Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-6 U 4/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2010 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung war aus den Gründen des Hinweisschreibens vom 17. Februar 2011 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
3Die Stellungnahme des Klägers vom 21. März 2011 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Es mag sein, dass der nunmehr behandelnde Neurologe die Meinung vertritt, dass die Hirnblutung durch den Schock des Unfalls ausgelöst worden wäre. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit bereits erstinstanzlich durch ein Sachverständigengutachten überprüft worden. Die Sachverständige Dr. T hat einen solchen Zusammenhang bei eingehender Befragung im Termin vom 08. Oktober 2010 gerade nicht bejaht. Sie hat überzeugend ausgeführt, dass Hochdruckpatienten derartige Blutungen jederzeit unabhängig von einem Schreckerlebnis bekommen können. Danach ist eine Überzeugung (§ 286 ZPO), dass gerade der Unfall die Hirnblutung ausgelöst hätte, nicht zu gewinnen. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen, weil die Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht vorliegen, insbesondere nicht ersichtlich ist, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Kenntnisse verfügen würde.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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