile erziehungsfähig. E habe eine enge Bindung an seinen Vater; eine tragfähige Beziehung zwischen E und seiner Mutter bestehe allerdings derzeit nicht. Letztere wieder aufzubauen, sei jedoch im Sinne einer positiven psychischen Entwicklung E aus fachpsychologischer Sicht unbedingt erforderlich. Ein Verbleiben E im Haushalt seines Vaters könne aus psychologischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden, da der Junge zunehmend seiner Mutter und seinem Bruder entfremdet werde. Aus Überzeugung würden Vater und Großmutter ihn glauben machen, dass seine Mutter umkommen werde, dass jene mit dem Ehebruch ein furchtbares Vergehen begangen habe und dafür Strafe erhalten werde. Er müsse folglich nicht nur um das Seelenheil seiner Mutter fürchten, sondern - würde er im Kontakt mit ihr seine Liebe zu ihr ausleben - auch um sein eigenes. Zudem widerspreche die klare Aussage des Kindesvaters, E auch im Falle eines Unfalls eine gegebenenfalls lebensnotwendige Bluttransfusion aus religiösen Gründen zu verweigern, ausdrücklich dem Kindeswohl und stelle zweifelsfrei eine tödliche Gefährdung des Jungen dar. Aufgrund des Ausmaßes der bereits fortgeschrittenen Entfremdung und der eindeutigen und immer wiederkehrenden Aussagen E, im Haushalt seines Vaters bleiben zu wollen und seine Mutter nicht zu besuchen, müsse aus fachpsychologischer Sicht eine unvorbereitete Rückführung E in den Haushalt seiner Mutter ebenfalls ausgeschlossen werden. Es werde deshalb empfohlen, E für die Dauer von zunächst einem Jahr im Rahmen der stationären Jugendhilfe unterzubringen, um ihn aus dem Loyalitätskonflikt zwischen seinen Eltern zu befreien. Mit therapeutischer Begleitung solle er darin unterstützt werden, wieder Zugang zu seinen eigenen Gefühlen und Bedürfnissen zu bekommen und diese ausleben zu können. Durch diese Maßnahme solle E auf eine Rückführung in den Haushalt der Kindesmutter vorbereitet werden. Eine Teilnahme des Jungen an den Versammlungen der Zeugen Jehovas werde nicht empfohlen. E sollte 14 täglich unbegleitete Umgangskontakte ohne Übernachtung bei seiner Mutter erhalten.
12Am 26.8.2000 hörte das Amtsgericht beide Kinder in einem Termin an. E erklärte hierbei, er wolle beim Vater bleiben, dort habe er seine Freunde, seinen Fußballverein und seine Schule und könne dort auch zur Gemeinde gehen. Es würde Papa schlechter gehen als der Mama, wenn er nicht weithin bei ihm wäre. Bei seiner Mutter wolle er nicht so gerne leben, da er dort nicht ein so schönes Zimmer habe und er nicht draußen spielen könne, auch müsse er den Fußballverein wechseln. Den Freund der Mutter finde er nicht so gut. Jedenfalls finde er die Unterbringung in einem Heim, auch nur für eine vorübergehende Zeit, ganz schlecht. Am liebsten würde er gemeinsam mit seinem Bruder bei Papa leben und Mama am Wochenende besuchen. Falls dies nicht gehen würde, wolle er allerdings mit G bei der Mutter leben.
