Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-18 U 81/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (22 O 128/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.


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