Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 WF 14/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Wert: 5.000 EUR
1
Gründe
2I.
3Durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Steinfurt vom 13.04.2010 ist die Antragstellerin verurteilt worden, dem Antragsgegner Auskunft über
4- den Bestand ihres Endvermögens per 14.02.2008 durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen,
- den Antragsgegner bei der Anfertigung des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses hinzuziehen und
- den Wert ihrer Vermögensgegenstände und ihrer Verbindlichkeiten per 14.02.2008 zu ermitteln, wobei die Werte maßgebend sind, die bei der Erbschaftsbesteuerung zugrunde gelegt werden.
Eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils wurde der Antragstellerin am 06.10.2010 zugestellt. Unter dem 14.10.2010 teilte sie mit, die erforderlichen Auskünfte binnen Wochenfrist zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2010 beantragte der Antragsgegner, gegen die Antragstellerin wegen Nichtvornahme der Verpflichtung aus dem o.g. Teilurteil ein Zwangsgeld festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 24.11.2010 übersandte die Antragstellerin ein Vermögensverzeichnis an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners. Unter dem 02.12.2010 wies der Antragsgegner darauf hin, dass es sich bei dem übersandten Verzeichnis nicht um eine eigene Erklärung der Schuldnerin handele und sich diese weigere, ihn bei der Anfertigung hinzuzuziehen. Durch den angefochtenen Beschluss ist gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 EUR festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 12.01.2011 übersandte die Antragstellerin ein weiteres Bestandsverzeichnis an den Antragsgegner und legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Der Antragsgegner wies mit Schriftsatz vom 21.01.2011 darauf hin, dass er zur Aufnahme des Verzeichnisses nicht hinzugezogen worden sei.
6II.
7Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes ist in der Sache unbegründet.
8Die sofortige Beschwerde ist nicht etwa deshalb begründet, weil die Antragstellerin noch vor Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses das Verzeichnis über den Bestand des Endvermögens - getrennt nach Aktiva und Passiva - nachgeholt hat. Der Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch die Antragstellerin steht nämlich entgegen, dass sie den Antragsgegner entgegen der ausdrücklich im Urteil titulierten Verpflichtung nicht zur Anfertigung des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen hat. Der Auskunftsanspruch ist regelmäßig noch nicht erfüllt, soweit der Berechtigte trotz rechtzeitig gestellten Verlangens nicht hinzugezogen wurde (BGH NJW 1989, 2821; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 1580). Durch sein Schreiben vom 02.12.2010 hatte der Antragsgegner dieses Verlangen noch einmal gestellt. Der Gläubiger kann im Übrigen auch dann noch die Hinzuziehung geltend machen, wenn bereits ein Bestandsverzeichnis vom Schuldner aufgestellt wurde. Die innere Rechtfertigung dafür leitet sich daraus ab, dass der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB a.F. nicht dazu berechtigt, die Vorlage von Belegen zu Kontrollzwecken zu verlangen. Deshalb muss dem Auskunftsberechtigten auch noch nachträglich die Möglichkeit eingeräumt werden, das bereits erstellte Bestandsverzeichnis zu kontrollieren (KG, NJW-RR 1998, 1155; OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 1105).
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 97 ZPO.
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