Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 96/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 7. April 2010 abgeändert und der Versor-gungsausgleich wie folgt durchgeführt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin bei dem C Dienststelle X zu Personalnummer ##### zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswertes von 66,55 Euro, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten des Anrechts des An-tragsgegners bei der E Rentenversicherung S (Versicherungsnummer #####) zugunsten der Antragstellerin An¬rechte in Höhe von 4,7531 Entgeltpunkten – bezogen auf den 31.10.2009 - auf das vorhandene Konto Nr. ##### bei der E Rentenversicherung L C T übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des An¬tragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt L2 zu 230573 V 1-1 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 19,07 Versor-gungspunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten ge-schiedenen Eheleuten jeweils zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenent-scheidung des angefochtenen Beschlusses.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3480 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleiches im Hinblick auf die Wirksamkeit eines von ihnen geschlossenen notariellen Ehevertrages.
4Die am 18.5.1971 geborene Antragstellerin und der am 12.2.1961 geborene Antragsgegner haben am 11.4.2003 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die (vorehelich geborenen) Kinder T1, geboren am 26. 10. 1999, sowie L N, geboren am 17.4.2001, hervorgegangen. Die Antragstellerin ist als Teilzeitkraft bei der C AG beschäftigt und wird nach Besoldungsgruppe A7 besoldet; der Antragsgegner ist seit Dezember 1985 als Angestellter bei der L GmbH beschäftigt. Er ist Eigentümer eines lastenfreien Hauses.
5Bereits längere Zeit vor Eheschließung schlossen die Parteien am 6.9. 2001 für die beabsichtigte Eheschließung einen notariellen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie eine modifizierte Zugewinngemeinschaft dergestalt, dass es zwar grundsätzlich bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben sollte, jedoch bei Beendigung des Güterstandes ein zwischenzeitlich erfolgter Erwerb von Schenkungen, Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge, Ausstattung und Erwerb von Todes wegen etc. bei der Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens unberücksichtigt bleiben sollten, insbesondere auch das bereits im Eigentum des Ehemanns stehende Grundstück. Weiterhin schlossen die Parteien den Versorgungsausgleich aus, verzichteten für den Fall der Scheidung wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche einschließlich des Notbedarfes und ebenfalls wechselseitig auf Pflichtteilsansprüche bei Vorversterben des anderen Ehegatten.
6Die endgültige Trennung der Beteiligten erfolgte durch Auszug der Antragstellerin zusammen mit ihren Kindern aus der ehelichen Wohnung am 6.5.2009.
7Mit bei Gericht am 28. Mai 2009 eingegangener Antragsschrift - zugestellt am 19. 11. 2009 - hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1.2.2010 trennte das Amtsgericht auf Antrag beider Parteien das Versorgungsausgleichsverfahren ab und sprach durch Urteil vom gleichen Tage die Scheidung der Ehe aus; dieses Urteil ist infolge allseitigen Rechtsmittelverzichts an diesem Tage rechtskräftig geworden. Am 7.4.2010 verkündete das Amtsgericht einen Beschluss, durch den es feststellte, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Zur Begründung führte es aus, das Gericht sei gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an die getroffene Vereinbarung der beteiligten Eheleute gebunden, da Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse nicht dargelegt seien. Zwar werde durch die vorliegende Regelung in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingegriffen; mangels eines entsprechenden Vortrages der Beteiligten genüge dies allerdings nicht, um im Wege einer Gesamtwürdigung von einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages auszugehen.
8Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, der Ehevertrag sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, da er ausschließlich Regelungen zu ihren Lasten enthalte. Selbst für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich sei keine Gegenleistung vereinbart worden, zudem werde auf den Unterhalt verzichtet sowie ebenfalls auf den Pflichtteilsanspruch. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner ohne ihre Kenntnis ein Testament verfasst habe, in dem er sie auf den Pflichtteil gesetzt habe. Der gegenseitige Pflichtteilsverzicht habe nur für sie Nachteile, da sie über kein Vermögen verfüge, wohingegen der Antragsgegner über ein erhebliches Immobilienvermögen verfüge. Zudem sei der Vertrag abgeschlossen worden, als sie bereits die beiden gemeinsamen Kinder gehabt habe. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei auch deshalb unwirksam, weil sie sich später intensiv um den erkrankten Antragsgegner und um die beiden kranken Kinder habe kümmern müssen. Der Antragsgegner sei von August 2006 bis August 2007 ein Pflegefall gewesen, da er an Bauchfellentzündung, Blutvergiftung und epileptischen Anfällen gelitten habe; ihm sei damals die Pflegestufe II zuerkannt worden. Der Sohn Q sei zum Jahreswechsel 2007/2008 für drei Monate in der Kinderklinik wegen Verhaltensauffälligkeiten und Angstzuständen behandelt worden, die gemeinsame Tochter habe die Glasknochenkrankheit.
9Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt die angegriffene Entscheidung mit näheren Ausführungen. Er weist darauf hin, dass die beteiligten Eheleute seinerzeit den Ehevertrag in Kenntnis aller Umstände geschlossen hätten und die gemeinsamen Kinder bereits geboren gewesen seien. Er habe weder eine Machtstellung ausgenutzt, noch seien die vertraglichen Regelungen einseitig und ohne Gegenleistung erfolgt. Die Antragstellerin sei zum damaligen Zeitpunkt Beamtin und berufstätig gewesen.
10Der Senat hat Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt. Danach hat die Antragstellerin in der Ehezeit vom 1.5.2003 bis zum 31.10.2009 beim C Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben, wobei die Hälfte des Wertes des Ehezeitanteils (Ausgleichswert) sich nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 28.7.2010 auf 66,55 € beläuft, was einem Kapitalwert von 15.034,72 € entspricht. Der Versorgungsträger hat die Durchführung der internen Teilung vorgeschlagen. Weiterhin hat sie Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der E Rentenversicherung L C T erworben, die sich nach deren Auskunft vom 1.9.2010 auf ehezeitbezogen 0,0156 Entgeltpunkte belaufen, so dass die Rentenversicherung eine Ausgleichung im Umfang von 0,0078 EP entsprechend einem korrespondierendem Kapitalwert von 47,93 € vorgeschlagen hat.
11Der Antragsgegner hat bei der E1 S Versorgungsanwartschaften nach deren Auskunft vom 22.11.2010 in Höhe von ehezeitbezogen 9,5061 EP erworben, so dass die Rentenversicherung eine Ausgleichung im Umfang von 4,7531 EP entsprechend einem korrespondierendem Kapitalwert von 29.207,42 € vorgeschlagen hat. Weiterhin hat er bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt L2 Anrechte auf Leistungen aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, wobei der Versorgungsträger mit Auskunft vom 18.8.2010 vorgeschlagen hat, die interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,07 Versorgungspunkten nach Abzug der Teilungskosten (insgesamt 226,68 €) entsprechend einem korrespondierendem Kapitalwert von 5221,21 € durchzuführen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den beteiligten Eheleuten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.2.2011 nebst zugehörigem Berichterstattervermerk Bezug genommen.
13II.
14Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässig und auch in der Sache begründet. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur uneingeschränkten Durchführung des Versorgungsausgleichs.
151.
16Auf das vor dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG (gemäß Art. 22 VAStrRefG) sowie § 48 Abs. 2 Nummer 2 VersAusglG die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen geltenden Vorschriften sowie das neue Versorgungsausgleichsrecht anzuwenden, da das Amtsgericht mit Beschluss vom 1.2.2010 das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Verbund abgetrennt hat mit der Folge, dass das Verfahren als selbstständige Familiensache fortgeführt wird.
172.
18Vorliegend hat nach § 1587 BGB in Verbindung mit dem VersAusglG eine Durchführung des Versorgungsausgleiches zu erfolgen. Diese führt zu der im Beschlusstenor dargelegten internen Teilung von Anrechten.
19In der Ehezeit vom 1.4. 2003 bis zum 31.10.2009 haben beide beteiligten Eheleute folgende Versorgungsanrechte erworben:
20a) Die Antragstellerin hat zunächst Versorgungsanwartschaften beim C X erworben, die gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG nach Vorschlag des Versorgungsträgers im Wege der internen Teilung mit einem Ausgleichswert von 66,55 € entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 15.034,72 € ausgeglichen werden sollen. Der Kapitalwert ist auch nicht gering, weil er größer als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (2009: 3024 €) ist.
21b) Der Antragsgegner hat ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung bei der E Rentenversicherung S mit 9,5061 Entgeltpunkten erworben, was einer Monatsrente von 258,57 € entspricht. Der Versicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 4,7531 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 129,28 € entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 29.207,42 €.
