Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-28 U 49/10

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Februar 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage und die Drittwiderklage bleiben abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst zu ½ und der Beklagte zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen er selbst zu ½ und die Klägerin zu ½. Die Kosten des Streithelfers der Klägerin trägt dieser selbst zu ½ und zu ½ der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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