Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 43/11
Tenor
Der am 28. Dezember 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Fami-liengericht – Steinfurt wird abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des (ver-storbenen) Antragsgegners bei der E zu Versicherungsnummer ### ein An-recht in Höhe von 1,2477 Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto bei der E2 zu Versicherungsnummer ###1, bezogen auf den 30.9.2002, zu Gunsten der Antragstellerin übertragen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im
Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1000 € festgesetzt.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der beteiligten E ist gem. den §§ 58 Abs. 1,59 ,63 Abs. 1,64 Abs. 1 FamFG zulässig und sachlich auch begründet.
3Zutreffend ist das Amtsgericht zwar davon ausgegangen, dass nach dem zwischenzeitlichen Versterben des geschiedenen Ehemannes anstelle des Versorgungsausgleiches der Wertausgleich nach § 31 VersAusglG durchzuführen ist, wobei im Wertausgleich nur Teilungen zu Gunsten des überlebenden Ehegatten durchzuführen sind. Hierdurch darf der überlebende Ehegatte jedoch nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich bei Scheidung durchgeführt worden wäre, § 31 Abs. 2 VersAusglG. Demzufolge sind im Rahmen des Wertausgleiches die beiderseitigen jeweils auszugleichenden Versorgungsanwartschaften miteinander zu verrechnen und nur dann, wenn die Summe der eigenen auszugleichenden Anrechte des überlebenden Ehegatten geringer ist als die Summe der auszugleichenden Anrechte, die er nach durchgeführtem Wertausgleich bei der Scheidung erhalten hätte, in Höhe der sich errechnenden Differenz ein Wertausgleich zulasten eines oder mehrerer Anrechte des verstorbenen Ehegatten durchzuführen. Zu Unrecht hat das Amtsgericht jedoch im Rahmen des nach § 31 VersAusglG durchzuführenden Wertausgleiches noch die Vorschrift des § 18 VersAusglG berücksichtigt und damit einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert in Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG im Rahmen der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften unberücksichtigt gelassen. Da diese Vorschrift jedoch lediglich einen wirtschaftlich nicht erforderlichen Hin- und Her-Ausgleich von beiderseitigen nur geringfügigen Ausgleichswerten im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand und die Anhäufung von Anrechten mit geringem Wert vermeiden soll, besteht kein Bedürfnis für ihre Anwendung, wenn es zu derartigen Folgen nicht kommen kann. Dies ist jedoch vorliegend bei einem Wertausgleich gemäß § 31 VersAusglG - der nur in eine Richtung erfolgt und im Ergebnis nur ein Anrecht betrifft – nicht der Fall.
4Demzufolge sind bei der Ermittlung des Gesamtwertes der Anwartschaften, die bei der Scheidung auszugleichen wären, die Kapitalwerte sämtlicher Anrechte einzustellen. Von den zu Gunsten des verstorbenen Ehemannes bestehenden Anwartschaften sind nach der Auskunft der E vom 9.6.2010 in der allgemeinen Rentenversicherung ein Ausgleichswert von 0,1675 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 912,36 €, in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) ein Ausgleichswert von 2,0050 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierendem Kapitalwert von 9113,84 €, in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Ausgleichswert von 0,0091 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 65,92 € und schließlich in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) ein Ausgleichswert von 5,2047 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 31.461,75 € auszugleichen. Der Kapitalwert sämtlicher zu Gunsten der Antragstellerin auszugleichender Anrechte beläuft sich damit auf insgesamt 41.553,87 €.
5Demgegenüber sind von den zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Anwartschaften bei der E2 nach deren Auskunft vom 1.9. 2010 in der allgemeinen Rentenversicherung ein Ausgleichswert von 1,1464 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 6.244,37 € und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) ein Ausgleichswert von 6,1087 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 27.767,43 € auszugleichen. Der Kapitalwert sämtlicher zu Gunsten des (verstorbenen) damaligen Ehemannes auszugleichender Anrechte beläuft sich damit auf insgesamt 34.011,80 €.
6Es besteht mithin eine Differenz zwischen den jeweils zu Gunsten des anderen früheren Ehegatten auszugleichenden Anrechten in Höhe eines Kapitalwertes von 7542,07 € (41.553,87 € -34.011,80 €), die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG höchstens ausgeglichen werden darf. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG hat das Gericht bei Vorliegen mehrerer Anrechte, wie im vorliegenden Fall, nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. Der Senat erachtet es entsprechend dem Vorschlag der E für angemessen, das Anrecht mit dem höchsten Wert - dies ist das bestehende Anrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) - heranzuziehen. Aus der Kapitalwertdifferenz von 7542,07 € errechnen sich unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors für die Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt des Ehezeitendes im Jahre 2002 von 0,0001654294 bezogen auf das Ehezeitende 1,2477 Entgeltpunkte (Ost). Demzufolge ist zulasten des Anrechtes des verstorbenen
7(früheren) Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung E ein Anrecht in Höhe von 1,2477 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 30.9.2002 als Ehezeitende, zu Gunsten der Antragstellerin gemäß § 31 VersAusglG zu übertragen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG ,81 FamFG.
9Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
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