Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 155/11
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Der per Fax am 09. März 2011 beim Oberlandesgericht in Hamm eingegangene
4Antrag vom selben Tage richtet sich gegen den dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 09. Februar 2011 zugestellten Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 03. Februar 2011, durch den die Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund zurückgewiesen worden ist. Die Antragstellerin strebt hiermit eine Anklagerhebung gegen den Antragsgegner aufgrund eines von diesem offenbar zurückgehaltenen Hardtops eines BMW Sportcabrioles. Die Antragstellerin hatte dieses Hardtop in Räumen der Firma T GmbH gelagert.
5II.
6Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war bereits als unzulässig zu verwerfen, da er nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO entspricht. Nach der genannten Vorschrift muss der Antrag die Tatsachen angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage bekunden sollen. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Sachdarstellung; diese muss in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die Darlegung enthalten, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht zutreffen sollen (ständige Rechtsprechung, z. B. Senatsbeschluss vom 10. März 2011
7– III-1 Ws 124/11; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 79; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 172, Rdnr. 27 a m. w. N.). Dargelegt werden muss auch, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO eingehalten worden sind (Senatsbeschluss vom
810. März 2011 – III-1 Ws 124/11; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 27 b – jeweils
9m. w. N.). Aufgrund des Klageerzwingungsantrags soll gerichtlich geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren eingestellt hat, anstatt die öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwa vorhandene Beiakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen der Antragstellerin ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt.
10Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Klageerzwingungsantrag nicht.
11Zwar enthält der Antrag eine in sich geschlossene Begründung, aus der sich im
12wesentlichen ergibt, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner eine Klage-
13erhebung wegen Diebstahls oder Unterschlagung aufgrund eines vorenthaltenen Hardtops begehrt. Gleichwohl ist die Antragsschrift in wesentlichen Punkten lückenhaft, was das bisherige Geschehen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betrifft. Der Antrag teilt nämlich weder mit, wann der angefochtene Bescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund der Antragstellerin zugegangen ist, noch verhält er sich dazu, wann die Antragstellerin gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund Beschwerde eingelegt und was sie darin vorgetragen hat. Auch der genaue Inhalt des Bescheides der Staatsanwaltschaft Dortmund wird nicht mitgeteilt. Vor Allem fehlt jedoch eine Darstellung des Ganges des Ermittlungsverfahrens, die sich insbesondere darüber verhalten müsste, ob der Beschuldigte verantwortlich vernommen worden ist und wie er sich gegebenenfalls eingelassen hat. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, ob Zeugenaussagen in der Akte vorhanden sind und welchen Inhalt diese gegebenenfalls haben. Dies betrifft insbesondere die in der Antragsschrift namentlich durch die Antragstellerin genannten Zeugen.
14Nach alledem war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ohne dass auf die
15Sache selbst einzugehen war, als unzulässig zu verwerfen.
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