Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 WF 141/10
Tenor
Der Antragsgegnerin zu 1) wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus M beigeordnet, soweit sie sich für die Zeit von Juli 2009 bis einschließlich Oktober 2009 gegen die Abänderung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lüdinghausen vom 17.03.2003 (13 F 9/02) unter 268,00 € monatlich wendet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache auch teilweise begründet.
3Aufgrund der Klarstellung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 13.07.2010 ist streitgegenständlich die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen des Antragstellers ab Juli 2009.
4Für Juli 2009 war der Antragsgegnerin zu 1) Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen das Abänderungsbegehren des Antragstellers zu bewilligen, da nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 13.07.2010 die Antragsgegnerin zu 1) ihre Schulausbildung erst im Juli 2009 beendet hat und von daher bis jedenfalls Juli 2009 (auch nach der eigenen Auffassung des Antragstellers) ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestand.
5Der Unterhaltsanspruch von Kindern umfasst gem. § 1610 Abs. 2 BGB auch den Anspruch auf eine angemessene Ausbildung.
6Unter Zugrundelegung des bisherigen Vortrags der Antragsgegnerin zu 1) befindet sie sich jedoch seit August 2009 nicht in einer Ausbildung, sondern hat sich – bislang vergeblich – um eine Ausbildungsstelle oder eine Aushilfstätigkeit bemüht.
7Ein Volljähriger, der sich nicht in einer berechtigten Ausbildung befindet, ist nach allgemeiner Ansicht (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1602 Rz. 6; Wendl/Staudigl-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rz. 345) verpflichtet, primär selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dazu verstärkt seine Arbeitsfähigkeit einzusetzen. Er muss, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage ist, jede Arbeit annehmen, auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung. Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Kommt der Volljährige dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, entfällt seine Bedürftigkeit in Höhe eines erzielbaren Einkommens (Wendl/Staudigl-Klinkhammer, a.a.O.).
8Vor diesem Hintergrund ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Antragsgegnerin zu 1) ernsthaft und nachhaltig auch über den örtlichen Bereich hinaus um eine ihren Neigungen entsprechende Ausbildungsstelle oder ggf. eine ungelernte Tätigkeit bemühen muss.
9Die von der Antragsgegnerin zu 1) bislang vorgetragenen Bemühungen sowohl um einen Ausbildungsplatz (11 Bewerbungen von August 2009 bis Februar 2010) als auch um eine Aushilfstätigkeit (2 Bewerbungen von August 2009 bis Februar 2010) genügen den oben dargestellten Anforderungen auch nach Auffassung des Senats nicht.
10Allerdings ist der Antragsgegnerin zu 1), auch wenn ihr das Ende ihrer Schulausbildung im Juli 2009 bereits vorher bekannt war und sie sich bereits vor August 2009 um eine Ausbildungsstelle hätte bemühen können und müssen, eine Orientierungsfrist von drei Monaten nach Abschluss der Schulausbildung im Juli 2009 zuzubilligen. Hintergrund ist, dass Ausbildungsstellen auch noch kurzfristig zu oder ggf. noch unmittelbar nach Beginn eines Ausbildungsjahres vergeben werden und auch für die Suche nach einer Aushilfstätigkeit, nachdem feststand, dass ein Ausbildungsbeginn in 2009 nicht mehr in Frage kommen dürfte, einige Wochen für die Stellensuche zu berücksichtigen sind.
11In der Zeit von August bis Oktober 2009 hatte die Antragsgegnerin einen Bedarf nach der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 432,00 €. Hiervon ist das volle Kindergeld in Höhe von 164,00 € in Abzug zu bringen, so dass ein offener Bedarf von 268,00 € verbleibt.
12Ab November 2009 sind der Antragsgegnerin zu 1) jedoch mangels ausreichender Bemühungen um eine Aushilfstätigkeit fiktive Einkünfte zuzurechnen. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 1) jedenfalls einen 400,00 €-Job hätte finden können (in der Gastronomie, im Verkauf, als Botin o.ä.), durch den sie auch unter Berücksichtigung etwaiger berufsbedingter Aufwendungen ihren offenen Bedarf von 268,00 € in 2009 bzw. 304,00 € in 2010 und 2011 (unter Berücksichtigung der höheren Tabellenbeträge nach Abzug des erhöhten Kindergeldes) hätte decken können.
13Von daher war der Antragsgegnerin zu 1) für die Verteidigung gegen das Abänderungsbegehren von Juli bis Oktober 2009 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, die weitergehende sofortige Beschwerde für die Zeit ab November 2009 jedoch zurückzuweisen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
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