Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 174/10

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung der Klägerin das am 15. Juni 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf diese Klausel zu berufen, wenn dies geschieht wie im Antragsformular „#####“ (Anlage 1 zur Klageschrift):

„Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kon-taktdaten (Post-, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Bera-tung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.“

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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