Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 143/10
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der vielfach vorbestrafte und zumindest bis zu einer Inhaftierung im Jahre 2004 drogenabhängige Betroffene verbüßt u.a. derzeit aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 06.04.2009 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und unerlaubter Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Kriegswaffe.
4Unter Berücksichtigung der Verbüßung von Reststrafen aus weiteren Verurteilungen ist das Strafende auf den 21.04.2013 notiert.
5Unter dem 30.08.2010 stellte der Betroffene einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG, der mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom 10.09.2010 wegen fehlender Kausalität zwischen der Drogenabhängigkeit des Betroffenen und der von ihm begangenen Straftat abgelehnt wurde.
6Die hiergegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.09.2010 eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat der Generalstaatsanwalt in Köln mit Bescheid vom 04.11.2010 – u.a. ebenfalls unter Verneinung der Kausalität zwischen Drogenabhängigkeit und der begangenen Straftat - zurückgewiesen. Daneben hat die Generalstaatsanwaltschaft eine fortbestehende Drogenabhängigkeit des Betroffenen in Zweifel gezogen.
7Gegen diesen Bescheid wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom „30.08.2010“; er macht geltend, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den abgeurteilten Taten und seiner Drogenabhängigkeit bestehe; seine Drogenabhängigkeit sei nie behandelt worden und bestehe deshalb fort. Der Feststellung in dem Urteil des Landgerichts Köln, dass er die abgurteilten Taten „zur Aufbesserung seiner Einkünfte“ begangen habe, lasse sich nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass die Taten nicht oder nicht zu einem wesentlichen Teil der Finanzierung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit dienten. Auch aus dem Umstand, dass er nicht schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegeben habe, die Straftaten zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen zu haben, lasse sich nichts für ihn Nachteiliges folgern. Er habe sich schließlich nicht selbst belasten müssen. Die Vollstreckungsbehörde hätte vielmehr sein bisheriges Konsumverhalten würdigen müssen.
8Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
9II.
10Der form- und fristgerecht angebrachte Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG hat in der Sache keinen Erfolg.
11Die insoweit angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über die Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder des Restes einer solchen nach § 35 BtMG stellt eine Ermessensentscheidung dar. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ihre Zurückstellungsentscheidung sprechenden Umstände erkennen lassen.
12Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
13Der Generalstaatsanwalt in Köln ist - wie zuvor auch bereits die Staatsanwaltschaft Köln - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG nur dann in Betracht kommt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse feststeht, dass der Verurteilte zur Tatzeit betäubungsmittelabhängig war und die Taten, die Gegenstand der Verurteilung waren, nicht nur anlässlich, sondern aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Es muss deshalb ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Tat und Abhängigkeit bestehen. Ein solcher Zusammenhang liegt aber nur dann vor, wenn die Ursache (die Betäubungsmittelabhängigkeit) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Straftat als Folge entfiele (Körner, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rdz. 46 mwN).
14Die Vollstreckungsbehörde hat vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Taten, die Gegenstand der hier in Rede stehenden Verurteilung waren, ermessensfehlerfrei einen Kausalzusammenhang zwischen dieser Tat und der - schon zweifelhaften - Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen verneint. Zutreffend ist die Vollstreckungsbehörde davon ausgegangen, dass sich weder aus den Urteilsgründen noch dem Akteninhalt ein Hinweis darauf ergibt, dass die vorgenannten Taten aufgrund einer bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen begangen worden sind.
15Wenn der Betroffene nunmehr mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung behauptet, er habe den Umstand, dass er die Drogen- und Waffengeschäfte auch zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit getätigt habe, verschwiegen, weil er sich nicht habe selbst belasten wollen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn die bloße Behauptung einer Betäubungsmittelabhängigkeit sowie die Kausalität zwischen dieser und den begangenen Taten genügt nicht; vielmehr muss diese bewiesen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 21.02.2006 – 1 VAs 81 - 84/05).
16Der Betroffene hat ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung angegeben, er lebe im Wesentlichen drogenfrei. Ferner heißt es dort, es habe sich bei ihm „um einen früher regelmäßigen Betäubungsmittelkonsumenten“ gehandelt. Anhaltspunkte für eine fortbestehende Betäubungsmittelabhängigkeit lassen sich dem Urteil – wie auch den übrigen beigezogenen Akten – dagegen nicht entnehmen. Ausweislich des Berichts der Fachklinik C vom 14.11.2007 ist er am 08.10.2007 regulär aus einer stationären Drogentherapie entlassen worden, deren Ziele er zumindest eingeschränkt erreicht hatte.
17Selbst wenn es in der Folgezeit zu einem gelegentlichen Rückfall gekommen sein sollte, ist der unbedingte Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Betäubungsmittelabhängigkeit und den im Jahre 2008 begangenen Taten weder den Akten noch dem Urteil des Landgerichts Köln zu entnehmen. Selbst wenn man zugunsten des Betroffenen entsprechend seiner Einlassung davon ausginge, dass er auch zu den Tatzeiten des verfahrensgegenständlichen Urteils unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln oder unter dem Eindruck von Entzugserscheinungen gestanden hat, genügte dies nicht, die erforderliche Kausalität zu beweisen. Denn es steht damit immer noch nicht fest, dass die Taten aufgrund der Sucht begangen worden sind, oder ob eine etwaige bestehende Sucht diese allenfalls begleitet hat. Für die Begründung der Kausalität reicht es nicht aus, dass der Betroffene die Taten nur anlässlich einer Betäubungsmittelintoxikation begangen hat (Weber, BtMG, § 35 Rdz. 33 ff).
18Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG kann unter diesen Umständen nicht in Betracht kommen. Der Antrag des Betroffenen war daher als unbegründet zu verwerfen.
19III.
20Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 EGGVG, 130, 30 KostO.
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