Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-4 Ws 54/11
Tenor
I.
Der Haftbefehl des Landgerichts Münster vom 4. Februar 2011 (Az.: 12 KLs
- 6 Js 413/97 – 3/08) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
1.
Der Angeklagte hat eine Sicherheit in Höhe von 1 Million Euro zu leisten.
Die Sicherheit kann durch Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse gestellt werden, in der sich das Kreditinstitut gegenüber dem
Justizfiskus ohne Weiteres zur Zahlung der Bürgschaftssumme verpflichtet, wenn die Haftverschonung nach § 116 Abs. 4 StPO aufgehoben wird.
2.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, seinen derzeitigen Wohnsitz nicht ohne Erlaubnis zu verlegen.
3.
Der Angeklagte hat seinen Personalausweis und seinen Pass, falls er einen solchen besitzt, zu den Strafakten abzuliefern.
II.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Münster vom 04.02.2011 – 12 KLs – 6 Js 413/97 – 3/08 – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N. Er ist in obiger Strafsache am 4. Februar 2011 wegen Betruges in einem Fall und gemeinschaftlichen Kreditbetruges in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er zwischenzeitlich Revision eingelegt. Zugleich mit der Verurteilung des Angeklagten hat die Kammer mit Beschluss vom selben Tag gegen ihn den o.a. Haftbefehl erlassen. Der Angeklagte ist am 4. Februar 2011 festgenommen und der Justizvollzugsanstalt N zwecks Vollzugs der Untersuchungshaft zugeführt worden. Gegen den Haftbefehl hat sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt X2 noch im Hauptverhandlungstermin Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Landgericht Münster mit Beschluss vom 04.02.2011 nicht abgeholfen. Nach Beschwerdebegründung durch die Verteidiger Prof. Dr. X und X2 vom 11. Februar 2011 hat die Kammer ausweislich eines Vermerks vom 14. Februar 2011 erneut eine Abhilfe abgelehnt.
4Zuvor war der Angeklagte in dieser Sache am 30. November 1998 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld festgenommen worden. Dieser war im Juli 1999 gegen Auflagen (u.a. eine Kaution in Höhe von 4 Millionen DM) außer Vollzug gesetzt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld wurde er am 03.01.2007 aufgehoben. Nachdem das Landgericht Münster den Angeklagten am 29. März 2007 wegen gemeinschaftlichen Kreditbetruges in 10 Fällen und gemeinschaftlichen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte, war durch die Staatsanwaltschaft ein neuer Haftbefehl beantragt, dessen Erlass die Strafkammer jedoch abgelehnt hatte. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte der Senat am 8. Mai 2007 – 4 Ws 201, 202/07 – als unbegründet verworfen. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Münster hat der Bundesgerichtshof sodann am 22. Januar 2008 – 4 StR 507/07 – auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
5II.
6Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und – soweit sie sich gegen den Erlass des Haftbefehls wendet – auch unbegründet.
7Die Voraussetzungen für den Erlass eines neuen Haftbefehls sind gegeben. Der Angeklagte ist dringend verdächtig, die ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Haftbefehl verwiesen werden. Diese werden mit der Beschwerdebegründung auch nicht in Zweifel gezogen.
8Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Bei Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem weiteren Strafverfahren, vor allem der Strafverbüßung, entziehen wird, als dass er sich ihnen zur Verfügung halten wird. Der Zweck der Untersuchungshaft dient vorliegend vor allem der Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung. Dies ist zulässig (vgl. BVerfG, StV 1996, 156).
9Aufgrund der verhängten hohen Freiheitsstrafe besteht ein erheblicher Fluchtanreiz. Aufgrund des Hinweises im ersten Revisionsurteil, dass der damaligen Schuldspruch und der (maßvolle) Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht aufweisen, wird der Angeklagte damit zu rechnen haben, dass er diese Strafe auch zu verbüßen haben wird. Allerdings kann allein auf diesen Umstand der Neuerlass des Haftbefehls nicht gestützt werden. Insoweit verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 8. Mai 2007 – 4 Ws 201, 202/07 -. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, die für die Fluchtgefahr sprechen, und nach der Aufhebung des alten Haftbefehls entstanden sind.
