Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 43/11

Tenor

Der am 28. Dezember 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Fami-liengericht – Steinfurt wird abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des (ver-storbenen) Antragsgegners bei der E zu Versicherungsnummer ### ein An-recht in Höhe von 1,2477 Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto bei der E2 zu Versicherungsnummer ###1, bezogen auf den 30.9.2002, zu Gunsten der Antragstellerin übertragen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im

Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1000 € festgesetzt.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.


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