13Am 24. 9. 2010 verkündete das Amtsgericht seinen Beschluss, durch den es die jeweiligen Anträge der Kindeseltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung zurückwies. Weiterhin ordnete es eine Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmungsrecht für E an und beauftragte den Ergänzungspfleger, den Wechsel von E in den Haushalt der Kindesmutter vorzubereiten, der möglichst in den Herbstferien 2010 stattfinden solle, und weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass E im Rahmen einer Einzeltherapie bei diesem Prozess begleitet werde und das Jugendamt den Eltern und dem neuen Lebenspartner der Kindesmutter eine therapeutische Unterstützung anbiete. Bis dahin solle E in dem Haushalt des Kindesvaters verbleiben. Sollte das Jugendamt jedoch in den nächsten Wochen feststellen, dass ein direkter Wechsel E vom Kindesvater zur Kindesmutter den Kindeswohlinteressen zuwiderlaufe, solle es E zur Vorbereitung eines Wechsels fremdunterbringen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kindesvater sei durch seine Berufstätigkeit gehindert, E persönlich zu betreuen, während dies der Kindesmutter möglich sei. Die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entspreche jedoch regelmäßig dem Kindeswohl eher als eine Fremdbetreuung durch Großeltern. Dies gelte auch vorliegend, zumal die Kindesmutter während des ehelichen Zusammenlebens die Hausaufgaben betreut und sich um sämtliche schulischen Belange der Kinder gekümmert habe. E könne in der ohnehin für ihn schwierigen Trennungssituation besser aufgefangen werden, wenn er nachmittags individuell durch seine eigene Mutter betreut werde. Gegen einen weiteren Verbleib E beim Vater spreche auch die zwischen G und E vorhandene Geschwisterbindung. Auch Gesichtspunkte der Kontinuität sprächen dafür, dass einem Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter der Vorrang eingeräumt werde. Weiterhin widerspreche die fehlende Bindungstoleranz des Vaters in Bezug auf das Mutter-Kind-Verhältnis dem Kindeswohl. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, die kindlichen Bedürfnisse zu erkennen und entsprechend zu handeln. Auch gegenüber dem Gericht habe er mehrfach bekundet, dass das Gericht Menschen, die gegen Gesetze verstoßen würden, doch auch bestrafe; so sei das auch mit der Kindesmutter, für einen Ehebruch werde man nun mal von Gott bestraft. Das Gericht sei in Übereinstimmung mit der Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Vater E durch sein Verhalten in schwere Loyalitätskonflikte bringe und dadurch die innere Zerrissenheit des Kindes verstärke. Auch der von E geäußerte eigene Wunsch, beim Vater leben zu wollen, stehe dem nicht entgegen, da sich dessen geäußerter Wille objektiv nicht mit seinem Wohl vereinbaren lasse. Langfristig entspreche es dem Wohl E daher am ehesten, im Haushalt der Mutter zu leben. Das Gericht müsse jedoch auch berücksichtigen, dass auch die Kindesmutter Entfremdungstendenzen in Bezug auf das Verhältnis von E zum Kindesvater aufweise. Aufgrund der eingetretenen Entfremdung zur Mutter und der immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten bei den Umgangskontakten zwischen E und der Kindesmutter und dem geäußerten entgegenstehenden Willen des Kindes sei zum jetzigen Zeitpunkt der Antrag der Mutter ebenfalls zurückzuweisen. Sie wäre im gegenwärtigen Zeitpunkt eindeutig überfordert, wenn es ihr überlassen würde zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt der Wechsel E in ihren Haushalt in Betracht komme. Diese Aufgabe sei dem Jugendamt zu übertragen und deshalb eine Pflegschaft einzurichten.
14Mit seiner rechtzeitig gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde verfolgt der
15Antragsteller weiterhin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zur alleinigen Ausübung auf sich. Er rügt, das Amtsgericht habe das soziale Umfeld, in welches E auf Seiten der Mutter wechseln solle und insbesondere die hieraus bereits in der Vergangenheit zu Tage getretenen Probleme völlig außer Acht gelassen. Die Antragsgegnerin sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen, den Kindern in der ihnen gewohnten Umgebung die erforderliche Zeit zu geben, um die bekannt gewordene Elterntrennung zu verarbeiten. Stattdessen habe sie sich nur dreieinhalb Monate nach der Trennung dazu entschieden, mit den Kindern den langjährigen Wohnort zu verlassen, um mit dem neuen Lebensgefährten in einer anderen Stadt zusammenzuziehen. Mit zunehmendem Zeitablauf hätten das plötzliche und unvorbereitete Zusammenleben in einem quasi neuen Familienverbund und der Verlust des sozialen Umfeldes in Dülmen für E eine unerträgliche Belastungssituation geschaffen. Er selbst erörtere mit den Kindern keinesfalls die Folgen, welche sich nach seinem Glauben aus der Ehegattentrennung beziehungsweise dem Ehebruch ergäben. Dass mit der Trennung der Eltern auch eine Trennung und Aufspaltung des elterlichen Bekannten- und Verwandtenkreises verbunden sei, sei keinesfalls beschränkt auf