22c) Die Antragstellerin hat nach Auskunft der E Rentenversicherung L C T ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung bei dieser erworben, deren Ehezeitanteil 0,0156 Entgeltpunkte beträgt, was einer Monatsrente von 0,42 € entspricht. Der Versicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0078 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 0,21 € entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 47,93 €.
23Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten beiden korrespondierenden Kapitalwerte in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 47 VersAusglG) in Höhe von 29.159,49 (29.207,42 € - 47,93 €) ist im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil diese größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße am Ende der Ehezeit (2009: 3024 €). Das vorgenannte Anrecht der Antragstellerin ist jedoch wegen Geringwertigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen, weil der Kapitalwert mit 47,93 € nicht größer als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 3024 €) ist. Hierbei folgt der Senat der Ansicht von Brudermüller (Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, VersAusglG § 18 Rn. 4), dass zwar die Prüfung nach Abs. 1 dieser Vorschrift Vorrang habe, die Prüfung nach Abs. 2 jedoch immer dann eröffnet sei, soweit keine Anrechte gleicher Art vorlägen; ferner finde Abs. 2 aber auch dann Anwendung, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gleichartiger Anrechte (Abs. 1) den Grenzbetrag überschreite. Demgegenüber soll zwar – da unstreitig ist, dass die Prüfung nach Abs. 1 des § 18 Vorrang vor derjenigen nach Abs. 2 hat - nach einer Entscheidung des OLG München (FamRZ 2010,1664) der Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG bei gleichartigen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch erst dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG bei geringfügiger Differenz der Ausgleichswerte nicht vorliegen. Um hierbei Unbilligkeiten insbesondere im Hinblick auf die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bezogen auf Anrechte gleicher Art zu vermeiden, soll jedoch weiterhin eine einschränkende Auslegung des Gesetzes dahingehend vorgenommen werden, dass in den Fällen, in denen ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 18 Abs. 1 VersAusglG bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art ausscheidet, § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls nicht anzuwenden sei. Eine derartige einschränkende Auslegung des § 18 Abs. 2 VersAusglG, wie sie vom OLG München vorgenommen wird, ist jedoch vom Gesetzeswortlaut nicht angezeigt, weshalb das Anrecht der Antragstellerin bei der E Rentenversicherung L C T vorliegend wegen Geringwertigkeit nicht auszugleichen ist. Denn § 18 VersAusglG soll im Interesse der Versorgungsträger einen unnötigen Verwaltungsaufwand bei geringen Beträgen und auch eine unübersichtliche Ansammlung von Kleinstbeträgen auf seiten der Ehegatten vermeiden. Dieser Zweck der Vorschrift ist auch hier – unabhängig davon, ob auch ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG in Betracht kommt – zu beachten. Ohnehin ist lediglich insoweit ein Anrecht in Höhe von 0,0078 EP betroffen.
24d) Schließlich verfügt der Antragsgegner nach Auskunft der Zusatzversorgungskasse der Stadt L2 vom 18.8.2010 noch über ein Anrecht auf Betriebsrente aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert von 19,07 Versorgungspunkten (nach hälftigem Abzug der Teilungskosten) vor; der korrespondierende Kapitalwert beträgt hierbei 5.221,21 € und ist damit nicht gering im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG.
25Demgemäß hat der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung bezüglich sämtlicher Anrechte entsprechend dem Beschlusstenor stattzufinden.
263.
27Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch den von den beteiligten Eheleuten geschlossenen Ehevertrag nicht ausgeschlossen. Denn der Ehevertrag ist insgesamt als sittenwidrig und damit unwirksam einzustufen.
28a) Die Parteien haben bereits längere Zeit, nämlich rund 1 ½ Jahre, vor Eheschließung einen notariellen Ehevertrag – also in der nach § 7 Abs. 1 VersAusglG erforderlichen Form - geschlossen, durch den sie grundsätzlich den Versorgungsausgleich sowie nacheheliche Unterhaltsansprüche ausgeschlossen sowie eine modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Ausschluss des Zugewinnausgleiches bezüglich bestimmter Rechte im Falle der Ehescheidung vereinbart haben.
