Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-5 RVGs 109/10

Tenor

Dem Antragsteller wird an Stelle seiner gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4101 und 4113 VV RVG in Höhe von insgesamt 313,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 900,00 € (in Worten: neunhundert Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.


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