10Diese ergeben sich aus dem Prozessverhalten des Angeklagten während der erneuten Hauptverhandlung. Hier hat er mit allen Mitteln versucht, das Strafverfahren durch rechtsmissbräuchliche Nutzung der ihm gewährten strafprozessualen Rechte zu verzögern bzw. dessen Abschluss zu verhindern. Daraus hat die Kammer zu Recht den Schluss gezogen, dass er den von ihm praktizierten bisherigen Rechtsmissbrauch auch in dem zukünftigen Vollstreckungsverfahren betreiben wird. Wegen des von der Kammer im einzelnen herangezogenen Verhaltens wird auf Bl. 11 – 15 des angefochtenen Haftbefehls verwiesen. Der dort geschilderte Verfahrensablauf bzw. das dort geschilderte Verhalten des Angeklagten wird auch mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Dort wird allein darauf abgestellt, dass aus diesem Verhalten nicht darauf geschlossen werden könne, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen werde. In der Beschwerde wird jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass mit "Flucht" im Sinne des Gesetzes nicht nur das Untertauchen oder das Absetzen des Angeklagten ins Ausland gemeint ist. Vielmehr bedeutet das "Sich-Entziehen" i.S.v. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ein Verhalten, das bewirkt, den Fortgang des Strafverfahrens dauernd oder wenigstens vorübergehend durch die Aufhebung der Bereitschaft des Beschuldigten zu verhindern, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen. Auch der Beschuldigte, der sich bewusst durch Manipulationen tatsächlicher Art in einen Zustand der Verhandlungs- bzw. Vollstreckungsunfähigkeit versetzt oder diese vortäuscht, entzieht sich dem Verfahren (vgl. HK-Lemcke, StPO, 4. Aufl., § 112 RN 22, 23; KK-Graf, StPO, 6. Aufl., § 112 RN 18 jeweils m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2001 – 5 Ws 204/01).
11Das bisherige Verhalten des Angeklagten legt die Annahme nahe, dass er sich der Vollstreckung der Strafe entweder durch Vortäuschen von nicht vorhandenen Symptomen seiner MS-Erkrankung oder aber durch die Vorlage erschlichener bzw. falscher ärztlicher Atteste der Ladung zum Strafantritt entziehen wird. Derzeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum er von dem einmal eingeschlagenen Weg abweichen wird. Soweit in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen wird, dass ein solches Verhalten "für die Strafvollstreckungsbehörden bloßes Alltagsgeschäft" sei, ist dem Senat aus seiner Tätigkeit in Vollstreckungsverfahren bekannt, dass es durch Vorlage solcher Atteste immer wieder zum Aufschub von Vollstreckungen kommt. Selbst wenn ein solches Verhalten nicht zur endgültigen Verhinderung der Strafvollstreckung führt, kommt es immer wieder zu nicht unerheblichen Verzögerungen. Der Beschuldigte entzieht sich jedoch bereits dann dem Verfahren, wenn er die zu erwartende Strafvollstreckung für eine gewisse Zeit verhindert (vgl. Graf a.a.O.
12RN 17). Aus diesem Grunde teilt der Senat die Ansicht der Strafkammer, dass derzeit beim Angeklagten Fluchtgefahr besteht.
13Soweit im Nichtabhilfevermerk vom 14.02.2011 auch auf eine neue Anklage gegen den Angeklagten verwiesen wurde, kann der Senat dieser jedoch keine Bedeutung beimessen. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass es hier zu einer weiteren Verurteilung des Angeklagten kommen wird. Nach Überzeugung des Senats besteht nach dem Inhalt der Anklageschrift vom 10. Oktober 2010 – 6 Js 14/10 – kein hinreichender Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der falschen Verdächtigung in zwei Fällen. Dies folgt schon aus den Ausführungen im Rahmen der wesentlichen Ermittlungen (Bl. 12 der Anklage unten): "Da der gegen die Berufsrichter durch den Angeschuldigten Y erhobene Vorwurf von vorneherein jeglicher Grundlage entbehrte, hat ein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die vorgenannten Richter nicht bestanden." Ist dies der Fall, ist eine Strafbarkeit gemäß § 164 StGB nicht gegeben. Denn Verdächtigen im Sinne dieser Norm ist das Unterbreiten oder Zugänglichmachen von Tatsachenmaterial, das einen Verdacht gegen eine andere Person begründet oder einen bereits bestehenden Verdacht bestärkt. Qualitativ muss es sich dabei um Behauptungen handeln, die nach Art und Inhalt die Behörde veranlassen können, ein Verfahren einzuleiten oder fortdauern zu lassen, weil anderenfalls keines der geschützten Rechtsgüter berührt ist. Daran fehlt es bei völlig abwegigen Verdächtigungen und offensichtlicher Haltlosigkeit der Beschuldigungen (vgl. SS-Lenckner/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 164 RN 5).
14III.
15Der Haftbefehl konnte jedoch gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt werden, da weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. Durch die Leistung der Sicherheit in Höhe von 1 Million Euro ist nach Ansicht des Senats sichergestellt, dass der Angeklagte weder flieht noch die Strafvollstreckung durch Vortäuschung von Erkrankungen vereiteln oder verzögern wird. Vor allem wird er abzuwägen haben, ob das Risiko, dass seine Familienangehörigen 1 Million Euro verlieren, es wert sein kann, den Versuch zu unternehmen, Krankheitssymptome vorzutäuschen oder falsche ärztliche Atteste vorzulegen. Er muss bereits beim ersten Versuch einer solchen Täuschung mit der Invollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 4 StPO rechnen. Dabei wird er zu bedenken haben, dass es ihm – wie seine Verteidiger in der Haftbeschwerde zu Recht ausgeführt haben - schwerlich auf Dauer gelingen wird, die Vollstreckung zu verhindern und er neben dem Verlust des nicht unbeträchtlichen Geldbetrages mit weiteren Schwierigkeiten im Vollstreckungsverfahren wird rechnen müssen.
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