Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-19 U 133/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juli 2010 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 1.651.720,58 Euro festgesetzt.


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