die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, sondern ergebe sich oft auch bei sonstigen Ehegattentrennungen. Völlig unzutreffend sei auch die Annahme, er bringe der Antragsgegnerin keinerlei Wertschätzung entgegen. Der vom Gericht vertretenen Befürchtung, E werde ein negatives Bild der Mutter vermittelt, ständen schon die tatsächlichen regelmäßigen Umgangskontakte und insbesondere die hierauf ausgerichtete Förderung und Unterstützung durch ihn entgegen. Im Ergebnis sei festzustellen, dass entgegen der Auffassung des Familiengerichts der unaufhörlich geäußerte Wunsch E keinesfalls auf seine Einflussnahme zurückzuführen sei und auch nicht auf die Glaubensgrundsätze der Zeugen Jehovas. Vielmehr beruhe dieser ausschließlich auf dem Wunsch des Kindes, lieber mit seinem Vater im bisherigen Umfeld als mit der Mutter und deren neuen Lebensgefährten, den er ablehne, zusammenzuleben. Inzwischen habe sich die Situation zwischen den beteiligten Kindeseltern entspannt, da diese Mitte Dezember 2010 mit beiden Kindern zusammen in der früheren, von ihm bewohnten Ehewohnung ein Gespräch geführt hätten. In diesem Gespräch habe die Antragsgegnerin erklärt, sich mit einem Verbleib von E in seinem Haushalt arrangieren zu können, wenn der enge persönliche Kontakt zu E, insbesondere durch umfassende Umgangskontakte, gewährleistet sei. Seit diesem Gespräch wirke E wesentlich entspannter und es hätten seitdem auch Aufenthalte von E im Haushalt der Antragsgegnerin mit Übernachtungen stattgefunden. Nunmehr könne sich E völlig unbefangen auf den Kontakt mit der Antragsgegnerin einlassen und diesen auch genießen, ohne innerlich befürchten zu müssen, hierdurch die Frage seines zukünftigen Aufenthaltes, welchen er unverändert bei seinem Vater wünsche, in irgendeiner Form zu beeinflussen.
16Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie verweist nochmals darauf, dass das Verhalten des Antragstellers nach der Trennung der Parteien dazu geführt habe, dass E sich immer weiter von ihr zurückgezogen habe und ihr gegenüber auch massiv ausfallend geworden sei. E werde vom Antragsteller in dem Glauben erzogen, seine Mutter habe sich von ihm und dem Rest der Familie abgewandt, habe gegen ein biblisches Gebot verstoßen und werde damit am Tage Gottes vernichtet.
17Das Jugendamt hat berichtet, das E sich nach wie vor im Haushalt des Kindesvaters aufhalte und ein Wechsel in den Haushalt seiner Mutter noch einer Vorbereitungszeit und intensiver Arbeit mit allen Beteiligten erfordere. Trotz anfänglicher deutlicher Weigerung von E habe er sich nach mehreren Gesprächen darauf eingelassen, in den Herbstferien mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten sowie seinem Bruder fünf Tage in den Urlaub zu fahren. Er habe auch anschließend geäußert, dass der Urlaub gut verlaufen sei und er sich wohl gefühlt habe. Nach anfänglichen positiven Ansätzen in der Annäherung E zur Kindesmutter zeichne sich nunmehr jedoch eine Verstärkung und Fortdauer der Konflikte ab. E Lebensumfeld gebe ihm in der konfliktreichen Trennung der Familie derzeit Sicherheit; ein Wechsel E zur Kindesmutter wäre gegenwärtig nur unter Zwang möglich, was dessen Weigerungshaltung noch verstärken könnte.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligten im Termin vom 26.1. 2011 ausführlich angehört; wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom selben Tage verwiesen.
19II.
20Gemäß Art. 111 FGG-RG sind auf das vorliegende Verfahren die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden Die demnach gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff FamFG zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Nach den im Beschwerdeverfahren gewonnenen weiteren Erkenntnissen ist der Senat davon überzeugt, dass die Aufhebung des gemeinsamen elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teilbereich der gemeinsamen elterlichen Sorge und die
21Übertragung desselben auf den Antragsteller zur alleinigen Ausübung dem Wohle des Kindes E am besten entspricht.
221.
23Gemäß § 1671 Abs. 1,2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge oder - wie hier - nur Teile derselben für ein minderjähriges Kind auf einen Elternteil allein zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hiernach ist Tatbestandselement für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil des umfassenden Sorgerechtes auf einen Elternteil allein ein nicht nur vorübergehendes Getrenntleben der Eltern sowie ein dahingehender Antrag des das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht begehrenden Elternteiles. Dem Antrag ist grundsätzlich stattzugeben, soweit entweder der andere Elternteil zustimmt - eine derartige Zustimmung liegt hier nicht vor - oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in diesem Teilbereich und dessen Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Weiterhin ist jedoch noch erforderlich, dass die elterliche Sorge - oder ein Teilbereich derselben - aufgrund anderer Vorschriften - vorliegend also insbesondere § 1666 BGB - nicht anderweitig geregelt werden muss.
