Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 W 461/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1) aufer-legt.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten zu 2) und 3) sowie ihre am 05.03.1998 geborene Schwester B sind die Enkelkinder der Erblasserin und von dieser in ihrem notariellen Testament vom 15.01.1998 zu ihren Erben eingesetzt worden.
4Unter Nr. 3 Abs. 1 des Testaments ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an; der Testamentsvollstrecker sollte durch das Nachlassgericht bestimmt werden. Nach Nr. 3 Abs. 2 sollte der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. Unter Nr. 4 ist geregelt, dass die Verwaltung dem Testamentsvollstrecker obliegen und die Testamentsvollstreckung "jeweils mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des betreffenden Enkelkindes" enden solle.
5Mit Einverständnis der übrigen Beteiligten ernannte das Nachlassgericht die Beteiligte zu 1) mit Beschluss vom 18.03.2010 zur Testamentsvollstreckerin; die Bestellung beschränkte es mit Beschluss vom 31.05.2010 im Hinblick darauf, dass die Beteiligten zu 2) und 3) bereits das 21. Lebensjahr überschritten haben, auf den Erbteil der Enkelin B der Erblasserin, und befristete sie zeitlich bis zum 04.03.2019.
6Der Nachlass ist bislang nicht geteilt. Er besteht im Wesentlichen aus Immobilienbesitz.
7In notarieller Urkunde vom 29.06.2010 beantragte die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dem Inhalt, dass sie bis zum 04.03.2019 alleinige Testamentsvollstreckerin hinsichtlich des Erbteils der minderjährigen Enkelin der Erblasserin sei, Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen könne und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei.
8Diesen Antrag wies das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 31.08.2010 nicht abhalf und dem Senat zur Entscheidung vorlegte.
9II.
10Die nach § 58 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Beteiligte zu 1) ist beschwerdebefugt. Als Testamentsvollstreckerin hat sie ein subjektives Recht auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das ihre Verfügungsbefugnis richtig wiedergibt. Dieses Recht folgt aus ihrer Antragsbefugnis gem. § 2368 Abs. 1 S. 1 BGB im Hinblick auf die Erteilung des Zeugnisses. Wenn die Beteiligte zu 1) hier mit ihrer Beschwerde geltend gemacht hat, das Zeugnis sei im Hinblick auf das Fehlen des von ihr beantragten Zusatzes unrichtig, so handelt es sich um eine Begründung, die gleichermaßen für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels wie auch für seine Begründetheit von Bedeutung ist. Im Hinblick auf solche sog. doppeltrelevanten Sachentscheidungsvoraussetzungen gilt nach gefestigter Rechtsprechung der Grundsatz, dass diese keines Nachweises bedürfen, soweit sie mit den Voraussetzungen der Sachprüfung identisch sind. Insoweit genügt bereits die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung zur Bejahung der erforderlichen Beschwerdebefugnis (Senat NJW-RR 2004, 1448 = FGPrax 2004, 241; BayObLG NJW-RR 2002, 873; KG FGPrax 2001, 24).
11Die demnach zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
12Nach § 2368 Abs. 1 S. 2 BGB ist im Zeugnis anzugeben, ob der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt ist. Aus dieser Bestimmung folgt der allgemeine Grundsatz, dass alle vom Erblasser angeordneten Abweichungen von den in den §§ 2203 ff. BGB niedergelegten Befugnissen des Testamentsvollstreckers, die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten bedeutsam sind, im Zeugnis vermerkt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Abweichungen von der gesetzlich eingeräumten Verfügungsbefugnis (Senat a.a.O.; BayObLG FamRZ 1990, 913 und 1999, 474).
13Zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass nach dem Wortlaut des Testaments die Testamentsvollstreckung hinsichtlich der Erbteile beschränkt ist, sobald eines der eingesetzten Enkelkinder das 21. Lebensjahr vollendet hat. Eine solche Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Erbteil eines Erben ist zulässig. Denn der Erblasser kann die Rechte des Testamentsvollstreckers gemäß § 2208 BGB beschränken und es ist anerkannt, dass dies auch durch Anordnung der Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines Miterben geschehen kann (BGH NJW 1997, 1362; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 19. Aufl., Rn 143a; MünchKommBGB /Zimmermann, 5. Aufl. § 2208 Rn. 11; Staudinger/Reimann, BGB, Bearbeitung 2003 Rn 11; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2208 Rn 4; Bamberger/Roth, BGB, § 2208 Rn 10; Muscheler AcP 195 (1995), 35 und ZEV 1996, 185).
