Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-3 RBs 70/10

Tenor

Die Sache wird dem 3. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit

3 Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von dem angeordneten

einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt.


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