242.
25Dabei bedarf es keiner näheren Ermittlungen dazu, dass das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des Kindes E nicht mehr funktioniert und somit - falls nicht ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht gemäß § 1666 BGB wegen einer zu besorgenden Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist (§ 1671 Abs. 3 BGB) - aufzuheben ist, da die Kindeseltern gerade über den Lebensmittelpunkt ihres Kindes uneinig sind und auch weiterhin gegenläufige Aufenthaltsbestimmungsrechtsanträge stellen. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt nämlich voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in am Kindeswohl auszurichtenden Entscheidungen besteht. Daran fehlt es hier jedenfalls im Bereich der Aufenthaltsbestimmung, da jeder Elternteil das Ziel verfolgt, dass E auf Dauer in seinem Haushalt lebt. Bei dieser Sachlage ist die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für E nicht möglich.
263.
27Nach Auffassung des Senats entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für E auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung dem Wohl des Kindes am besten, wobei zurzeit ein (vorrangig zu prüfender) Eingriff in das elterliche Sorgerecht beider Elternteile - nämlich die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beider Eltern - nicht erforderlich erscheint, um eine konkret gegebene Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Eine derartige Entziehung eines Teiles des elterlichen Sorgerechtes wegen einer Kindeswohlgefährdung ist in diesem Verfahren zwar zulässig, § 1671 Abs. 3 BGB; jedoch vermag der Senat auch nach nochmaliger Anhörung der Verfahrensbeteiligten und der Sachverständigen eine konkrete aktuelle Gefährdung des Kindeswohls bei einem weiteren Aufenthalt von E im Haushalt des Antragstellers nicht zu erkennen, so dass eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht gerechtfertigt ist.
28Im Hinblick auf das bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf
29einen Elternteil zur alleinigen Ausübung eines Elternteils zu beachtende Kontinuitätsprinzip ergibt sich - wird dieses allein auf die Person eines Elternteils bezogen - letztendlich keine Präferenz zu Gunsten eines Elternteils. Die Kindesmutter hat E seit dessen Geburt bis nach der endgültigen Trennung der Kindeseltern - also auch noch nach ihrem Umzug nach M - bis November 2009 allein betreut. Andererseits lebt E inzwischen seit mehr als einem Jahr im Haushalt seines Vaters und wird von diesem - beziehungsweise dessen Mutter - betreut und versorgt. Bezieht man in die Kontinuitätsabwägung auch das Umfeld, die Freunde, die Schule und den von E mit Freude besuchten Fußballverein ein, so ergeben sich deutliche Präferenzen zu Gunsten des Antragstellers.
30b)
31Die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit beider Kindeseltern wird von der Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen.
32c)
33Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Förderprinzip bei einem Aufenthalt des Kindes E bei dem einen oder dem anderen Elternteil besser gedient wäre. Die äußerliche Betreuung und Versorgung des Kindes im Haushalt des Kindesvaters erscheint ordnungsgemäß und nicht zu beanstanden, irgendwelche Defizite in der Versorgung werden von keinem der Beteiligten mitgeteilt. Das gleiche würde allerdings auch im Haushalt der Kindesmutter gelten, die den jüngeren Bruder ohne jegliche Beanstandung zu betreuen und zu versorgen in der Lage ist. Soweit das Amtsgericht in diesem Rahmen darauf abhebt, es entspreche einer gesicherten psychologischen Erfahrung, dass die persönliche Betreuung durch einen Elternteil dem Kindeswohl regelmäßig eher entspreche als eine Fremdbetreuung durch Großeltern, kann der Senat im vorliegenden besonderen Fall dieser pauschalen Feststellung nicht folgen. Zum einen wird E von seiner Großmutter nur wochentags in der Zeit ab seiner Rückkehr aus der Schule am Mittag bis zur Heimkehr des Vaters am frühen Abend betreut, und dies zudem in der Wohnung des Vaters, also im ihm vertrauten Umfeld. Zum anderen wird G beziehungsweise wurde E bei der Mutter nicht durchgehend allein von dieser selbst betreut, da sie in dem Betrieb ihres jetzigen Ehemannes zumindest stundenweise tätig ist. Teilweise übernahm somit die Betreuung auch der jetzige Ehemann der Antragsgegnerin, zu dem E jedoch - jedenfalls in der Vergangenheit - kein gutes Verhältnis hatte.