14Eine solche Testamentsvollstreckung ist weder gegenständlich noch inhaltlich beschränkt; ihre Grenzen ergeben sich vielmehr aus den Vorschriften über die Erbengemeinschaft nach §§ 2033 BGB (BGH a.a.O.). Da der Nachlass auf mehrere Erben als Ganzes in deren gemeinschaftliches Vermögen übergeht (§§ 1922, 2032), kann ein einzelner Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). So wie jeder einzelne Miterbe an und durch die anderen Miterben gesamthänderisch gebunden ist, gilt dies bei einer Erbteilstestamentsvollstreckung auch für den Testamentsvollstrecker: denn anstelle des mit der Testamentsvollstreckung belasteten Erben tritt für die Verwaltung der Testamentsvollstrecker. Alle Grundsätze, die der Testamentsvollstrecker zu beachten hat, wirken sich auch auf die anderen Miterben aus, wie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2216 BGB oder das grundsätzliche Verbot zu unentgeltlichen Verfügungen nach § 2205 S. 3 BGB (Winkler a.a.O.).
15Daher wirkt die von der Erblasserin angeordnete Erbteilstestamentsvollstreckung als Beschränkung auch für die vollstreckungsfreien Miterben, solange die Erbengemeinschaft besteht. Die vollstreckungsfreien Miterben sind bei der gewöhnlichen Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB sowie bei Verfügungen über Nachlassgegenstände gemäß § 2040 Abs. 1 BGB auf die Mitwirkung der Erbteilstestamentsvollstreckerin angewiesen und unentgeltlichen Verfügungen darf sie gemäß § 2205 S. 3 BGB grundsätzlich nicht zustimmen (vgl. BGH a.a.O.).
16An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die Erblasserin in ihrem Testament angeordnet hat, der Testamentsvollstrecker dürfe "auch Verbindlichkeiten für den Nachlaß eingehen". Denn diese Klausel bezieht sich ausschließlich auf den mit der Testamentsvollstreckung belasteten Erbteil, indem sie entsprechend der Regelung in § 2209 S. 2 BGB klarstellt, dass wegen der Dauervollstreckung dem Testamentsvollstrecker die in § 2207 BGB bezeichnete erweiterte Verpflichtungsbefugnis erteilt ist. In dem vorliegenden Zusammenhang bezieht sich diese erweiterte Verpflichtungsbefugnis inhaltlich nur auf die der Beteiligten zu 1) übertragene Mitverwaltung innerhalb der Erbengemeinschaft anstelle der mit der Testamentsvollstreckung beschwerten Miterbin. Das mit ihrem Antrag erkennbare Bestreben der Beteiligten zu 1), eine darüber hinausgehende, auch die Beteiligten zu 2) und 3) bindendende Verpflichtungsbefugnis für den gesamten Nachlass zu erlangen, kann auf diese Formulierung des Testaments hingegen nicht gestützt werden. Denn die eigene Verwaltungsbefugnis eines Miterben kann der Erblasser nur durch eine ihn beschwerende Testamentsvollstreckung einschränken. Eine Testamentsvollstreckung für die Beteiligten zu 2) und 3) hat die Erblasserin jedoch ausdrücklich nicht angeordnet. Denn die diese Miterben beschwerende Testamentsvollstreckung sollte keinesfalls über die Vollendung ihres 21. Lebensjahres hinaus andauern.
17Da sich somit alle Befugnisse der Beteiligten zu 1) aus dem Gesetz ergeben und nur alle vom Erblasser angeordneten Abweichungen von den in den §§ 2203 ff. BGB niedergelegten Befugnissen des Testamentsvollstreckers in das Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben sind, ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht in das Zeugnis aufzunehmen, dass sie für den Nachlass Verbindlichkeiten eingehen kann. Nicht anzugeben ist auch die Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB. Denn sie betrifft nur das Innenverhältnis zwischen der Testamentsvollstreckerin und der Erbin (Senat a.a.O.; MünchKommBGB/Mayer, a.a.O., § 2368 Rn 37).
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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