Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 Vollz (Ws) 27/11

Tenor

Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben, § 21 Abs. 1 GKG.


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