Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 96/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 7. April 2010 abgeändert und der Versor-gungsausgleich wie folgt durchgeführt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin bei dem C Dienststelle X zu Personalnummer ##### zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswertes von 66,55 Euro, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten des Anrechts des An-tragsgegners bei der E Rentenversicherung S (Versicherungsnummer #####) zugunsten der Antragstellerin An¬rechte in Höhe von 4,7531 Entgeltpunkten – bezogen auf den 31.10.2009 - auf das vorhandene Konto Nr. ##### bei der E Rentenversicherung L C T übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des An¬tragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt L2 zu 230573 V 1-1 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 19,07 Versor-gungspunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten ge-schiedenen Eheleuten jeweils zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenent-scheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3480 Euro festgesetzt.


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