34d)
35Allerdings ergeben sich im Rahmen der Beurteilung der Bindungstoleranz beider Elternteile - die für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf nur einen Elternteil von besonderer Bedeutung ist - anhand der Geschehnisse in der Vergangenheit eindeutig Präferenzen für die Antragsgegnerin. Zwar hat der Antragsteller bisher verbal bekundet, er sei mit einer Aufrechterhaltung des Kontaktes von E zu seiner Mutter einverstanden. Er ist jedoch offenbar nicht bereit oder in der Lage gewesen, zum Wohle seiner Kinder seine religiös begründeten Überzeugungen aufzugeben oder auch nur abzumildern. Indem er und seine Glaubensbrüder einschließlich der Großmutter dem Kind gegenüber deutlich zum Ausdruck bringen, dass dessen Mutter durch den Ehebruch ein furchtbares Vergehen begangen habe und dafür von Gott bestraft werde und ihr Seelenheil verloren habe, bringt er E in einen massiven Loyalitätskonflikt und entfremdet ihn von der Mutter. E muss nicht nur um das Seelenheil seiner Mutter fürchten, sondern dadurch, dass er Kontakt zu ihr hat und sie liebt, sein eigenes Seelenheil als gefährdet sehen. E ist seit seiner Kindheit - allerdings auch von seiner Mutter - in diesem Glauben erzogen worden, so dass es auch keiner ständigen dahingehenden Äußerungen der Erwachsenen bedarf, um diese Befürchtung in dem Kind zu fördern. Soweit das Amtsgericht allerdings meint, der Kindesvater bringe der Kindesmutter keinerlei Wertschätzung entgegen, indem er die Ansicht vertritt, dass die Mutter aufgrund ihres Ehebruchs eine schwere Sünde begangen habe, für die sie von Gott bestraft werde, kann diese subjektive Überzeugung dem Kindesvater nach Ansicht des Senates weder vorgeworfen noch in einem entscheidenden Maße zur Begründung seiner Erziehungsungeeignetheit herangezogen werden. Diese Überzeugung wird von vielen Menschen aus den unterschiedlichsten Glaubensüberzeugungen heraus vertreten. Zu fordern ist allerdings im Interesse des Kindeswohls, dass der Antragsteller diese konkrete Einschätzung gegenüber der Kindesmutter seinen Kindern nicht ständig vor Augen führt. Andererseits sind die Kinder bereits in einem Alter, in dem sie aus den ihnen - auch bereits in der Vergangenheit -vermittelten Glaubenssätzen heraus selbst diese Rückschlüsse ziehen können.
36Allerdings hat der Senat aus der Anhörung der Beteiligten und insbesondere des Kindes E den Eindruck gewonnen, dass es dem Kind nunmehr auch von Seiten seines Vaters erlaubt wird, seine kindliche Bindung an seine Mutter ohne Furcht ausleben zu können. Insoweit sieht der Senat, dass offenbar Veränderungen im Verhalten des Kindesvaters eingetreten sind. Soweit die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten darauf verwiesen hat, allein schon die Ablehnung einer Bluttransfusion aus religiösen Gründen durch den Kindesvater stelle eine tödliche Gefährdung des Kindes dar, dürfte dieser Gesichtspunkt hier gegenwärtig - jedenfalls solange nicht alle übrigen im Rahmen des § 1671 Abs. 2 BGB zu beachtenden Abwägungskriterien keine eindeutige Präferenz für den einen oder anderen Elternteil bieten - nicht maßgeblich sein, da gegenwärtig nicht ersichtlich ist, dass das Bedürfnis für eine Bluttransfusion in absehbarer Zeit überhaupt erforderlich werden könnte.
37Letztlich ist auch in diesem Rahmen noch zu berücksichtigen, dass die Sachverständige ausgeführt hat, auch bei der Kindesmutter beständen gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Bindungstoleranz zwischen ihren Kindern und deren Vater, wenn diese auch nicht so stark ausgeprägt sind wie beim Antragsteller. Deshalb vermag der Senat auch unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz - jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt und für die Zukunft gesehen - keine entscheidenden Umstände zu erkennen, die für einen zukünftigen Aufenthalt von E im Haushalt seiner Mutter sprechen.