29Ein derartiger Ausschluss eines Versorgungsausgleiches in einem Ehevertrag ist grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 VersAusglG zulässig; gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG muss die Vereinbarung über den Ausschluss jedoch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Die Vereinbarung darf also weder nach allgemeinen Regeln unwirksam sein, noch dürfen Treu und Glauben der Berufung auf sie entgegenstehen. Sie unterliegt damit den bisher vor der Rechtsprechung für Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen anerkannten Inhalts- und Ausübungskontrollen. Der Ehevertrag muss die Rechte beider Parteien ausgewogen berücksichtigen und unterliegt insoweit einer inhaltlichen Überprüfung. Der - nach wie vor gegebenen - Freiheit von Ehepartnern zur vertraglichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehung durch Eheverträge sind Grenzen gesetzt, wenn sich in dem Vertrag eine auf ungleicher Verhandlungsposition basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 601; 2005, 1444; 2006, 1097) hat der Tatrichter für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr- losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss abstellt, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen oder erhofften Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Dabei ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je mehr die ehevertraglichen Vereinbarungen in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingreifen (vgl. grundlegend FamRZ 2004,601,604). Zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt; die weitere Rangabstufung richtet sich danach, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben. Danach kommt dem Versorgungsausgleich die Wirkung eines vorweggenommenen Altersunterhaltes im Sinne des § 1571 BGB zu, so dass dieser - anders als der Zugewinnausgleich - nicht schrankenlos einer den Versorgungsausgleich ausschließenden Vereinbarung zugänglich ist. Es ist deshalb bereits im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB zu prüfen, ob ein Eingriff in den geschützten Kernbereich der Scheidungsfolgen vorliegt, was anzunehmen ist, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar war, dass der die Familienarbeit verrichtende Ehegatte nach den konkret zu bestimmenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage sein konnte, bis zum Erreichen der Altersgrenze eine eigene angemessene Altersversorgung zu erzielen. Weiterhin ist im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches gleichzeitig die güter- und vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten zu berücksichtigen, die ein Äquivalent für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches darstellen kann, wenn mit den erlangten Vermögenswerten eine hinreichende eigene Vorsorge getroffen werden kann. Es ist auch dann eine strengere Prüfung vorzunehmen, wenn die Ehegatten zugleich Regelungen treffen, die - wie etwa der Nachscheidungsunterhalt - zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechtes gehören (vgl. Bergerfurth / Rogner, Der Ehescheidungsprozess, 15. Auflage, 2006, Randnummer 502 a.E.).
30Ergibt diese Wirksamkeitskontrolle, dass ein Vertrag Bestand hat, muss der Tatrichter - nunmehr im Wege der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei. Hierbei sind dann nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend; entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - also im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in den Bestand der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist.
31b) Ein vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleiches stellt eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung dar und ist sittenwidrig, wenn die noch nicht verheiratete Frau bei Abschluss der Vereinbarung schwanger war und durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls in erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass diese Nachteile für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die bestehenden Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt werden(BGH FamRZ 2009,1041).
32Bei Abschluss der notariellen Vereinbarung haben die späteren Eheleute schon längere Zeit zusammengelebt, die Antragstellerin hatte 2 gemeinsame Kinder geboren und war selbst zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig, sondern betreute die beiden Kinder. Der Vertrag wurde letztendlich auf Veranlassung des Antragsgegners geschlossen, der Wert darauf legte, dass er die in seinem Eigentum befindliche Immobilie im Falle einer Trennung und Scheidung weiterhin wirtschaftlich allein nutzen konnte und nicht durch finanzielle Belastungen zu einer Veräußerung gezwungen werden würde. Er selbst war zu diesem Zeitpunkt vollschichtig erwerbstätig. Die Antragstellerin war seit dem 1.6.1991 beamtet und bei der Geburt des zweiten Kindes noch vollschichtig tätig; in der nachfolgenden Zeit vom 22.1.2000 bis 31.10. 2009 wurden ihr jedoch überwiegend nur Kindererziehungszeiten zugerechnet sowie Teilzeitbeschäftigungen von Januar 2000 bis Juli 2001 und Dezember 2007 bis Februar 2008. Demgegenüber war der Antragsgegner - bis auf Krankheitszeiten - durchgehend vollschichtig erwerbstätig und erzielte bei Abschluss des notariellen Vertrages ausweislich der erteilten Auskunft des Versorgungsträgers ein Bruttoeinkommen von monatlich etwa 6500 DM. Mithin hatte die Antragstellerin bei Abschluss des notariellen Vertrages zwei noch sehr junge Kinder zu betreuen, war nicht mehr erwerbstätig und es war vorauszusehen, dass sie auch über einen längeren Zeitraum - zur damaligen Zeit war sie nach herrschender Rechtsprechung frühestens ab Erreichen des 11. Lebensjahres des jüngsten Kindes, nämlich wenn dieses die Grundschulzeit beendet hatte, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die keinesfalls vollschichtig sein musste, verpflichtet - nicht erwerbstätig sein würde. In dem Ehevertrag verzichtete die Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des Betreuungsunterhaltes, auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches sowie - durch die vereinbarte modifizierte Zugewinngemeinschaft, durch die insbesondere die Immobilie des Antragsgegners vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen wurde - teilweise auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs und schließlich auf Pflichtteilsansprüche nach dem Tode des Antragsgegners.
