Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 49/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 641.324,81 € (437.103,70 € Berufung der Beklagten als Gesamtschuldner, 142.649,11 € weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) und 61.572,00 € Berufung der Klägerin [46.422,10 € Berufung gegen die Beklagten als Gesamtschuldner und 15.149,90 € Berufung gegen die Beklagte zu 2]) festgesetzt.


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