Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-19 U 117/09

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.09.2009 verkündete Urteil der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.446,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die ihr aus dem Ölunfall vom 04.01.2007 zukünftig noch entstehen werden, in Höhe von 2/3 zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 1/3, im Übrigen erfolgt eine Kostenerstattung nicht.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite abwenden durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.911,55 € festgesetzt.


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