Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 Ws 56/11
Tenor
Der Beschluss der 91. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E bei dem Amtsgericht V vom 30.11.2010 wird aufgehoben.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG).
Die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt dieser selbst.
1
Gründe
2I.
31.
4Mit Urteil des Amtsgerichts P2 vom 12.12.2003 -50 Ls 211 Js 83/03- B 28/03- wurde der Verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung in nicht auszuschließenden Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte am 08.03.2007 aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss vom 12.02.2007, rechtskräftig seit dem 27.02.2007, ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts I den Eintritt der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe gemäß § 67f StGB an und setzte die Höchstdauer auf 3 Jahre fest.
52.
6Mit Urteil des Amtsgerichts M vom 02.09.2009 -72 Ls-200 Js 660/09-28/09- wurde der Verurteilte wegen Diebstahls, wegen versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall in 3 Fällen, wegen Hehlerei und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.
7In dieser Sache befand sich der Verurteilte vom 25.03.2009 bis 01.07.2009 in Untersuchungshaft. Anschließend wurden bis zum 21.10.2009 zwei Ersatzfreiheitsstrafen aus anderen Verurteilungen, ab dem 22.10.2009 die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M, zuletzt in dem JVK G, vollstreckt.
8Nach Zurückstellung der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts M vom 02.09.2009 gem. § 35 BtMG wurde der Verurteilte am 28.10.2009 aus der Haft entlassen. Nach erfolgter Therapie hat das Amtsgericht M mit Beschluss vom 19.07.2010, rechtskräftig seit dem 21.08.2010, die Reststrafe aus dem Urteil vom 02.09.2009 unter Anrechnung der Therapiezeiten gem. § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt.
93.
10Aufgrund der Inhaftierung des Verurteilten wurde das Ende der Führungsaufsicht in der vorliegenden Sache 211 Js 83/03 StA T mit Verfügung der Staatsanwaltschaft T vom 12.03.2010 zunächst auf den 11.10.2010, nach Rechtskraft des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts M vom 19.07.2010 dann auf den 20.08.2013 notiert.
114.
12Auf Antrag der Staatsanwaltschaft T vom 18.11.2010 stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E bei dem Amtsgericht V mit Beschluss vom 30.11.2011 fest, dass die Führungsaufsicht in der Sache 211 Js 83/03 StA T aufgrund Zeitablaufs erledigt ist.
135.
14Gegen diesen, der Staatsanwaltschaft T am 03.12.2010 zugestellten Beschluss richtet sich deren sofortige Beschwerde vom 09.12.2010, eingegangen beim Amtsgericht V am per Fax am gleichen Tag, mit der sie geltend macht, die Verlängerung der Führungsaufsicht aufgrund der laufenden Bewährung in der Sache - 72 Ls - 200 Js 660/09 - 28/09 - AG M gem. § 68g Abs. 1 StGB sei übersehen worden.
156.
16Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm vertritt die sofortige Beschwerde unter Hinweis auf die Regelung des § 68g Abs. 1 StPO mit dem Antrag den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund aufzuheben.
177.
18Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft T sind dem Verurteilten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten Frist ist eine Stellungnahme nicht eingegangen.
19II.
20Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft T ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthaft. Zwar endet eine zeitliche befristete Führungsaufsicht ohne weiteres bei Ablauf der Höchstdauer (vgl. Fischer StGB 58. Auf. 2010 § 68e Rdnr 2). Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E, welcher die Erledigung der Führungsaufsicht durch Zeitablauf feststellt, hat jedoch inhaltlich die Wirkung einer Aufhebung der Führungsaufsicht gem. § 68e Abs. 2 StGB, weshalb gegen den Beschluss gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO die sofortige Beschwerde gegeben ist (Vgl. OLG Bamberg B. v. 28.06.2010, 1 Ws 357/10, zit bei JURIS Rdnr 7; OLG Oldenburg B. v. 05.05.2009, 1 Ws 252/09, zit. bei JURIS Rdnr 6).
21Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 311 StPO).
22In der Sache ist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft begründet. Aufgrund der laufenden Bewährung in der Sache 72 Ls-200 Js 660/09-28/09- AG M endet die Führungsaufsicht in der vorliegenden Sache 211 Js 83/03 StA T gem. § 68g Abs. 1 StGB nicht vor dem Ende der laufenden Bewährungszeit.
23Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E beim Amtsgericht V war daher aufzuheben.
24Der Senat erachtet es bei der vorliegenden Fallkonstellation für angebracht, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen, da bei richtiger Sachbehandlung ein Antrag auf Erledigungserklärung der Führungsaufsicht durch die Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden wäre. Aus dem dem Antrag vom 18.11.2010 anliegenden Bundeszentralregisterausdruck vom 16.11.2010 (bl. 69f. FA-Heft) ergibt sich die Neuberechnung der Führungsaufsichtsdauer und auch die noch laufende Bewährung in der Sache 72 Ls 200 Js 60/09 - 38/09 AG M ohne weiteres.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.