33Diese Situation ist gleich zu bewerten wie diejenige einer schwangeren Frau, die kurz vor Eheschließung einen Vertrag abschließen soll, durch den zahlreiche Rechte aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes zu ihrem Nachteil vollständig ausgeschlossen werden sollen. Es kann insoweit keinen Unterschied machen, ob die betroffene Frau (noch) schwanger ist oder sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits ein gemeinsames Kind im Alter von knapp 2 Jahren und ein weiteres von 5 Monaten zu betreuen und zu versorgen hat, während der Vater vollschichtig erwerbstätig ist. Die Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt 30 Jahre alt und konnte zumindest vorübergehend in ihrem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr erwerbstätig sein; es war nicht abzusehen, wann sie ihre Erwerbstätigkeit als Beamtin würde wieder aufnehmen können. Es dürfte für sie deshalb voraussichtlich nicht mehr möglich sein, überhaupt Dienstzeiten zurückzulegen, mit denen sie die Höchstpension aufgrund vollschichtiger Tätigkeit würde erreichen können. Die ihr hierdurch entstehenden Nachteile würden aufgrund des notariellen Vertrages nicht durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgefangen werden. Während ihr Ehemann also – aus damaliger Sicht - voraussichtlich weiterhin durch seine Erwerbstätigkeit Altersvorsorge betreiben würde, würde diese bei ihr über einen längeren Zeitraum vollständig entfallen. Auch im Falle einer Scheidung würde sie trotz ihrer durch die Kindesbetreuung eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten keinerlei Unterhaltsansprüche haben. Schließlich würde sie auch an einem Wertzuwachs des offenbar einzig vorhandenen Vermögenswertes der künftigen Eheleute (der Immobilie des Antragsgegners) innerhalb der Ehezeit nicht teilhaben. Durch den Vertrag wird der Betreuungsunterhalt, der nach Auffassung des BGH am höchsten in der Rangabstufung anzusetzen ist, aber auch ein Krankheitsunterhalt sowie Unterhalt wegen Alters und schließlich auch der mit dem Altersunterhalt auf gleicher Stufe stehende Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Damit wurden sämtliche Regelungen im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes ausgeschlossen, ohne dass eine irgendwie geeignete Kompensation erfolgte. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen wird vorliegend vollständig unterlaufen, indem durch den Ehevertrag eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung erfolgt. Diese offenkundig zu einer völlig einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führende Regelung hinzunehmen erscheint für die Antragstellerin trotz der grundsätzlichen Disponibilität der Scheidungsfolgen unzumutbar. Damit führt der Ausschluss des Versorgungsausgleiches im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Ehevertrages schon im Zeitpunkt seines Zu-Stande-Kommens – und damit bereits im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu einer Unwirksamkeit der Gesamtheit der Vereinbarungen mit der Folge, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten, §§ 138 I, 139 BGB. Da der Vertrag zudem keine salvatorische Klausel enthält, spricht im Zweifel bereits die Nichtigkeit eines Teiles der Vereinbarung für die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung. Vor diesem Hintergrund ist der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
34c) Da schon die getroffene notarielle Vereinbarung im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle insgesamt als nichtig anzusehen ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung im Rahmen einer Ausübungskontrolle, zumal keine nachträglichen, vom erwarteten Geschehensablauf abweichenden Entwicklungen eingetreten sind.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
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