Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 221/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Oktober 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landge-richts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors heißt:

„ , wie geschehen in der Internetwerbung vom 24.06.2010 gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift.“

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 25.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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