38e)
39Erhebliche Bedeutung kommt demgegenüber jedoch dem Bindungswillen des Kindes E selbst zu, da dieser nunmehr fast 11 Jahre alt ist. Sowohl aus der vom Amtsgericht durchgeführten Anhörung des Kindes, der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes, dem Sachverständigengutachten und der Anhörung des Kindes durch den Senat ergibt sich eindeutig, dass E weiterhin im Haushalt seines Vaters leben will. Die Sachverständige hat festgestellt, dass inzwischen ein hohes Ausmaß der Entfremdung zwischen E und seiner Mutter eingetreten ist und dieser sich eindeutig immer wieder dafür ausgesprochen hat, beim Vater leben zu wollen. Dieser Wunsch erscheint nach Einschätzung des Senates auch intrinsisch zu sein, fußend einerseits auf der ihm vertrauten Umgebung, den Freunden etc., andererseits auf einer gewissen Ablehnung des neuen Partners der Mutter, jedoch auch dem Gefühl, dass der Vater ihn "nötiger habe" als die Mutter. E hat auch dem Senat gegenüber konkrete und aus der Sicht eines Kindes nachvollziehbare Gründe für seinen Wunsch, im Haushalt seines Vaters verbleiben zu können, benannt. Dieser Wunsch eines Kindes in diesem Alter kann - soweit nicht eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls mit dessen Umsetzung verbunden ist - nicht außer Acht gelassen werden. Dies haben sowohl der Verfahrensbeistand als auch nunmehr die Sachverständige bei ihrer Anhörung durch den Senat ausdrücklich bekundet.
40f)
41Wenn auch die Geschwisterbindung für einen künftigen Aufenthalt von E im Haushalt seiner Mutter, in dem auch sein Bruder G lebt, spricht, so kommt diesem Gesichtspunkt angesichts der vorstehend aufgeführten Erwägungen keine entscheidende Bedeutung zu. Unabhängig davon, dass G bekundet hat, auf jeden Fall auch weiterhin bei seiner Mutter leben zu wollen und er einem Kontakt zu seinem Vater deutlich kritisch gegenübersteht, ist dessen Aufenthalt zwischen den Kindeseltern auch nicht im Streit. Auch in Kenntnis davon, dass er dann nicht ständig mit seinem Bruder zusammenleben wird, hat E dem Senat gegenüber geäußert, dass er trotzdem bei seinem Vater verbleiben wolle. Im Übrigen hat er inzwischen mit seinem Bruder anlässlich der wechselseitigen Umgangskontakte einerseits von ihm selbst bei seiner Mutter und andererseits von G bei seinem Vater im 14tägigen Rhythmus im Ergebnis an jedem Wochenende Kontakt.
42g)
43Die Abwägung der aufgezeigten Gesichtspunkte spricht nach Überzeugung des Senats dafür, dass E auch weiterhin im Haushalt seines Vaters verbleibt und somit diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung zu
44übertragen ist. Einem weiteren Verbleib von E im Haushalt seines Vaters stehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entgegen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes hierdurch gefährdet wird und der Antragsteller nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Gefahr abzuwenden, mithin ein - zumindest teilweiser - Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB erforderlich ist . Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Kindeseltern einen Teil des elterlichen Sorgerechtes, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen und insoweit eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet, um hierdurch einen von ihm im Kindeswohlinteresse für erforderlich gehaltenen Wechsel von E aus dem Haushalt des Antragstellers heraus in denjenigen der Antragsgegnerin vorzubereiten. Nach Auffassung des Senats entspricht es dem Kindeswohl jedoch am besten, wenn E - wie vorstehend ausgeführt - weiterhin im Haushalt seines Vaters lebt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diesem weiteren Aufenthalt im Haushalt seines Vaters Kindeswohlgesichtspunkte entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insoweit hat die Sachverständige bei ihrer Anhörung durch den Senat ihre bisherigen Ausführungen in ihrem schriftlichen Gutachten relativiert und bekundet, dass ein Verbleib E im Haushalt seines Vaters unter Beachtung des dahingehenden stark ausgeprägten Willens des Kindes und vor dem Hintergrund einer gewissen Entspannung des Verhältnisses der Kindeseltern zueinander auf Elternebene nunmehr dem Kindeswohl besser entsprechen würde als die ursprünglich von ihr empfohlene Vorbereitung der Übersiedlung des Kindes gegen dessen Willen in den Haushalt seiner Mutter, notfalls auch unter Inanspruchnahme einer stationären Jugendhilfemaßnahme für E. Von daher besteht im jetzigen Zeitpunkt kein Bedürfnis mehr für einen Eingriff in die elterliche Sorge insgesamt beziehungsweise in das auf den Antragsteller zu übertragende Aufenthaltsbestimmungsrecht.
454.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG; die Festsetzung des Gegenstandswertes findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 FamGKG.
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